Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Deutschen Patent- und Markenamt jede Änderung der Kollektivmarkensatzung mitzuteilen.
Im Falle einer Änderung der Markensatzung sind die §§ 102 [→ Markensatzung] und 103 [→ Prüfung der Anmeldung] entsprechend anzuwenden.
§§ 97 - 106 MarkenG (Teil 4) → Kollektivmarken
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.
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