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ep:zulaessigkeit_der_beschwerde

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Zulässigkeit der Beschwerde

Art. 106 EPÜ → Beschwerdefähige Entscheidungen
Art. 107 EPÜ → Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte
Art. 108 EPÜ → Frist und Form

Die Artikel 106, 107 und 108 EPÜ regeln die Bedingungen für die Zulässigkeit der Beschwerde.

Artikel 106 EPÜ (Beschwerdefähige Entscheidungen) bestimmt, welche Entscheidungen welcher Organe des EPA mit der Beschwerde anfechtbar sind. Artikel 107 EPÜ (Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte) - der für diese Vorlage relevanteste Artikel - sieht vor, dass jeder Verfahrensbeteiligte, der durch eine Entscheidung beschwert ist, Beschwerde einlegen kann. Artikel 108 EPÜ (Frist und Form) regelt, wie und insbesondere wann die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung eingereicht werden müssen.1)

siehe auch

1)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12
ep/zulaessigkeit_der_beschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1