Artikel 108 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Frist und Form für die Einlegung einer Beschwerde.
Die Beschwerde ist nach Maßgabe der Ausführungsordnung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung beim Europäischen Patentamt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde nach Maßgabe der Ausführungsordnung zu begründen.
Artikel 108 S. 1 EPÜ → Beschwerdefrist
Artikel 108 S. 2 EPÜ → Beschwerdegebühr
Artikel 108 S. 3 EPÜ → Beschwerdebegründung
Eine Beschwerde gilt als nicht eingelegt, wenn die Beschwerdeschrift erst nach Ablauf der in Artikel 108 Satz 1 EPÜ vorgesehenen Zweimonatsfrist eingereicht und die Beschwerdegebühr erst nach Ablauf dieser Zweimonatsfrist entrichtet wird.1)
Im Fall einer nicht fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründung ist die Beschwerde nach Regel 99 Absatz 2 und Regel 101 Absatz 1 EPÜ als unzulässig zu verwerfen.2)
EPÜ, Teil 6 → Beschwerdeverfahren
Der fünfte Teil des EPÜ regelt das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes europäisches Patent, einschließlich der Einspruchsgründe, der Prüfung des Einspruchs und der möglichen Entscheidungen, sowie das Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents auf Antrag des Patentinhabers.
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