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ep:frist_und_form

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Frist und Form

Artikel 108 S. 1 EPÜ → Beschwerdefrist
Artikel 108 S. 2 EPÜ → Beschwerdegebühr
Artikel 108 S. 3 EPÜ → Beschwerdebegründung

siehe auch

Frist und Form

Artikel 108 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Frist und Form für die Einlegung einer Beschwerde.

Artikel 108 EPÜ

Die Beschwerde ist nach Maßgabe der Ausführungsordnung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung beim Europäischen Patentamt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde nach Maßgabe der Ausführungsordnung zu begründen.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

ep/frist_und_form.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1