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ep:charakter_des_beschwerdeverfahrens

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Charakter des Beschwerdeverfahrens

Hauptzweck des mehrseitigen Beschwerdeverfahrens ist es, der unterlegenen Partei eine Möglichkeit zu geben, die Entscheidung der Einspruchsabteilung sachlich anzufechten. Die Prüfung von Einspruchsgründen, die nicht als Grundlage für die Entscheidung der Einspruchsabteilung gedient haben, entspricht nicht dieser Zweckbestimmung.1)

Überdies ist das Beschwerdeverfahren - anders als das rein administrative Einspruchsverfahren - als verwaltungsgerichtliches Verfahren anzusehen, wie die Große Beschwerdekammer in ihren jüngst ergangenen Entscheidungen G 7/91 und G 8/91 (s. Nr. 7 der Entscheidungsgründe) dargelegt hat. Ein solches Verfahren ist seiner Natur nach weniger auf Ermittlungen ausgerichtet als ein Verwaltungsverfahren. Daher erscheint es gerechtfertigt, Artikel 114 (1) EPÜ, obwohl er sich formal gesehen auch auf das Beschwerdeverfahren erstreckt, in einem solchen Verfahren generell restriktiver anzuwenden als im Einspruchsverfahren.2)

Es besteht keine Rechtsgrundlage dafür, die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch die Beschwerdekammer auf die von der Beschwerde ausdrücklich angegriffenen Teile zu beschränken; nach Artikel 114 (1) EPÜ ist das Europäische Patentamt bei seiner Prüfung nicht auf die von den Beteiligten vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Argumente sowie die begehrte Rechtsfolge beschränkt, und nach Artikel 101 (3) EPÜ ist vollständig zu prüfen, ob das geänderte Patent den Erfordernissen des EPÜ genügt, wobei als einzige Grenze gilt, dass im Einspruchsbeschwerdeverfahren ohne Zustimmung des Patentinhabers keine neuen Einspruchsgründe eingeführt oder zugelassen werden dürfen und die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern die in Artikel 114 EPÜ verankerten Befugnisse und Pflichten nicht einschränken kann.3)

Ein Beschwerdeverfahren ist ein vom erstinstanzlichen Verfahren vollständig getrenntes, unabhängiges Verfahren. Seine Aufgabe besteht darin, ein gerichtliches Urteil über die Richtigkeit einer davon strikt zu trennenden früheren Entscheidung der erstinstanzlichen Stelle zu fällen.4)

Artikel 12 (2) VOBK 2020 stellt klar, dass das primäre Ziel des Beschwerdeverfahrens darin besteht, die angefochtene Entscheidung in gerichtlicher Weise zu überprüfen; dies hindert die Beschwerdekammer jedoch nicht daran, im Rahmen von Artikel 111 (1) EPÜ über Anträge zu entscheiden, die von der Einspruchsabteilung noch nicht beschieden worden sind.5)

Die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz ist nicht auf Rechtsfragen beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Tatsachenfragen.6)

Nach Artikel 111 (1) EPÜ verfügt die Beschwerdekammer über sämtliche Befugnisse der Einspruchsabteilung; die in derselben Vorschrift vorgesehene Möglichkeit, die Angelegenheit an die erste Instanz zurückzuverweisen, ändert an diesem vollen Entscheidungsspielraum nichts.7)

siehe auch

1) , 2)
G 9/91
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.03, Entscheidung vom 25. Januar 2024 – T 0655/21; m.V.a. G 9/91; G 10/91; T 862/16
4)
T 34/90 - Leitsatz
5)
T 1088/23, Entscheidung vom 22.01.2026; m.V.a. T 2154/15
6)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.01, Entscheidung vom 19. Januar 2023 – T 0042/19, Gründe 3.3
7)
T 1088/23, Entscheidung vom 22.01.2026
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