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ep:aufschiebende_wirkung_der_beschwerde

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Aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Artikel 106 (1) S. 1 EPÜ 2000

Die Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

siehe auch

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