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Artikel 111 (1) EPÜ → Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdekammer
Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit des Organs tätig, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an dieses Organ zurück.
Article 111(1) EPC 1973 establishes no absolute right for parties to have all matters raised in appeal proceedings examined by two successive instances; on the contrary, it leaves the Board of Appeal to decide a remittal in the light of the circumstances of the case, see inter alia T 133/87, point 2 of the reasons.1)
→ Änderungen des Vorbringens eines Beteiligten (Artikel 13 (1) VOBK)
Teil 6 EPÜ → Beschwerdeverfahren
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Artikel 111 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Entscheidung über die Beschwerde durch die Beschwerdekammer.
Artikel 111 (1) EPÜ → Entscheidung der Beschwerdekammer
Beschreibt die möglichen Entscheidungen der Beschwerdekammer nach Prüfung der Beschwerde.
Artikel 111 (2) EPÜ → Bindung an die rechtliche Beurteilung
Erklärt, dass das zurückverwiesene Organ an die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer gebunden ist.
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.
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