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ep:entscheidung_ueber_die_beschwerde

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Entscheidung über die Beschwerde

Artikel 111 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Entscheidung über die Beschwerde durch die Beschwerdekammer.

Artikel 111 (1) EPÜ → Entscheidung der Beschwerdekammer
Beschreibt die möglichen Entscheidungen der Beschwerdekammer nach Prüfung der Beschwerde.

Artikel 111 (2) EPÜ → Bindung an die rechtliche Beurteilung
Erklärt, dass das zurückverwiesene Organ an die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer gebunden ist.

Die Aufgabe der Beschwerdekammer besteht darin zu entscheiden, ob der Beschwerde stattgegeben werden kann und ob die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist.1)

Ziel des Beschwerdeverfahrens nach Artikel 111 EPÜ ist es, zu einer für alle Beteiligten verbindlichen Entscheidung über den Streitgegenstand zu gelangen; eine großzügige Praxis der Zurückverweisung, die zu einer Vielzahl weiterer Beschwerden führt, wäre mit diesem Zweck nicht vereinbar.2)

Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern 2020 ist der vorrangige Zweck des Beschwerdeverfahrens die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in gerichtlicher Weise.3)

Es besteht kein grundsätzliches Recht der Parteien auf die Prüfung eines Sachverhalts in zwei Instanzen.4)

Ein Verfahrensbeteiligter hat keinen absoluten Anspruch darauf, dass jede einzelne Frage von zwei Instanzen geprüft wird; vielmehr steht es nach Artikel 111 (1) Satz 2 EPÜ im Ermessen der Beschwerdekammer, ob sie die Sache selbst entscheidet oder zur weiteren Entscheidung an das Organ erster Instanz zurückverweist.5)

Besondere Gründe für eine Zurückverweisung im Sinne von Artikel 11 VOBK 2020 liegen in der Regel vor, wenn das Verfahren vor der ersten Instanz wesentliche Mängel aufweist oder ungeprüfte Fragen der Patentierbarkeit vorliegen.6)

Liegt ein grundlegender Verfahrensmangel im Verfahren vor der ersten Instanz vor, sollte die Beschwerdekammer grundsätzlich nicht die Aufgaben der ersten Instanz übernehmen, indem sie die Sache im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen erstmals selbst in der Sache behandelt.7)

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einspruchsabteilung nicht alle nach Artikel 100 Buchstaben a bis c EPÜ geltend gemachten Einspruchsgründe geprüft hat.8)

Liegen zu einzelnen Einspruchsgründen oder sonstigen Patentierungsvoraussetzungen noch keine erstinstanzlichen Feststellungen vor und beantragen beide Beteiligte im Beschwerdeverfahren die Zurückverweisung zur weiteren Prüfung dieser Fragen, kann dies besondere Gründe im Sinne von Artikel 11 VOBK 2020 für eine Zurückverweisung der Sache nach Artikel 111 Absatz 1 EPÜ begründen.9)

Wenn vor einer abschließenden Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit eine zusätzliche Recherche zum Stand der Technik erforderlich sein kann, kann dies eine Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz zur weiteren Verfolgung nach Artikel 111 (1) Satz 2 EPÜ in Verbindung mit Artikel 11 VOBK 2020 rechtfertigen.10)

Demgegenüber stellen nicht geprüfte Hilfsanträge oder zusätzliche Angriffslinien gegen ein an sich geprüftes Patentierungserfordernis regelmäßig keine besonderen Gründe für eine Zurückverweisung im Sinne von Artikel 11 VOBK 2020 dar.11)

In Fällen, in denen die erstmalige Behandlung neuen Sachverhalts oder neuen Sachvortrags erforderlich wäre, ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an einer Behandlung des Stoffes in zwei Instanzen und dem Gebot der Verfahrenseffizienz vorzunehmen.12)

Die Berücksichtigung von Beweismitteln und Einwänden im Beschwerdeverfahren setzt voraus, dass die erstinstanzliche Abteilung für die betreffende Frage zuständig war; trifft eine Abteilung der ersten Instanz eine Entscheidung in der Sache über eine Frage, für die sie nicht zuständig ist, handelt es sich um eine ultra-vires-Entscheidung, die nichtig und rechtlich unwirksam ist.13)

Eine erneute, vertiefte Erörterung komplexer technischer Fragen zu mehreren Hilfsanträgen, die über die im Beschwerdeverfahren grundsätzlich vorzunehmende gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nach Artikel 12 (2) VOBK 2020 hinausgeht, und der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung allein auf einen einzigen Einspruchsgrund gestützt ist, so dass es wünschenswert ist, den Parteien die Erörterung weiterer Patentierbarkeitshindernisse vor zwei Instanzen zu ermöglichen, können zusammen besondere Gründe im Sinne von Artikel 11 VOBK 2020 für eine Zurückverweisung an die erste Instanz darstellen.14)

Die Entscheidung, ob eine Sache nach Artikel 111 (1) EPÜ an die erste Instanz zurückverwiesen wird oder nicht, ist eine Ermessensentscheidung der Beschwerdekammer, die von Amts wegen und in jedem Stadium des Beschwerdeverfahrens zu treffen ist; sie hängt nicht von einem Antrag der Beteiligten ab, und Anträge auf Zurückverweisung unterliegen nicht den Zulassungsregeln der Artikel 12 und 13 VOBK 2020, so dass die Frage einer verspäteten Stellung eines solchen Antrags sich nicht stellt.15)

Auch wenn Artikel 111 (1) EPÜ der Beschwerdekammer die Möglichkeit eröffnet, eine Sache zur weiteren Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen, kann sie von einer Zurückverweisung absehen und selbst entscheiden, wenn die im Beschwerdeverfahren zu klärenden Fragen unmittelbar beantwortet werden können und dies im Interesse der Verfahrensökonomie liegt, ohne die Rechte der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu beeinträchtigen.16)

siehe auch

EPÜ, Teil 6 → Beschwerdeverfahren
Der fünfte Teil des EPÜ regelt das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes europäisches Patent, einschließlich der Einspruchsgründe, der Prüfung des Einspruchs und der möglichen Entscheidungen, sowie das Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents auf Antrag des Patentinhabers.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.03, Entscheidung vom 10. Mai 2023 – T 0255/22
2) , 11) , 12)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.04, Entscheidung vom 23. Februar 2024 – T 0884/22
3) , 9)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 4. Oktober 2023 – T 0367/20
4) , 5)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.02, Entscheidung vom 24. Oktober 2023 – T 0018/21
6)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.04, Entscheidung vom 23. Februar 2024 – T 0884/22; m.V.a. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 10. Aufl. 2022, V.A.9.3.2.b
7)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.06, Entscheidung vom 30.10.2023 – T 2024/21, Gründe 1.7
8)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.04, Entscheidung vom 23. Februar 2024 – T 0884/22; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidungen vom 24. Juli 1996 – G 0001/95 und G 0007/95
10)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 21. Dezember 2023 – T 0302/19 – CELL CHARACTERIZATION/BIO-RAD
13)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 19. September 2025 – T 1285/23 – PATIENT INTERFACE
14)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.02, Entscheidung vom 29. November 2024 – T 0458/22
15)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.08, Entscheidung vom 30. Januar 2024 – T 1006/21 – B7-H1 in RCC/MAYO FOUNDATION; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung – T 1805/14; EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung – T 0078/17; Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 10. Aufl. 2022, V.A.9.5
16)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.08, Entscheidung vom 30. Januar 2024 – T 1006/21 – B7-H1 in RCC/MAYO FOUNDATION; m.V.a. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 10. Aufl. 2022, V.A.9.2.1
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