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ep:entscheidung_ueber_die_beschwerde

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Entscheidung über die Beschwerde

Artikel 111 (1) EPÜ 2000

Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit des Organs tätig, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an dieses Organ zurück.

Article 111(1) EPC 1973 establishes no absolute right for parties to have all matters raised in appeal proceedings examined by two successive instances; on the contrary, it leaves the Board of Appeal to decide a remittal in the light of the circumstances of the case, see inter alia T 133/87, point 2 of the reasons.1)

Änderungen des Vorbringens eines Beteiligten (Artikel 13 (1) VOBK)

Artikel 111 (2) EPÜ 2000

Verweist die Beschwerdekammer die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an das Organ zurück, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so ist dieses Organ durch die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer, die der Entscheidung zugrunde gelegt ist, gebunden, soweit der Tatbestand derselbe ist. Ist die angefochtene Entscheidung von der Eingangsstelle erlassen worden, so ist die Prüfungsabteilung ebenfalls an die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer gebunden.

siehe auch

1)
T 1913/06
ep/entscheidung_ueber_die_beschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2017/01/24 14:08 (Externe Bearbeitung)