Es steht im Ermessen der Kammer, Änderungen des Vorbringens eines Beteiligten nach Einreichung seiner Beschwerdebegründung oder Erwiderung zuzulassen und zu berücksichtigen. Bei der Ausübung des Ermessens werden insbesondere die Komplexität des neuen Vorbringens, der Stand des Verfahrens und die gebotene Verfahrensökonomie berücksichtigt.
Die anderen Beteiligten sind berechtigt, zu geändertem Vorbringen Stellung zu nehmen, das von der Kammer nicht von Amts wegen als unzulässig erachtet worden ist.
Änderungen des Vorbringens werden nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung nicht zugelassen, wenn sie Fragen aufwerfen, deren Behandlung der Kammer oder dem bzw. den anderen Beteiligten ohne Verlegung der mündlichen Verhandlung nicht zuzumuten ist.
Nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung eingereichte Hilfsanträge können in Einklang mit Artikel 13(3) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern auch dann als unzulässig angesehen werden, wenn sie innerhalb einer gesetzten Frist eingereicht wurden, aber nicht substantiiert sind, d.h. nicht mit Erklärungen dazu versehen sind, was mit den vorgenommenen Änderungen bezweckt und wie damit den im Lauf des Verfahrens erhobenen Einwänden begegnet werden soll. Es ist in einem solchen Fall weder der Kammer noch den anderen am Verfahren Beteiligten zuzumuten, diesbezügliche Überlegungen anzustellen, insbesondere, wenn es sich um eine größere Anzahl von Anträgen und um Anspruchsmerkmale handelt, die neue Aspekte darstellen.1)
This provision expresses a rule not to admit late filed submissions if they cannot be dealt with here and now.2)
Das Konvergenzkriterium stellt ein gefestigtes Kriterium dar, das sowohl von den erstinstanzlichen Abteilungen als auch von den Beschwerdekammern bei der Ausübung ihres Ermessens über die Zulassung verspätet eingereichter Anspruchssätze herangezogen werden darf; es kann dabei auch schon vor Ablauf der in Regel 116 (1) EPÜ gesetzten Frist angewandt werden.3)
Das Konvergenzkriterium ist lediglich ein Indikator dafür, dass die Verfahrensökonomie beeinträchtigt sein kann; ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden müssen.4)
Bei der Überprüfung eines Ermessensgebrauchs, der auf den Kriterien „late-filed“ und „lack of convergence“ bei der Zulassung von Anspruchssätzen beruht, sind im Wesentlichen drei Fragen zu stellen: (1) ob die betreffenden Anspruchssätze verspätet eingereicht waren und der ersten Instanz daher ein Ablehnungsermessen zustand, (2) ob unter den konkreten Umständen das Konvergenzkriterium als Auswahlkriterium herangezogen werden durfte und (3) ob dieses Kriterium im konkreten Fall fehlerfrei angewandt wurde.5)
Die Frage, warum im Einspruchsverfahren für die Zulassung einzelner Anspruchssätze das Kriterium der prima facie Gewährbarkeit und für andere das Kriterium der Konvergenz herangezogen wurde, ist für die Überprüfung der Ermessensausübung von nachgeordneter Bedeutung; maßgeblich ist, ob das im Einzelfall ausgewählte Kriterium sachgerecht angewandt wurde.6)
Nach Artikel 13 (2) VOBK 2020 bleibt jede Änderung des Vorbringens nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die von der betreffenden Partei mit stichhaltigen Gründen gerechtfertigt worden sind.7)
Allein der Umstand, dass die Kammer Einwände weiterverfolgt, die bereits im Einspruchsverfahren und in den schriftlichen Erwiderungen erhoben wurden, und ihre vorläufige Meinung in der mündlichen Verhandlung nicht ändert, begründet keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Artikel 13 (2) VOBK.8)
Es gehört nicht zu den Aufgaben der Beschwerdekammer, den Parteien Anleitungen oder Instruktionen dazu zu geben, wie sie ihre jeweiligen Fälle am besten verteidigen; die Parteien tragen die Verantwortung für ihre Prozessstrategie selbst, einschließlich der rechtzeitigen Stellung geeigneter Anträge.9)
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