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Verfahrensordnung der Beschwerdekammern

Die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK) regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts. Diese Seite bietet ein Inhaltsverzeichnis mit Verweisen auf Artikel- und Absatzseiten.

Stand

Genehmigt durch CA/D 5/19 (26.06.2019; ABl. EPA 2019, A63), zuletzt geändert durch CA/D 24/23 (13.12.2023; ABl. EPA 2023, A103), in Kraft seit 1. Januar 2024.

Artikel 1 VOBK → Geschäftsverteilung und Zusammensetzung
Regelt Geschäftsverteilungsplan, jährliche Verfahrenslisten und die fallbezogene Kammerzusammensetzung.

Artikel 2 VOBK → Ersetzung der Mitglieder
Regelt Ersetzung verhinderter Mitglieder/Vorsitzender und Mitteilung der Verhinderung.

Artikel 3 VOBK → Ausschließung und Ablehnung
Regelt Verfahren bei Ausschließungs- und Ablehnungsgründen.

Artikel 4 VOBK → Kontrolle des Verfahrens
Regelt Zulässigkeitsprüfung und Durchsetzung von Anordnungen.

Artikel 5 VOBK → Berichterstatter
Regelt Bestellung, Aufgaben und Befugnisse des (Mit‑)Berichterstatters.

Artikel 6 VOBK → Geschäftsstellen
Regelt Einrichtung, Aufgabenübertragung, Zulässigkeitsbericht und Niederschriften.

Artikel 7 VOBK → Dolmetscher
Regelt die Zuziehung von Dolmetschern für Verhandlung, Beweisaufnahme und Beratung.

Artikel 8 VOBK → Änderung in der Zusammensetzung einer Kammer
Regelt erneute Verhandlung, Bindung an Zwischenentscheidungen und Unterzeichnung bei Verhinderung.

Artikel 9 VOBK → Erweiterung einer Kammer
Erlaubt Erweiterung auf fünf Mitglieder, wenn die Art der Beschwerde dies erfordert.

Artikel 10 VOBK → Verbindung und Beschleunigung von Beschwerdeverfahren
Regelt Verbindung (gemeinsame Behandlung) sowie Beschleunigung auf Antrag, auf Ersuchen von Gerichten/Behörden oder von Amts wegen.

Artikel 11 VOBK → Zurückverweisung
Regelt Zurückverweisung nur bei besonderen Gründen (regelmäßig bei wesentlichen Verfahrensmängeln).

Artikel 12 VOBK → Grundlage des Beschwerdeverfahrens
Legt Verfahrensgrundlage, Ausrichtung des Beschwerdevorbringens, Vollständigkeit, Änderungen/Nichtzulassung, Fristen und Entscheidungszeitpunkt fest.

Artikel 13 VOBK → Änderung des Beschwerdevorbringens
Regelt Zulassung geänderten Vorbringens; Schranke nach Mitteilung; Stellungnahmerecht anderer Beteiligter.

Artikel 14 VOBK → Beitritte
Regelt Anwendung der Artikel 12 und 13 im Beitrittsfall.

Artikel 15 VOBK → Mündliche Verhandlung und Erlass der Entscheidung
Regelt Ladung, vorläufige Hinweise, Verlegung, Abwesenheit, Leitung, Debatte, Entscheidungsreife, gekürzte Gründe und Versandfristen.

Artikel 15a VOBK → Als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlung
Ermöglicht VIKO-Verhandlungen; regelt Teilnahme per Videokonferenz durch Beteiligte/Begleiter und Mitglieder.

Artikel 16 VOBK → Kosten
Erstattungsanordnung und Umfang der zu erstattenden Kosten.

Artikel 17 VOBK → Unterrichtung der Beteiligten
Regelt Mitteilungen und nichtbindende Hinweise der Kammer.

Artikel 18 VOBK → Äußerungsrecht des Präsidenten des Europäischen Patentamts
Regelt Äußerungsrecht in Fragen von allgemeinem Interesse.

Artikel 19 VOBK → Beratung und Abstimmung
Regelt Beratung (Geheimhaltung), Redereihenfolge und Abstimmungsreihenfolge.

Artikel 20 VOBK → Abweichung von Kammerentscheidung oder Richtlinien
Regelt Begründungspflicht und Mitteilung; Richtlinienabweichung.

Artikel 21 VOBK → Abweichung von Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer
Vorlagepflicht an die Große Beschwerdekammer bei Abweichung.

Artikel 22 VOBK → Verweisung einer Frage an die Große Beschwerdekammer
Regelt Entscheidung über Verweisung; Inhalt/Kommunikation der Verweisungsentscheidung.

Artikel 23 VOBK → Verbindlichkeit der Verfahrensordnung
Regelt die Bindungswirkung der VOBK.

Artikel 24 VOBK → Inkrafttreten
Regelt Inkrafttreten der revidierten Fassung.

Artikel 25 VOBK → Übergangsbestimmungen
Regelt Anwendungsbereich, Alt-Fälle (Art. 12(4) VOBK 2007; Art. 13 VOBK 2007).

siehe auch

ep/verfahrensordnung_der_beschwerdekammern.txt · Zuletzt geändert: von mfreund