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ep:verfahrensordnung_der_beschwerdekammern

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Verfahrensordnung der Beschwerdekammern

Artikel 23 (4) EPÜ 2000

Die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer werden nach Maßgabe der Ausführungsordnung erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrats.

VOBK → https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2021/04/a35_de.html in Kraft ab 1. Januar 2020, geändert am 23. März 2021

Artikel 21 EPÜ → Beschwerdekammern

Artikel 20 VOBK → Abweichung von einer früheren Entscheidung einer Kammer oder von den Richtlinien

Die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts regelt die Vertretung der Kammermitglieder (Art. 2 Abs. 1 und 2 VOBK), ihre Ausschließung und Ablehnung (Art. 3 Abs. 1 VOBK), Änderungen in der Zusammensetzung einer Beschwerdekammer (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VOBK), die Erweiterung einer Beschwerdekammer (Art. 9 VOBK), die Berücksichtigung neuen Vorbringens (Art. 13 Abs. 1 VOBK), die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (Art. 15 Abs. 1 VOBK) sowie die Abweichung von früheren Entscheidungen einer Kammer oder von Richtlinien (Art. 20 Abs. 1 und 2 VOBK).

Änderung durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 25. Oktober 2007 zur Genehmigung von Änderungen der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, ABl. EPA 2007, 536

Geschäftsverteilung und Besetzung

Artikel 1 (1) VOBK seit 1.1.2020

Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt das in Regel 12 Absatz 4 EPÜ genannte Präsidium einen Geschäftsverteilungsplan auf, nach dem alle Beschwerden, die im Laufe des Jahres eingereicht werden, auf die Beschwerdekammern verteilt und die Mitglieder und deren Vertreter bestimmt werden, die in den einzelnen Kammern tätig werden können. Der Plan kann im Laufe des Geschäftsjahres geändert werden.

Artikel 1 (2) VOBK seit 1.1.2020

Jeder Vorsitzende einer Kammer erstellt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres eine Liste der Verfahren, in denen die Kammer in dem betreffenden Jahr voraussichtlich eine mündliche Verhandlung abhalten, eine Mitteilung nach Regel 100 Absatz 2 EPÜ erlassen oder eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren erlassen wird. Der Präsident der Beschwerdekammern veröffentlicht vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres die Liste jeder Kammer.

Der Absatz 2 sieht vor, dass eine Liste der Verfahren veröffentlicht wird, in denen die Kammern im Folgejahr voraussichtlich eine mündliche Verhandlung abhalten, eine Mitteilung erlassen oder eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren erlassen wird.

Die veröffentlichte Liste basiert auf einem Arbeitsplan, den jeder Vorsitzende für seine Kammer vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.

Diese Planung der im kommenden Jahr erwarteten Arbeitslast soll den Kammern und den Beteiligten eine Erhöhung der Effizienz ermöglichen. Zudem soll die Arbeit der Kammern transparenter und besser vorhersehbar gemacht werden.

Bei der Liste handelt es sich um eine vorläufige Aufstellung, um eine flexible Reaktion auf unvorhergesehene Entwicklungen im Laufe des Jahres zu ermöglichen, z. B. bei Rücknahme einer Beschwerde, Verlegung einer mündlichen Verhandlung, Fiktion der Rücknahme einer Anmeldung wegen Nichtzahlung einer Jahresgebühr, oder bei einem Antrag auf Beschleunigung. Die Liste wird rechtzeitig vor Beginn des Jahres, für das sie gilt, veröffentlicht.

Aus der Tatsache, dass ein Verfahren in der Liste enthalten ist, lassen sich keine Rechte herleiten.

Artikel 1 (3) VOBK seit 1.1.2020

Jeder Vorsitzende einer Beschwerdekammer bestimmt nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans die Zusammensetzung der Kammer im Einzelfall. Der Vorsitzende bestimmt sich selbst oder ein technisch vorgebildetes oder ein rechtskundiges Mitglied der Kammer zum Vorsitzenden im jeweiligen Beschwerdeverfahren.

Vertretung der Mitglieder

Artikel 2 (1) VOBK seit 1.1.2020

Ein Mitglied oder der Vorsitzende im jeweiligen Beschwerdeverfahren ist zu ersetzen, wenn dieses Mitglied oder der Vorsitzende an der Mitwirkung verhindert ist, insbesondere infolge von Krankheit, Arbeitsüberlastung oder unvermeidbaren Verpflichtungen.

Artikel 2 (2) VOBK seit 1.1.2020

Will ein Mitglied oder der Vorsitzende im jeweiligen Beschwerdeverfahren ersetzt werden, so ist der Vorsitzenden der Kammer unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten.

Ausschließung und Ablehnung

Artikel 3 (1) VOBK seit 1.1.2020

Das Verfahren nach Artikel 24 Absatz 4 EPÜ ist auch anzuwenden, wenn eine Kammer von einem möglichen Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund nach Artikel 24 EPÜ auf andere Weise als von dem betroffenen Mitglied oder von einem Beteiligten Kenntnis erhält.

Artikel 3 (2) VOBK seit 1.1.2020

Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, sich zu dem Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund zu äußern.

Artikel 3 (3) VOBK seit 1.1.2020

Vor der Entscheidung über die Ausschließung oder Ablehnung wird das Verfahren in der Sache nicht weitergeführt.

Kontrolle des Verfahrens

Artikel 4 (1) VOBK seit 1.1.2020

Der Vorsitzende der Kammer bestimmt für jede Beschwerde ein Mitglied der Kammer oder sich selbst für die Prüfung, ob die Beschwerde zulässig ist.

In den meisten Fällen wird der Vorsitzende der Kammer für die Prüfung, ob die Beschwerde zulässig ist, ein rechtskundiges Mitglied bestimmen. Wurde der Berichterstatter (meist ein technisch vorgebildetes Mitglied) bestimmt, bevor die Besetzung der Kammer vervollständigt ist (siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 5 Absatz 1), so kann der Vorsitzende der Kammer entscheiden, das rechtskundige Mitglied erst dann mit der Prüfung zu beauftragen, wenn die vollständige Zusammensetzung der Kammer feststeht.

Artikel 4 (2) VOBK seit 1.1.2020

Der Vorsitzende im jeweiligen Beschwerdeverfahren oder ein vom Vorsitzenden der Kammer bestimmtes Mitglied stellt sicher, dass die Beteiligten diese Verfahrensordnung und die Anweisungen der Kammer befolgen und schlägt hierfür geeignete Maßnahmen vor.

Berichterstatter

Artikel 5 VOBK seit 1.1.2020

Der Vorsitzende der Kammer bestimmt für jede Beschwerde ein technisch vorgebildetes oder ein rechtskundiges Mitglieder der Kammer oder sich selbst als Berichterstatter. Der Vorsitzende der Kammer kann einen Mitberichterstatter bestimmen, wenn dies im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand zweckmäßig erscheint. Die Zusammensetzung der Kammer kann gemäß Artikel 1 Absatz 3 zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigt werden. Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen können erst getroffen werden, wenn die Zusammensetzung der Kammer gemäß Artikel 1 Absatz 3 vervollständigt wurde.

(2) Ist ein Mitberichterstatter bestimmt worden, so werden die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Maßnahmen gemeinsam von dem Berichterstatter und dem Mitberichterstatter getroffen.

(3) Der Berichterstatter führt eine vorläufige Prüfung der Beschwerde durch und beurteilt, vorbehaltlich einer Anweisung des Vorsitzenden der Kammer, ob die Beschwerde vorrangig vor oder zusammen mit anderen dem Berichterstatter zugewiesenen Beschwerden behandelt werden sollte.

(4) Der Berichterstatter entwirft vorbehaltlich einer Anweisung des Vorsitzenden im jeweiligen Beschwerdeverfahren Mitteilungen im Namen der Kammer und bereitet die Besprechungen der Kammer und die mündlichen Verhandlungen.

(5) Der Berichterstatter entwirft die Entscheidungen.

(6) Ist der Berichterstatter oder der Mitberichterstatter der Ansicht, dass seine Kenntnisse der Verfahrenssprache für die Abfassung von Mitteilungen und Entscheidungen nicht ausreichen, so kann er diese in einer anderen Amtssprache entwerfen. Die Entwürfe werden vom Europäischen Patentamt in die Verfahrenssprache übersetzt; die Übersetzungen werden von dem Berichterstatter oder von einem anderen Mitglied der Kammer im jeweiligen Beschwerdeverfahren überprüft.

Absatz 1 ermöglicht es, dass der Vorsitzende den Berichterstatter schon bestimmen kann, ehe er die übrige Besetzung der Kammer festlegt. Die Festlegung kann beispielsweise erfolgen, wenn ein Verfahren auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Liste gesetzt wird.

Die im Absatz 3 genannten Maßnahmen können vom Berichterstatter und ggf. vom Mitberichterstatter durchgeführt werden, unabhängig davon, ob die übrige Besetzung der Kammer bereits festgelegt wurde. Laut dem vorgeschlagenen neuen Satz 4 in Absatz 1 darf der Berichterstatter und ggf. der Mitberichterstatter aber erst dann Mitteilungen fertigen, Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung treffen und Entscheidungen entwerfen, wenn die vollständige Zusammensetzung der Kammer feststeht.

Absatz 3 führt ein wichtiges Element für die frühzeitige Steuerung des Verfahrensablaufs ein. Vorbehaltlich einer Anweisung des Vorsitzenden der Kammer, der den vollständigen Überblick hat, beurteilt der Berichterstatter, ob die Beschwerde Vorrang vor anderen ihm zugewiesenen Beschwerden haben sollte, etwa wenn eine Zurückverweisung wahrscheinlich ist oder die Beschwerde nach dem Bericht des Geschäftsstellenbeamten gemäß Artikel 6 Absatz 3 unzulässig erscheint. Der Berichterstatter prüft auch, ob die Beschwerde zusammen mit anderen Beschwerden behandelt werden sollte. Im Allgemeinen werden die Fälle in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt („first in, first out“). Davon sollte der Berichterstatter jedoch abweichen, wenn sich Synergieeffekte erzielen lassen, etwa indem ähnliche Fälle nacheinander behandelt werden. Satz 2 des derzeitigen Absatzes 3 des Artikels 5 wird gestrichen; sein Inhalt wird klargestellt und in den vorgeschlagenen neuen Absatz 4 überführt, der zur Anwendung kommt, sobald die vollständige Zusammensetzung der Kammer feststeht.

Geschäftsstellen

Artikel 6

(1) Bei den Beschwerdekammern werden Geschäftsstellen eingerichtet, deren Aufgaben von Geschäftsstellenbeamten wahrgenommen werden. Einer der Geschäftsstellenbeamten wird zum Leiter der Geschäftsstellen bestellt.

(2) Das in Regel 12 Absatz 1 EPÜ erwähnte Präsidium kann den Geschäftsstellenbeamten Aufgaben übertragen, die technisch und rechtlich keine Schwierigkeiten bereiten, wie insbesondere Aufgaben betreffend Akteneinsicht, Ladung, Zustellung oder Gewährung von Weiterbehandlung.

(3) Der Geschäftsstellenbeamte legt dem Vorsitzenden der Kammer zu jeder neu eingegangenen Beschwerde einen Bericht über die Zulässigkeit der Beschwerde vor.

(4) Niederschriften über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen werden vom Geschäftsstellenbeamten oder von einem anderen Bediensteten des Amtes, den der Vorsitzende dafür bestimmt, angefertigt.

Beteiligung von Dolmetschern

Artikel 7 VOBK

Soweit erforderlich, sorgt der Vorsitzende der Kammer bei mündlichen Verhandlungen, Beweisaufnahmen und Beratungen der Kammer für Übersetzungen.

Änderung in der Zusammensetzung der Kammer

Artikel 8 VOBK

Ändert sich die Zusammensetzung einer Kammer nach einer mündlichen Verhandlung, so werden die Beteiligten unterrichtet, dass auf Antrag eine erneute mündliche Verhandlung vor der Kammer in ihrer neuen Zusammensetzung stattfindet. Eine erneute mündliche Verhandlung findet auch dann statt, wenn das neue Mitglied dies beantragt und die übrigen Mitglieder der Kammer damit einverstanden sind.

(2) Jedes neue Mitglied ist an bereits getroffene Zwischenentscheidungen wie die übrigen Mitglieder gebunden.

(3) Ist ein Mitglied der Kammer nach einer Endentscheidung verhindert, so wird es nicht ersetzt. Ist der Vorsitzende verhindert, so unterzeichnet in seinem Auftrag das im Rahmen der Beschwerdekammern dienstälteste Mitglied der Kammer und bei gleichem Dienstalter das älteste Mitglied.

Erweiterung einer Beschwerdekammer

Artikel 9 VOBK

Ist eine Beschwerdekammer, die sich aus zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zusammensetzt, der Meinung, dass die Art der Beschwerde es erfordert, dass sich die Beschwerdekammer aus drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern zusammensetzt, so entscheidet die Kammer hierüber zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt bei der Prüfung der Beschwerde.

Verbindung von Beschwerdeverfahren

Artikel 10 VOBK

(1) Sind gegen eine Entscheidung mehrere Beschwerden eingelegt, so werden sie im selben Verfahren behandelt.

(2) Sind Beschwerden gegen verschiedene Entscheidungen eingelegt worden und ist für deren Behandlung eine Kammer in der gleichen Zusammensetzung zuständig, so kann diese Kammer diese Beschwerden mit Zustimmung der Beteiligten in einem gemeinsamen Verfahren behandeln.

Zurückverweisung an die erste Instanz

Artikel 11 VOBK

Eine Kammer verweist die Angelegenheit an die erste Instanz zurück, wenn das Verfahren vor der ersten Instanz wesentliche Mängel aufweist, es sei denn, dass besondere Gründe gegen die Zurückverweisung sprechen.

Grundlage des Verfahrens

Artikel 12 VOBK

(1) Dem Beschwerdeverfahren liegen zugrunde

a) die Beschwerde und die Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPÜ;

b) in Fällen mit mehr als einem Beteiligten alle schriftlichen Erwiderungen des bzw. der anderen Beteiligten, die innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Beschwerdebegründung einzureichen sind;

c) Mitteilungen der Kammer und Antworten hierauf, die gemäß den Anweisungen der Kammer eingereicht worden sind.

(2) Die Beschwerdebegründung und die Erwiderung müssen den vollständigen Sachvortrag eines Beteiligten enthalten. Sie müssen deutlich und knapp angeben, aus welchen Gründen beantragt wird, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, abzuändern oder zu bestätigen, und sollen ausdrücklich und spezifisch alle Tatsachen, Argumente und Beweismittel anführen. Alle Unterlagen, auf die Bezug genommen wird, sind

a) als Anlagen beizufügen, soweit es sich nicht um im Zuge des Erteilungs-, Einspruchs- oder Beschwerdeverfahrens bereits eingereichte Unterlagen oder vom Amt in diesen Verfahren erstellte oder eingeführte Schriftstücke handelt;

b) jedenfalls einzureichen, soweit die Kammer dazu im Einzelfall auffordert.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 113 und 116 EPÜ kann die Kammer nach Einreichung der Beschwerde­begründung bzw. in Fällen mit mehr als einem Beteiligten nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstabe b jederzeit über die Sache entscheiden.

(4) Unbeschadet der Befugnis der Kammer, Tatsachen, Beweismittel oder Anträge nicht zuzulassen, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können oder dort nicht zugelassen worden sind, wird das gesamte Vorbringen der Beteiligten nach Absatz 1 von der Kammer berücksichtigt, wenn und soweit es sich auf die Beschwerde sache bezieht und die Erfordernisse nach Absatz 2 erfüllt.

(5) Fristen können nach dem Ermessen der Kammer nach Eingang eines schriftlichen und begründeten Antrags ausnahmsweise verlängert werden.

Nach Artikel 10a (2) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern muss ein Verfahrensbeteiligter, aus dessen Sicht eine angefochtene Entscheidung aus einem Grund bestätigt werden soll, der von der Einspruchsabteilung noch nicht berücksichtigt wurde, in seiner Erwiderung auf die Beschwerde seinen vollständigen Sachvortrag in Bezug auf diesen zusätzlichen Grund einschließlich aller angezogenen Tatsachen, Argumente und Beweismittel darlegen. Anderenfalls steht es im Ermessen der Kammer, ob sie diesen zusätzlichen Grund als Änderung des Vorbringens des Beteiligten zulässt und berücksichtigt.1)

Änderungen des Vorbringens eines Beteiligten

Beitritte

Artikel 14 VOBK

Die Artikel 12 und 13 gelten entsprechend für Beitritte, die während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens erklärt werden.

Mündliche Verhandlungen

Kosten

Artikel 16 VOBK

(1) Vorbehaltlich Artikel 104 Absatz 1 EPÜ kann die Kammer auf Antrag anordnen, dass ein Beteiligter die Kosten eines anderen Beteiligten teilweise oder ganz zu tragen hat. Unbeschadet des Ermessens der Kammer gehören hierzu die Kosten, die entstanden sind durch

a) Änderungen gemäß Artikel 13 am Vorbringen eines Beteiligten gemäß Artikel 12 Absatz 1;

b) Fristverlängerung;

c) Handlungen oder Unterlassungen, die die rechtzeitige und effiziente Durchführung der mündlichen Verhandlung beeinträchtigen;

d) Nichtbeachtung einer Anweisung der Kammer;

e) Verfahrensmissbrauch.

(2) Bei den Kosten, deren Erstattung angeordnet wird, kann es sich um die Gesamtheit oder einen Teil der dem Berechtigten erwachsenen Kosten handeln; sie können unter anderem als Prozentsatz oder als bestimmter Betrag angegeben werden. In letzterem Fall ist die Entscheidung der Kammer unanfechtbar im Sinne des Artikels 104 Absatz 3 EPÜ. Zu den Kosten, deren Erstattung angeordnet werden kann, gehören Kosten, die einem Beteiligten von seinem zugelassenen Vertreter in Rechnung gestellt worden sind, Kosten, die einem Beteiligten selbst unabhängig davon erwachsen sind, ob er durch einen zugelassenen Vertreter vertreten wurde, und Kosten für Zeugen oder Sachverständige, die ein Beteiligter getragen hat; die Erstattung beschränkt sich auf notwendige und angemessene Aufwendungen.

Unterrichtung der Beteiligten

Artikel 17 VOBK

(1) Im schriftlichen Abschnitt des Verfahrens erfolgen Antworten auf Anträge und Anweisungen zu Verfahrensfragen in Form von Mitteilungen.

(2) Hält die Kammer es für zweckmäßig, den Beteiligten ihre Ansicht über die Beurteilung sachlicher oder rechtlicher Fragen mitzuteilen, so hat das so zu geschehen, dass die Mitteilung nicht als bindend für die Kammer verstanden werden kann.

Äußerungsrecht des Präsidenten des Europäischen Patentamts

Artikel 18 VOBK

Die Kammer kann den Präsidenten des Europäischen Patentamts von Amts wegen oder auf dessen schriftlichen, begründeten Antrag auffordern, sich zu Fragen von allgemeinem Interesse, die sich im Rahmen eines vor der Kammer anhängigen Verfahrens stellen, schriftlich oder mündlich zu äußern. Die Beteiligten sind berechtigt, zu diesen Äußerungen Stellung zu nehmen.

Beratung und Abstimmung

Artikel 19 VOBK

(1) Sind nicht alle Mitglieder der Kammer der gleichen Ansicht über die zu treffende Entscheidung, so findet eine Beratung statt. An der Beratung nehmen nur die Mitglieder der Kammer teil; der Vorsitzende kann jedoch die Anwesenheit anderer Bediensteter zulassen. Die Beratungen sind geheim.

(2) Bei den Beratungen der Kammer äußert zuerst der Berichterstatter, dann ggf. der Mitberichterstatter und, wenn der Berichterstatter nicht der Vorsitzende ist, zuletzt der Vorsitzende seine Meinung.

(3) Die gleiche Reihenfolge gilt für Abstimmungen; auch wenn der Vorsitzende Berichterstatter ist, stimmt er zuletzt ab. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

Abweichung von einer Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer

Artikel 21

Will eine Kammer von einer Auslegung oder Erläuterung des Übereinkommens, die in einer Stellungnahme oder Entscheidung der Großen Beschwerdekammer enthalten ist, abweichen, so befasst sie die Große Beschwerdekammer mit der Frage.

Verweisung einer Frage an die Große Beschwerdekammer

Artikel 22 VOBK

(1) Soll eine Frage der Großen Beschwerdekammer vorgelegt werden, so trifft die Kammer darüber eine Entscheidung.

(2) Die Entscheidung enthält die in Regel 102 Buchstaben a, b, c, d und f EPÜ genannten Angaben sowie die Frage, welche die Kammer der Großen Beschwerdekammer vorlegt. Dabei ist auch anzugeben, in welchem Zusammenhang sich die Frage stellt.

(3) Die Entscheidung wird den Beteiligten mitgeteilt.

Verbindlichkeit der Verfahrensordnung

Artikel 23 VOBK

Diese Verfahrensordnung ist für die Beschwerdekammern verbindlich, soweit sie nicht zu einem mit dem Geist und Ziel des Übereinkommens unvereinbaren Ergebnis führt.

Inkrafttreten

Artikel 24 VOBK

Diese Verfahrensordnung tritt mit Inkrafttreten der revidierten Fassung des Europäischen Patentübereinkommens nach Artikel 8 der Revisionsakte in Kraft.

siehe auch

1)
Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 28. Juni 2007 T 263/05, Nr. 7.10 der Entscheidungsgründe
ep/verfahrensordnung_der_beschwerdekammern.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1