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ep:abweichung_von_einer_frueheren_entscheidung_einer_kammer_oder_von_den_richtlinien

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Abweichung von einer früheren Entscheidung einer Kammer oder von den Richtlinien

Artikel 20 VOBK

(1) Hält es eine Kammer für notwendig, von einer Auslegung oder Erläuterung des Übereinkommens abzuweichen, die in einer früheren Entscheidung einer Kammer enthalten ist, so ist dies zu begründen, es sei denn, dass diese Begründung mit einer früheren Stellungnahme oder der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in Einklang steht. Der Präsident des Europäischen Patentamts wird hierüber unterrichtet.

(2) Legt eine Kammer in einer Entscheidung das Übereinkommen anders aus, als es in den Richtlinien vorgesehen ist, so begründet sie dies, wenn ihrer Meinung nach diese Begründung zum Verständnis der Entscheidung beitragen kann.

VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern

Hält es eine Kammer für notwendig, von einer Auslegung oder Erläuterung des Übereinkommens abzuweichen, die in einer früheren Entscheidung einer Kammer enthalten ist, so ist dies zu begründen, es sei denn, daß diese Begründung mit einer früheren Stellungnahme oder der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in Einklang steht. Der Präsident des Europäischen Patentamts wird hierüber unterrichtet.(Art. 15 I VerfO-BK)

Legt eine Kammer in einer Entscheidung das Übereinkommen anders aus, als es in den Richtlinien vorgesehen ist, so begründet sie dies, wenn ihrer Meinung nach diese Begründung zum Verständnis der Entscheidung beitragen kann.(Art. 15 II VerfO-BK)

Die Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt binden die Beschwerdekammern nicht; maßgeblich für ihre Entscheidungsfindung sind das Übereinkommen und die Verfahrensordnung, so dass die Kammern nicht verpflichtet sind, ihre Auslegung des Übereinkommens an jeder Änderung der Richtlinien auszurichten oder ihre Ermessensausübung primär an der jeweiligen Richtlinienpraxis zu orientieren.1)

siehe auch

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.03, Entscheidung vom 09.01.2024 – T 0246/22; EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 16.09.2024 – R 0004/22
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