Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Änderungen der Ansprüche oder anderer Teile eines Patents, die im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren vorgenommen werden, in vollem Umfang auf die Erfüllung der Erfordernisse des EPÜ (z. B. des Artikels 123 (2) und (3) EPÜ) zu prüfen sind.1)
In der Praxis werden mit der Beschwerdebegründung eingereichte Änderungen grundsätzlich zugelassen, dies jedenfalls dann, wenn durch die Änderungen im Beschwerdeverfahren kein gänzlich neuer Fall geschaffen wird.2)
In T 356/08 (v. 07.07.2009, Punkt 2.1.1 der Gründe) hat die Beschwerdekammer dazu ausgeführt, dass die Entscheidung der Beschwerdekam mer im Prinzip auf der Basis des Streitstoffs der Verwaltungsin stanz ergehen soll, was die Zulassung von neuem Vorbringen zwar nicht ausschließt, jedoch von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig macht. Im Beschwerdeverfahren soll nämlich kein gänzlich neuer Fall, kein „fresh case“ geschaffen werden.3)
Zur Berücksichtigung von in einem fortgeschrittenen Stadium des Beschwerde verfahrens verspätet eingereichten Änderungen hat die Rechtsprechung in Anlehnung an die zur Berücksichtigung verspäteten Vorbringens entwickelten Grundsätze Regeln für die Ermessensausübung herausgearbeitet. Kriterien sind wie bei verspätetem Vorbringen der Zeitpunkt der Änderung, der Grund für die Änderung, der Umfang der Änderung oder die Schwierigkeit oder Komplexität der vorzunehmenden Prüfung der Änderungen sowie die Frage der Gewährbarkeit der geänderten Ansprüche.4)
Für die Zulassung erst im Laufe des Verfahrens eingeführter neuer Anträge ist unbeschadet der vorgenannten Kriterien und der dem Beschwerdeverfahren immanenten allgemeinen Anforderungen an die Verfahrensführung der Parteien, zu denen es eine umfassende Kasuistik der Beschwerdekammern gibt (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 6. Auflage 2010, Kap. VII.E.16, insbesondere S. 1015 bis 1018) von besonderer Bedeutung, ob der Anmelder bzw. Patentinhaber, der mehr als einen Antrag stellt, mit seinen verschiedenen Anträgen eine konsistente Verteidigungslinie verfolgt und nicht, zumal zum Ende des Beschwerdeverfahrens hin, durch einen „Schirm“ divergierender Anspruchsfassun gen sowohl für die andere Partei als auch für die Beschwerdekammer eine unübersichtliche und unzumutbare Verfahrenssituation schafft, in der es ihnen obliegt, aus einer Vielzahl von inkongruenten Anspruchsfassungen, diejenige zu „wählen“, die letztendlich Bestand haben könnte.5)
Ein mit der Beschwerdeerwiderung eingereichter neuer Hilfsantrag stellt eine Änderung des Beschwerdevorbringens im Sinne von Artikel 12 (4) VOBK 2020 dar, deren Zulassung im Ermessen der Kammer steht.6)
Im Allgemeinen ist es nicht möglich, im Beschwerdeverfahren Hilfsanträge zuzulassen, deren Ansprüche Gegenstände betreffen, deren Prüfung im Einspruchsverfahren bewusst unterblieben ist, etwa weil der Patentinhaber bestimmte Anspruchskategorien fallengelassen hat; in einer solchen Konstellation kann die Kammer ihr Ermessen nach Artikel 12 (6) VOBK 2020 dahin ausüben, entsprechende Hilfsanträge nicht zuzulassen.7)
Die Praxis der Beschwerdekammern geht dahin, neu eingereichte Hilfsanträge, die Einspruchsgründe betreffen, über die die Einspruchsabteilung bereits entschieden hat, regelmäßig ohne Zurückverweisung selbst zu behandeln und eine Zurückverweisung vor allem dann vorzunehmen, wenn erstmals Einspruchsgründe zu prüfen wären, die in erster Instanz nicht behandelt wurden.8)
Das Streichen von Ansprüchen ist nicht vom Anwendungsbereich des Begriffs amendment in Artikel 13 VOBK 2020 ausgenommen.9)
Die Auswirkung einer bestimmten Änderung des Beschwerdevorbringens auf die Verfahrensökonomie ist kein Kriterium dafür, ob diese Änderung eine amendment im Sinne von Artikel 13 VOBK 2020 darstellt; vielmehr ist die Auswirkung auf die Verfahrensökonomie ein Kriterium, wenn die Beschwerdekammer in einem nächsten Schritt ihr Ermessen ausübt und entscheidet, ob eine bereits als amendment qualifizierte Änderung zu berücksichtigen ist, und die Auswirkung auf die Verfahrensökonomie ist damit kein Kriterium dafür, ob überhaupt ein Ermessen besteht.10)
Es besteht kein Ermessen der Beschwerdekammer, solange keine Änderung des Beschwerdevorbringens vorliegt.11)
Bei der Entscheidung, ob eine Änderung des Beschwerdevorbringens nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung berücksichtigt wird, ist das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 13 (2) VOBK 2020 das maßgebliche Kriterium, das durch stichhaltige Gründe zu rechtfertigen ist.12)
In einem späten Stadium des Beschwerdeverfahrens kann das Hauptkriterium der außergewöhnlichen Umstände nach Artikel 13 (2) VOBK 2020 durch die in Artikel 13 (1) VOBK 2020 genannten Kriterien ergänzt werden, insbesondere durch die Frage, ob die Berücksichtigung der Änderung zu einem erhöhten Aufwand und damit zu einem Nachteil für die Verfahrensökonomie führt.13)
Nach Artikel 12 (6) Satz 1 VOBK 2020 setzt die Zulassung eines Antrags, den die Einspruchsabteilung nicht in das Verfahren zugelassen hat, voraus, dass diese Ermessensentscheidung fehlerhaft war oder dass die Umstände des Beschwerdeverfahrens seine Zulassung rechtfertigen.14)
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