Artikel 87 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, unter welchen Bedingungen ein Prioritätsrecht für eine europäische Patentanmeldung besteht.
Artikel 87 (1) EPÜ → Voraussetzungen für das Prioritätsrecht
Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen ein Prioritätsrecht besteht.
Artikel 87 (2) EPÜ → Anerkennung von Anmeldungen als prioritätsbegründend
Regelt, welche Anmeldungen als prioritätsbegründend anerkannt werden.
Artikel 87 (3) EPÜ → Vorschriftsmäßige nationale Anmeldung
Definiert, was unter einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung zu verstehen ist.
Artikel 87 (4) EPÜ → Jüngere Anmeldung als erste Anmeldung
Erklärt, unter welchen Bedingungen eine jüngere Anmeldung als erste Anmeldung gilt.
Artikel 87 (5) EPÜ → Anerkennung von Anmeldungen bei nicht der Pariser Verbandsübereinkunft oder dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation unterliegenden Behörden
Regelt die Anerkennung von Anmeldungen bei nicht der Pariser Verbandsübereinkunft oder dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation unterliegenden Behörden.
Die Artikel 87 bis 89 EPÜ bilden im dritten Teil des EPÜ das Kapitel II Priorität und stellen eine vollständige und eigenständige Regelung des Rechts dar, das bei der Beanspruchung von Prioritäten für europäische Patentanmeldungen anzuwenden ist.1)
Da das EPÜ als Sonderabkommen im Sinne des Artikels 19 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ausgestaltet ist, dürfen die EPÜ-Vorschriften zur Priorität den in der Pariser Verbandsübereinkunft festgelegten Prioritätsgrundsätzen nicht entgegenstehen.2)
Der Hauptzweck des Prioritätsrechts besteht darin, für eine begrenzte Zeit die Interessen von Patentanmeldern, die internationalen Schutz für ihre Erfindung erlangen wollen, zu wahren und die negativen Auswirkungen des Territorialitätsprinzips im Patentrecht zu mildern.3)
Das Prioritätssystem ermöglicht es einem Anmelder, der in einem in Artikel 87 Absatz 1 EPÜ genannten Staat eine erste Anmeldung eingereicht hat, innerhalb der Prioritätsfrist von zwölf Monaten für dieselbe Erfindung ein Bündel von Nachanmeldungen in frei wählbaren weiteren Hoheitsgebieten einzureichen und für jede dieser späteren Anmeldungen den Prioritätstag der ersten Anmeldung zu beanspruchen; die klare zeitliche Begrenzung dieser Frist dient zugleich der Rechtssicherheit für Dritte hinsichtlich der möglichen geografischen Ausdehnung des Patentschutzes.4)
Die Prioritätsvorschriften der Pariser Verbandsübereinkunft sind nicht als eng auszulegende Ausnahmeregelungen anzusehen; vielmehr sind sowohl diese Vorschriften als auch das eigenständige Prioritätssystem des EPÜ in einer Weise auszulegen, die gewährleistet, dass der mit dem Prioritätsrecht verfolgte Zweck möglichst weitgehend erreicht wird.5)
Für die wirksame Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts ist erforderlich, dass der beanspruchte Gegenstand unmittelbar und eindeutig aus der früheren Anmeldung hervorgeht.6)
Die in der deutschen Fassung der Entscheidung G 2/98 verwendete Begriff deutlich (englisch: specifically) beschreibt die erforderliche Spezifizität der Offenbarung in der Prioritätsanmeldung und bedeutet nicht, dass nur ein klar formulierter Anspruch ein Prioritätsrecht begründen kann; entscheidend ist, dass derselbe, gegebenenfalls auslegungsbedürftige Gegenstand in der früheren Anmeldung unmittelbar und eindeutig offenbart ist.7)
EPÜ, Teil 3, Kapitel II → Priorität
Regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.
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