Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:voraussetzungen_fuer_das_prioritaetsrecht

Voraussetzungen für das Prioritätsrecht

Artikel 87 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Voraussetzungen, unter denen ein Prioritätsrecht besteht.

Artikel 87 (1) EPÜ

Jedermann, der in einem oder mit Wirkung für a) einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder b) ein Mitglied der Welthandelsorganisation eine Anmeldung für ein Patent, ein Gebrauchsmuster oder ein Gebrauchszertifikat vorschriftsmäßig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht.

Bei Anmeldung eines europäischen Patents kann gemäß Art. 87 Abs. 1 EPÜ die Priorität einer vorangegangenen Anmeldung in Anspruch genommen werden, wenn diese dieselbe Erfindung betrifft.

Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Senats erfüllt, wenn die mit der späteren Anmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der früheren Anmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist.1)

Der dafür maßgebliche Offenbarungsgehalt der ersten Anmeldung ist nicht auf die darin formulierten Ansprüche beschränkt; er ist vielmehr aus der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen zu ermitteln.2)

Für die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung. Danach ist erforderlich, dass die im Anspruch bezeichnete technische Lehre der Voranmeldung unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung zu entnehmen ist.3)

Für die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung. Danach ist erforderlich, dass die im Anspruch bezeichnete technische Lehre der Voranmeldung unmittelbar und eindeutig als mögliche Aus¬führungsform der Erfindung zu entnehmen ist.4)

Der Gegenstand der beanspruchten Erfindung muss im Prioritätsdokument identisch offenbart sein; es muss sich um dieselbe Erfindung handeln.5).

Dabei ist die Offenbarung des Gegenstands der ersten Anmeldung nicht auf die dort formulierten Ansprüche beschränkt, vielmehr ist dieser aus der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen zu ermitteln.6)

Allein das Fehlen von Patentansprüchen in der früheren Anmeldung steht der Inanspruchnahme der Priorität durch das Streitpatent dabei nicht entgegen.7)

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist danach erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen „unmittelbar und eindeutig“8) als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann.9)

Zu ermitteln ist mithin, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der gegebenen allgemeinen Lehre entnimmt.10)

Maßgeblich ist dabei das Verständnis des Fachmanns zum Zeitpunkt der Einreichung der prioritätsbeanspruchenden Patentanmeldung.11)

Offenbart kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung der Voranmeldung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns nach seinem allgemeinen Fachwissen jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern „mitgelesen” wird.12)

Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt.13)

Die Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts ist nicht wirksam, wenn der Gegenstand der späteren Anmeldung aus dem Inhalt der früheren Anmeldung nur aufgrund eigenständiger Überlegungen des Fachmanns hergeleitet werden kann. Hierbei ist unerheblich, ob es naheliegend war, solche Überlegungen anzustellen.14)

Für die Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts bei der Anmeldung eines europäischen Patents spricht eine widerlegbare Vermutung 15).

Die sich aus dem Europäischen Patentübereinkommen ergebende Vermutung der rechtmäßigen Inanspruchnahme kann nicht durch Geltendmachung spekulativer Zweifel widerlegt werden. Vielmehr müssen konkrete Umstände aufgezeigt werden, die ernstliche Zweifel an der Berechtigung des späteren Anmelders begründen 16). 17)

Erfordernis einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung muss dabei in einer Weise angewendet werden, die berücksichtigt, dass die Ermittlung dessen, was dem Fachmann als Erfindung und was als Ausführungsbeispiel der Erfindung offenbart wird, wertenden Charakter hat, und eine unangemessene Beschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts der Voranmeldung vermeidet. Insoweit ist zugrunde zu legen, dass das Interesse des Anmelders regelmäßig erkennbar darauf gerichtet ist, möglichst breiten Schutz zu er-langen, also die Erfindung in möglichst allgemeiner Weise vorzustellen und nicht auf aufgezeigte Anwendungsbeispiele zu beschränken. Soweit in der Anmeldung bereits Ansprüche formuliert sind, haben diese vorläufigen Charakter. Erst im Verlauf des sich anschließenden Prüfungsverfahrens ist herauszuarbeiten, was unter Berücksichtigung des Standes der Technik schutzfähig ist und für welche Ansprüche der Anmelder Schutz begehrt. Erst mit der Erteilung des Patents mit bestimmten Ansprüchen erfolgt eine endgültige Festlegung des Schutzgegenstands.18)

Dieser Gesichtspunkt liegt der Rechtsprechung des BGH zugrunde, wonach bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zugelassen werden. Danach ist ein „breit“ formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen - als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist.19)

Solche Verallgemeinerungen sind vornehmlich dann zugelassen worden, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind.20)

Nach vergleichbaren Maßgaben ist die Prüfung vorzunehmen, ob der Gegenstand der Erfindung im Prioritätsdokument identisch offenbart ist. Die Priorität einer Voranmeldung kann in Anspruch genommen werden, wenn sich die dort an-hand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen Anweisungen für den Fachmann als Ausgestaltung der in der Nachanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist.21)

Der Patentinhaber ist auch nicht gehindert, nur eine Auswahl von Merkmalen aus den Prioritätsunterlagen in die spätere Anmeldung zu übernehmen, wenn ihnen diese Auswahl als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnommen werden kann.22)

Nach herrschender Meinung verbraucht sich das Prioritätsrecht nicht. → Verbrauch des Prioritätsrechts

Die Priorität einer früheren Anmeldung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die spätere Anmeldung ein zusätzliches Ausführungsbeispiel enthält, bei dem zwar einzelne Begriffe des Patentanspruchs in abweichendem Sinne verwendet werden, das aber auch nach dem ursprünglichen Begriffsverständnis unter den Patentanspruch fällt.23)

Dies gilt auch dann, wenn das zusätzliche Ausführungsbeispiel weitere, nicht im Patentanspruch vorgesehene Funktionen aufweist, die in der früheren Anmeldung nicht offenbart sind.24)

Das Europäische Patentamt ist zuständig für die Feststellung, ob ein Beteiligter berechtigt ist, nach Artikel 87 (1) EPÜ eine Priorität in Anspruch zu nehmen.25)

Es besteht eine widerlegbare Vermutung der Berechtigung zur Inanspruchnahme der Priorität.

Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Priorität ist grundsätzlich zugunsten des Nachanmelders zu vermuten, wenn dieser die Priorität gemäß Artikel 88 (1) EPÜ und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen in Anspruch nimmt.26)

Diese Vermutung beruht auf dem Konzept einer stillschweigenden (impliziten, konkludenten oder informellen) Vereinbarung über die Übertragung des Prioritätsrechts vom Prioritätsanmelder auf den Nachanmelder; sie gilt unter fast allen Umständen und erlaubt insbesondere ex-post (rückwirkende, nunc pro tunc, ex tunc) Übertragungen, die nach Einreichung der Nachanmeldung abgeschlossen werden, wobei die Zulässigkeit einer rückwirkenden Übertragung nur begrenzte praktische Relevanz haben kann, wenn die Prioritätsberechtigung bereits am Tag der Inanspruchnahme der Priorität vermutet wird.

Ein Prioritätsrecht und seine Übertragung sind ausschließlich durch das autonome Recht des EPÜ geregelt; folglich besteht kein Raum für die Anwendung nationaler Rechtsordnungen zu gesetzlichen Vermutungen und deren Widerlegung.27)

Die Vermutung, dass der Nachanmelder zum Prioritätsrecht berechtigt ist, stellt unter normalen Umständen eine starke Vermutung dar.

Diese Vermutung gilt für jeden Fall, in dem der Nachanmelder nicht mit dem Prioritätsanmelder identisch ist, und somit auch für eine Mehrheit von Mitanmeldern der Prioritätsanmeldung, unabhängig davon, in welchem Umfang sich diese Gruppe mit den Mitanmeldern der Nachanmeldung überschneidet.

Die Vermutung kann widerlegt werden, um seltene Ausnahmefälle zu erfassen, in denen der Nachanmelder sich nicht zu Recht auf die Priorität berufen kann.

Die widerlegbare Vermutung führt zu einer Umkehr der Beweislast, das heißt die Partei, die die Prioritätsberechtigung des Nachanmelders bestreitet, hat nachzuweisen, dass diese Berechtigung fehlt; das bloße Aufwerfen spekulativer Zweifel – selbst wenn diese ernsthaft sind – genügt nicht, vielmehr ist voller Beweis erforderlich.

Das in G 1/22 entwickelte Konzept der widerlegbaren, aber starken Vermutung des Rechts zur Inanspruchnahme der Priorität, das nach dem autonomen Recht des EPÜ zu beurteilen ist, findet bereits seinen Niederschlag in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern.28)

Die in G 1/22 dargestellte Beweiswürdigung und der Schluss auf das Bestehen einer impliziten Übertragungsvereinbarung sind auch in der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundespatentgerichts als überzeugend anerkannt worden.29)

Selbst bei Fehlen jeglicher Beweise hinsichtlich der Beilegung eines Berechtigungs- oder Erfinderstreits wäre das Ergebnis aufgrund der Vermutung eines gültigen Prioritätsanspruchs dasselbe, solange diese Vermutung nicht durch Beweismittel widerlegt wird.

Es gibt stets eine Partei, die zur Inanspruchnahme der Priorität berechtigt ist, auch wenn diese Partei erst in nationalen Verfahren bestimmt werden muss; dies gilt gleichermaßen, wenn der Berechtigungsstreit außerhalb der Gerichte durch gütliche Einigung oder Schiedsverfahren beigelegt wird, und nur die widerlegbare Vermutung des Prioritätsrechts gewährleistet, dass es eine zum Prioritätsrecht berechtigte Partei gibt und dass dieses Recht nicht im Rahmen eines Erfinderstreits verloren geht.

Für die Beurteilung der Prioritätsberechtigung nach dem EPÜ besteht keine Notwendigkeit, ausländische Erfinder- oder Eigentumsstreitigkeiten, ausländische Verfahrensgeschichten – etwa vor dem USPTO – oder die Umstände einer ausländischen Streitbeilegung näher zu untersuchen, da diese Umstände für die Anwendung der nach G 1/22 geltenden Prioritätsvermutung ohne Bedeutung sind.30)

In einem Fall, in dem eine PCT-Anmeldung von den Beteiligten A und B gemeinsam eingereicht wird, wobei der Beteiligte A für einen oder mehrere Bestimmungsstaaten und der Beteiligte B für einen oder mehrere andere Bestimmungsstaaten benannt wird und die Priorität einer früheren Patentanmeldung beansprucht wird, in der nur der Beteiligte A als Anmelder genannt ist, impliziert die gemeinsame Einreichung der PCT-Anmeldung, sofern keine erheblichen tatsächlichen Anhaltspunkte dagegen sprechen, eine Abrede zwischen den Beteiligten A und B, welche den Beteiligten B zur Inanspruchnahme der Priorität berechtigt.31)

Die Bezugnahme der Großen Beschwerdekammer auf normale Umstände bei der Entwicklung des Konzepts der widerlegbaren Vermutung ist lediglich beschreibend und bedeutet nur, dass es Sache der Gegenseite ist, die Vermutung zu widerlegen; sie begründet keine zusätzliche Voraussetzung der Normalität für das Eingreifen der Vermutung.

Der Zweck des Prioritätsrechts besteht darin, für einen begrenzten Zeitraum die Interessen des Patentanmelders auf Erlangung eines internationalen Schutzes für seine Erfindung zu sichern; allzu strenge Lösungen für die Prioritätsvorschriften wären kaum mit dem Geist der Pariser Verbandsübereinkunft vereinbar, der darauf gerichtet ist, schöpferisches Genie zu fördern, und die Schaffung des Prioritätsrechts zielte darauf ab, die Rechte des Anmelders einer Erstanmeldung in allen Staaten der Pariser Union dadurch zu schützen, dass der Anmeldetag der Erstanmeldung als maßgeblicher Stichtag für die Bestimmung des Stands der Technik gesichert wird.

Es ist nicht Zweck der Artikel 87 bis 89 EPÜ, Dritte zum Nachteil der Anmelder zu schützen.

Da es stets eine Partei gibt, die zur Inanspruchnahme der Priorität berechtigt ist, können Dritte keine berechtigte Erwartung haben, dass ein Prioritätsanspruch ungültig ist; die in G 1/22 entwickelte Konzeption bringt vielmehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten, insbesondere für die Parteien, zu deren Schutz das Prioritätssystem geschaffen wurde.32)

Die frühere Rechtsprechung, wonach für eine wirksame Rechtsnachfolge in das Prioritätsrecht die Rechtsnachfolge vor Einreichung der Nachanmeldung erfolgt sein musste, ist durch G 1/22 insoweit überholt, als diese Entscheidung ausdrücklich rückwirkende Übertragungen des Prioritätsrechts zulässt und sich damit von der früheren Rechtsprechung absetzt.

G 1/22 hat klargestellt, dass rückwirkende Übertragungen des Prioritätsrechts unter dem EPÜ möglich sind und welches Datum für das Recht zur Inanspruchnahme der Priorität maßgeblich ist, so dass sich weitere Fragen zu einem besonderen zeitlichen Anwendungsbereich dieser Rechtsprechung oder zum Beweismaß in diesem Zusammenhang nicht stellen.33)

Rechtsinhaber

Die Priorität einer nationalen Anmeldung kann nach Art. 87 Abs. 1 EPÜ von dem personenverschiedenen Anmelder einer europäischen Nachanmeldung in Anspruch genommen werden, wenn ihm das Recht zur Inanspruchnahme der Priorität rechtzeitig - das heißt vor Einreichung der Nachanmeldung - und wirksam übertragen worden ist.34)

Damit eine beanspruchte Priorität gemäß Artikel 87 (1) EPÜ 1973 wirksam ist, muss der Anmelder einer Nachanmeldung, der die Priorität einer früheren Anmeldung (Prioritätsanmeldung) beansprucht und nicht die Person ist, die die Prioritätsanmeldung eingereicht hat, bei Einreichung der Nachanmeldung der Rechtsnachfolger dieser Person in Bezug auf die Prioritätsanmeldung oder das Recht auf Inanspruchnahme der Priorität sein. Eine Rechtsnachfolge, die erst nach dem Tag der Einreichung der Nachanmeldung eintritt, reicht nicht aus, um die Erfordernisse des Artikels 87 (1) EPÜ 1973 zu erfüllen.35)

Die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Anmelder der Prioritätsanmeldung und dem Anmelder der Nachanmeldung, wonach (nur) das wirtschaftliche Eigentum („economische eigendom“ nach niederländischem Recht) an der Prioritätsanmeldung und dem Recht auf Inanspruchnahme ihrer Priorität auf den Nachanmelder übertragen wird, reicht nicht aus, um Letzteren als Rechtsnachfolger im Sinne des Artikels 87 (1) EPÜ 1973 betrachten zu können.36)

siehe auch

Artikel 87 EPÜ → Prioritätsrecht
Legt fest, unter welchen Bedingungen ein Prioritätsrecht für eine europäische Patentanmeldung besteht.

1)
BGH, Urteil vom 25. Juni 2024 - X ZR 92/23 - Mirabegron; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - X ZR 107/12, GRUR 2014, 542 Rn. 20 f. - Kommunikationskanal
2) , 23) , 24)
BGH, Urteil vom 17. September 2024 - X ZR 82/23 - Slice-Segmente
3)
BGH, Urteil vom 25. Juni 2024 - X ZR 92/23 - Mirabegron; m.V:a. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - X ZR 107/12, GRUR 2014, 542 Rn. 20 f. - Kommunikationskanal
4)
BGH, Urteil vom 17. September 2024 - X ZR 82/23 - Slice-Segmente; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - X ZR 107/12, GRUR 2014, 542 Rn. 20 f. - Kommunikationskanal
5)
BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12 - Kommunikationskanal; m.V.a. EPA GBK, Beschluss vom 31. Mai 2001 - G2/98, GRUR Int. 2002, 80; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 X ZR 4/00, GRUR 2004, 133, 135 Elektronische Funktionseinheit
6) , 18) , 21)
BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12 - Kommunikationskanal
7)
BPatG, 5. Senat, Urteil vom 12. November 2025 – 5 Ni 8/24 (EP); m.V.a. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 – X ZR 4/00, GRUR 2004, 133 – Elektronische Funktionseinheit
8)
BGH, Urteil vom 11. September 2001 - X ZR 168/98, BGHZ 148, 383, 389 - Luftverteiler; Urteil vom 8. Juli 2010 - Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910, Rn. 62 - Fälschungssicheres Dokument; Urteil vom 14. August 2012 X ZR 3/10, GRUR 2012, 1133 Rn. 31 - UV-unempfindliche Druckplatte
9)
BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12 - Kommunikationskanal; m.V.a. BGH, Beschluss vom 11. Sep-tember 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrich-tung; Urteil vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 52/08, GRUR 2010, 599 Rn. 22, 24 Formteil
10)
BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12 - Kommunikationskanal; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. De-zember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 Rn. 25 - Olanzapin
11)
BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12 - Kommunikationskanal; m.V.a. BGH, GRUR 2004, 133, 135 - Elektronische Funktionseinheit
12) , 13)
BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - X ZR 62/19 - Bodenbelag; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 Rn. 25 f. - Olanzapin
14)
BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - X ZR 62/19 - Bodenbelag
15)
BGH, Urteil vom 9. Januar 2024 - X ZR 74/21, Bestätigung von BGH, Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 83/21 Rn. 110 ff. - Sorafenib-Tosylat
16)
EPA, Entscheidung vom 10. Oktober 2023 - G 1/22, Rn. 110 - Prioritätsberechtigung
17)
BGH, Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 83/21 Rn. 110 ff. - Sorafenib-Tosylat
19)
BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12 - Kommunikationskanal; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 52 - Polymerschaum
20)
ständige Rechtspre-chung seit BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 Spleißkammer; aus jüngerer Zeit BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12 - Kommunikationskanal; BGHZ 194, 107 Rn. 52 - Polymerschaum; BGH, GRUR 2012, 1133 Rn. 31 f. - UV-unempfindliche Druckplatte
22)
BPatG, 5. Senat, Urteil vom 12. November 2025 – 5 Ni 8/24 (EP); m.V.a. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – X ZR 107/12, GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal
25)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10. Oktober 2023 – G 1/22 und G 2/22, Leitsatz I, Rn. 129 ff.
26) , 32)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.08, Entscheidung vom 5. März 2024 – T 2689/19; EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10. Oktober 2023 – G 1/22; BGH, Urteil vom 28. November 2023 – X ZR 83/21 – Sorafenib-Tosylat; BGH, Urteil vom 9. Januar 2024 – X ZR 74/21 – Happy Bit
27) , 33)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.08, Entscheidung vom 5. März 2024 – T 2689/19; EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10. Oktober 2023 – G 1/22
28)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.08, Entscheidung vom 5. März 2024 – T 2689/19; EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10. Oktober 2023 – G 1/22; EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung – T 2719/19; EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung – T 0521/18
29)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.08, Entscheidung vom März 2024 – T 2360/19 – CRISPR/THE BROAD INSTITUTE; BPatGer, Urteil – O2022_007 – Mepha Pharma AG v Bristol-Myers Squibb Holdings Ireland Unlimited Company; BPatGer, Teilurteil – O2022_006 – Bayer HealthCare LLC v Helvepharm AG
30)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.08, Entscheidung vom März 2024 – T 2360/19 – CRISPR/THE BROAD INSTITUTE
31)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10. Oktober 2023 – G 1/22 und G 2/22, Leitsatz II, Rn. 135 ff.
34)
BGH, Urteil vom 16. April 2013 - X ZR 49/12 - Fahrzeugscheibe; m.V.a. EPA, Beschluss vom 14. November 2006 - T 62/05 Rn. 3.6; Benkard/Grabinski, aaO Rn. 3 f.; Bremi in Singer/Stauder, EPÜ, 6. Aufl., Art. 87 Rn. 53
35)
T 577/11; s. Nr. 6.5 der Entscheidungsgründe
36)
T 577/11; s. Nr. 6.6.2 der Entscheidungsgründe
ep/voraussetzungen_fuer_das_prioritaetsrecht.txt · Zuletzt geändert: von migration