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urheberrecht:werke
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Werke

§ 129 des UrhG regelt die Anwendung der Vorschriften auf vor Inkrafttreten des Gesetzes geschaffene Werke und die Dauer des Urheberrechts für bestimmte Werke.

§ 129 Abs. 1 UrhG → Anwendung der Vorschriften auf vor Inkrafttreten geschaffene Werke
Bestimmt die Anwendung der Vorschriften auf vor Inkrafttreten geschaffene Werke.

§ 129 Abs. 2 UrhG → Dauer des Urheberrechts für bestimmte Werke
Regelt die Dauer des Urheberrechts für bestimmte Werke nach alten Vorschriften.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 2 → Übergangsbestimmungen
Ordnet Übergangsbestimmungen für Werke, Übersetzungen, vertonte Sprachwerke, Verträge, Urheber, Inhaber verwandter Schutzrechte, die Berechnung der Schutzfrist, Vervielfältigung und Verbreitung, die Übertragung von Rechten, Lichtbildwerke, bestimmte Ausgaben, ausübende Künstler, Computerprogramme und verschiedene Richtlinienumsetzungen an.

urheberrecht/werke.txt · Zuletzt geändert: von migration

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