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dpmav:markenstellen
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Markenstellen

§ 5 (1) DPMAV

Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Markenstellen und Markenabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Markenabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.

Markenabteilungen

siehe auch

dpmav/markenstellen.txt · Zuletzt geändert: von migration

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