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dpmav:markenabteilungen

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Markenabteilungen

§ 5 (1) DPMAV

Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Markenstellen und Markenabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Markenabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.

§ 5 (2) DPMAV → Vorsitzender der Markenabteilung
§ 5 (3) DPMAV → Sitzungen der Markenabteilung
§ 5 (4) DPMAV → Entscheidungen der Markenabteilungen

Markenstelle

siehe auch

DPMAV → DPMAV

dpmav/markenabteilungen.txt · Zuletzt geändert: 2022/06/17 12:46 von mfreund