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dpmav:entscheidungen_der_markenabteilungen

Entscheidungen der Markenabteilungen

§Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV) Abschnitt 1: Organisation, Befugnisse § 5 Markenstellen und Markenabteilungen Abs. 4
§ 5 (4) DPMAV

Die Markenabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihrer Vorsitzenden den Ausschlag.

siehe auch

§ 5 DPMAV → Markenabteilungen

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