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dpmav:entscheidungen_der_markenabteilungen

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Entscheidungen der Markenabteilungen

§ 5 (4) DPMAV

Die Markenabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihrer Vorsitzenden den Ausschlag.

siehe auch

§ 5 DPMAV → Markenabteilungen

dpmav/entscheidungen_der_markenabteilungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1