Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


dpmav:entscheidungen_der_markenabteilungen

finanzcheck24.de

Entscheidungen der Markenabteilungen

§ 5 (4) DPMAV

Die Markenabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihrer Vorsitzenden den Ausschlag.

siehe auch

§ 5 DPMAV → Markenabteilungen

dpmav/entscheidungen_der_markenabteilungen.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1