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dpmav:vorsitzender_der_markenabteilung

Vorsitzender der Markenabteilung

§Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV) Abschnitt 1: Organisation, Befugnisse § 5 Markenstellen und Markenabteilungen Abs. 2
§ 5 (2) DPMAV

Die Vorsitzenden der Markenabteilungen leiten die Geschäfte in den Verfahren vor ihren Markenabteilungen; sie bestimmen die weiteren Mitglieder und die Berichterstatter.

siehe auch

§ 5 DPMAV → Markenabteilungen

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