Eingedenk der Entscheidungen G 9/91 und G 10/91 über den Zweck des Beschwerdeverfahrens sind im Beschwerdeverfahren verspätet eingereichte Anträge mit besonderer Vorsicht zu behandeln, wenn noch Teilanmeldungen anhängig sind. Ist die Abgrenzung zwischen den Gegenständen der Teilanmeldungen nicht eindeutig und sind einige der Teilanmeldungen noch in erster Instanz anhängig, so sollten in der mündlichen Verhandlung im Einspruchsbeschwerdeverfahren neue Anträge nur zugelassen werden, wenn sie ohne weiteres gewährbar sind oder wenn sie in der ernstzunehmenden Absicht eingereicht worden sind, die erhobenen Einwände auszuräumen.1)
Der Wechsel des Vertreters ist kein triftiger Grund, der eine Partei daran hindern könnte, einen Antrag rechtzeitig einzureichen.2)
Nach Artikel 13 (2) VOBK 2020 sind Änderungen des Beschwerdevorbringens, die nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgenommen werden, grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen, es sei denn, der Beteiligte legt stichhaltige Gründe für außergewöhnliche Umstände dar, die eine Berücksichtigung rechtfertigen.3)
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