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privatrecht:forderung

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Forderung

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (→ Anspruch), unterliegt der Verjährung [§ 194 BGB → Verjährung].

siehe auch

Anspruch

privatrecht/forderung.txt · Zuletzt geändert: 2021/08/12 07:53 von mfreund