§ 327j des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Aktualisierung von Leistungen, einschließlich spezifischer Fristen und Ausnahmen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 327j (1) BGB → Verjährungsfrist für Ansprüche
Ansprüche aus § 327i Nr. 1 und 3 verjähren innerhalb von zwei Jahren ab Bereitstellung.
§ 327j (2) BGB → Verjährung bei dauerhafter Bereitstellung
Ansprüche verjähren bei dauerhafter Bereitstellung frühestens zwölf Monate nach Ende des Bereitstellungszeitraums.
§ 327j (3) BGB → Verjährung bei Aktualisierungspflicht
Ansprüche wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren frühestens zwölf Monate nach Fristende.
§ 327j (4) BGB → Verjährung bei Mängeln
Die Verjährung beginnt erst vier Monate nach dem erstmaligen Auftreten eines Mangels innerhalb der Frist.
§ 327j (5) BGB → Anwendung von § 218 BGB
Für die in § 327i Nummer 2 genannten Rechte findet § 218 entsprechende Anwendung.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2a → Verträge über digitale Produkte
Regelt Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen (§§ 327-327u BGB).
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de