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privatrecht:verjaehrung

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Verjährung (Privatrecht)

§ 195 BGB → Regelmäßige Verjährungsfrist
§ 199 (1) BGB → Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
§ 199 (2), (3), (4) BGB → Verjährungshöchstfristen

§ 203 BGB) → Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
§ 204 (1) Nr. 1 BGB → Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

§ 852 BGB → Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

Verjährungsbeginn
Verjährungseinrede
Wissensvertreter
Verjährung verhaltener Ansprüche
Verzicht auf die Einrede der Verjährung

§ 214 (1) BGB

Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

§ 214 (2) BGB

Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Zwar kann gemäß § 214 Abs. 2 BGB das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. § 813 Abs. 1 Satz 2 BGB) zurückgefordert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass mit der Zahlung der verjährte Anspruch zum Erlöschen gebracht wurde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich auf die Person des Gläubigers abzustellen. Im Fall der gesetzlichen Vertretung muss sich der Vertretene das Wissen seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen. Demgegenüber ist die Kenntnis eines rechtsgeschäftlichen Vertreters für den Verjährungsbeginn regelmäßig unerheblich. Die Vorschrift des § 166 BGB ist in diesem Bereich wegen des Zwecks der Verjährungsvorschriften nicht anwendbar.1)

Nach Treu und Glauben ist es einem Anspruchsteller allerdings verwehrt, sich auf eigene Unkenntnis zu berufen, wenn er sich eines sogenannten Wissensvertreters bedient, den er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere mit der Betreuung und Verfolgung des in Frage stehenden Anspruchs in eigener Verantwortung betraut hat. In dieser Konstellation muss sich der Anspruchsteller vielmehr das Wissen des Dritten in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.2)

Weil diese Wissenszurechnung auf der Erwägung beruht, dass der Geschäftsherr aus einer geschäftsorganisatorisch bedingten Wissensaufspaltung keine Vorteile ziehen soll, findet zwar eine Zurechnung geschäftlich erlangten Wissens, nicht aber privater Kenntnisse statt, sofern nicht ausnahmsweise der Geschäftsherr aus Gründen des Verkehrsschutzes zur Organisation eines Informationsaustauschs verpflichtet ist, der auch privat erlangtes Wissen umfasst.3)

Gemäß § 852 Satz 1 BGB bleibt der Ersatzpflichtige auch nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.4)

I. Überblick über das neue Recht

Der Verjährung unterliegen gemäß der zentralen Vorschrift des § 1945) BGB Ansprüche, jedoch keine subjektive Rechte (Gestaltungsrechte).

Unter Anspruch ist das Recht zu verstehen, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

1. Zentrale Vorschrift des § 195 BGB

§ 1956) BGB bildet die zentrale Vorschrift für die Verjährungsdauer.

Die darin bestimmte regelmäßige Verjährungsfrist gilt für alle Fälle in denen keine besondere Verjährungsfrist bestimmt ist.

2. Sonderregelungen

Als von der regelmäßigen Verjährungsfrist abweichende Verjährungsfristen sind im BGB geregelt:

- § 1967) BGB: 10 Jahre bei Ansprüchen in Verbindung mit einem Grundstück

- § 1978) BGB: 30 Jahre bei :  Herausgabeansprüchen aus Eigentum (z.B. bei Diebstahl)

			und anderen dinglichen Rechten 

 familien- und erbrechrechtlichen Ansprüchen

 rechtskräftig festgestellten Ansprüchen

 Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen und Urkunden

 durch Feststellung im Insolvenzverfahren vollstreckbar gewordene Ansprüche

ausgenommen sind regelmäßig wiederkehrende (Unterhalts‑) Leistungen  regelmäßige Verjährungsfrist.

- § 438 BGB: 30 / 5 / 2 Jahre bei Mängelansprüchen aus Kaufvertrag

- § 548 BGB: 6 Monate bei Ansprüchen aus Mietvertrag

- § 634a BGB: 2 / 5 Jahre bei Mängelansprüchen aus Werkvertrag / Bauwerkvertrag

3. Beginn der Verjährung

a) Fristen, die nicht nach § 195 BGB bestimmt sind:

 § 2009) BGB: Die Verjährungsfristen beginnen mit dem Entstehen der Ansprüche (= Fälligkeit). Dies betrifft alle außer §§ 195, 197 I Nr. 3-5 und 201.

 § 20110) BGB regelt besondere Ansprüche.

b) Fristen des § 195 BGB: Beginn in § 19911) BGB geregelt:

Anknüpfen an Kennen oder Kennenmüssen der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners:

 § 199 I BGB: Fristbeginn ist der Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist.

Unabhängig von der Kenntnis wird an das tatsächliche Ereignis angeknüpft:

 § 199 IV BGB: andere als Schadensersatzansprüche  10 Jahre ab Entstehung.

 § 199 II BGB: spezielle Schadensersatzansprüchen aus Beeinträchtigung von Leben, Gesundheit oder Freiheit  30 Jahre ab schadensauslösendem Ereignis.

 § 199 III BGB: sonstige Schadensersatzansprüche, hierzu zählt der gewerbliche Rechtschutz:

- 10 Jahre ab Entstehung.

- 30 Jahre ab Ereignis bzw. Handlung.

- es gilt die jeweils früher endende Frist.

Die Absätze 2 und 3 stehen neben dem Absatz 1.

4. Hemmung der Verjährung

§§ 203 - 211 und § 213 BGB.

Definition: § 209 BGB, Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.  Im Prinzip wird die Uhr angehalten.

5. Neubeginn der Verjährung

§ 212 BGB;  die Uhr fängt wieder von vorne an zu laufen.

(Früher wurde der Neubeginn als Unterbrechung der Verjährung bezeichnet).

6. Abweichende Vereinbarungen über die Verjährungsfrist

§ 20212) BGB regelt die Grenzen von vertraglichen Vereinbarungen über die Verjährung.

- eine vertragliche Verkürzung der Verjährung für vorsätzlicher Handlung ist unzulässig,

- eine vertragliche Verlängerung über die Höchstdauer von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (§ 199 BGB) hinaus ebenso.

 Es besteht die Möglichkeit, sowohl den Beginn wie die Frist der Verjährung in diesen Grenzen vertraglich abzuwandeln.

Die Übertragung des Anspruchsgegenstands berührt die Verjährungsfrist nicht (§ 19813) BGB).

7. Übergangsvorschriften

Ist der Anspruch nach altem Recht entstanden (vor 01.01.2002), aber noch nicht verjährt, so gilt Art. 229 § 614) EGBGB:

- Absatz 1: Zeitraum vor dem 01.01.2002: altes Recht anzuwenden.

- Absatz 3: nach altem Recht kürzere Verjährungsfristen gelten weiter.

- Absatz 4: nach neuem Recht kürzere Frist gilt ab 1. Januar 2002.

Faustregel: Es gilt das Günstigkeitsprinzip für den Schuldner, d.h. er kann sich das für ihn günstigste aussuchen.

8. Wirkung der Verjährung

§ 214 I BGB: Der Schuldner kann die Einrede der Verjährung bringen um die Leistung zu verweigern.  Der Anspruch besteht weiter, kann jedoch nicht mehr durchgesetzt werden.

Absatz 2: Wird trotz Verjährung geleistet, kann das geleistete nicht mehr zurückgefordert werden, wie es beim Erlöschen des Anspruchs möglich wäre.

II Berechnung von Fristen im Allgemeinen

Die Bestimmungen der §§ 186 bis 19315) BGB gelten allgemein für die Berechnung von Fristen (§ 186 BGB). § 222 ZPO enthält trotzdem einen speziellen Hinweis auf diese Normen.

§ 187 I BGB: Gesetzliche Fiktion des Fristbeginns um 0000 Uhr am Folgetag des fristauslösenden Ereignisses. Gilt nicht bei Ablauffristen.

§ 188 II BGB: Fristende am letzten Tag um 2400 Uhr.

III §§ 11 UWG n.F. 141 PatG, 20 MarkenG als besondere Verjährungsregeln

Die besonderen Regelungen der Verjährung in anderen Gesetzen sind lex specialis zum § 195 BGB.

1. § 1116) UWG n.F.

§ 21 UWG a.F. wird von § 11 UWG n.F. (ab 09.07.2001) ohne Übergangsregelung abgelöst.

a) Anwendungsbereich

§ 11 UWG ist eine in sich abgeschlossene Regelung der Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem UWG. Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate.

b) Verjährungsbeginn

Die Verjährung beginnt

- § 11 I UWG: mit der Entstehung des Anspruchs und bei der Kenntnis oder dem Kennenmüssen der anspruchsbegründenden Umstände sowie der Person des Schuldners.

- § 11 IV UWG: Auffangtatbestand für Nicht-Schadensersatzansprüche ohne Kennenmüssen, 3 Jahre.

- § 11 III UWG: Schadensersatzansprüche ohne Kennenmüssen, 10 Jahre ab entstehen oder 30 Jahre ab auslösender Handlung, je nachdem welche Frist früher abläuft.

Die Absätze 3 und 4 stehen nebeneinander.

Absatz 1 gilt auch für die vorbeugende Unterlassungklage, also bei Vorliegen einer Begehungsgefahr.  es gibt hier praktisch keine Verjährung, außer die Begehungsgefaht knüpft sich an ein einziges Ereignis.

ba) Begehung der Handlung

Der Verjährungsbeginn ist nach § 11 I Nr. 1 und 2 UWG nicht mehr auf die Handlung, sondern auf die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände abgestellt.

 Bei Dauerhandlungen (Achtung, falls diese auf einer Duldung beruhen, kommt es zur Verwirkung der Ansprüche) beginnt die Verjährungsfrist immer wieder von vorne. Dies betrifft nur auf die Zukunft gerichtete Ansprüche, wie Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, nicht jedoch auf die Vergangenheit gerichtete Ansprüche, wie z.B. den Schadensersatzanspruch.

bb) Kenntnis von der Handlung und von der Person des Verpflichteten

Es ist keine positive Kenntnis erforderlich, denn auch bei missbräuchlicher Nichtkenntnis tritt Verjährungsbeginn ein.

bc) Umfang der Kenntnis

In Unternehmen ist auf die Wissensvertreter abzustellen. Dies sind entweder die Leute, die tatsächlich im Unternehmen für die Wahrnehmung entsprechender Dinge zuständig sind oder die rechtlichen Organe des Unternehmens.

bd) Wissenszurechnung

Eine Wissenszurechnung von Subalternen findet nicht statt.

c) Neubeginn der Verjährung

Im UWG bei

Anerkenntnis nach § 212 I Nr. 1 BGB, oder

Vollstreckungshandlung nach § 212 I Nr. 2 BGB.

Begriff des Anerkenntnisses: Erklärung des Schuldners, dass er den gegen ihn erhobenen Anspruch anerkenne.

d) Hemmung der Verjährung

Hier gelten §§ 203 BGB ff.

2. § 20 MarkenG / § 141 PatG

§ 20 n.F.17) MarkenG und § 14118) PatG sind im wesentlichen wortgleich.

a) altes Recht

Nach der in sich abgeschlossenen Regelung des § 20 MarkenG a.F.19) betrug die Verjährungsfrist 3 Jahre ab Kenntnis der Verletzung und der Person des Schuldners. Unabhängig von der Kenntnis 30 Jahre ab Verletzung.

Nach Verjährung der Schadensersatzansprüche aus der unerlaubten Handlung bestehen noch bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 85220)BGB i.V.m. §§ 812 und 818 BGB.

b) neues Recht

Das neue Recht enthält einen Verweis auf die Verjährungsregelungen des BGB mit einem Rechtsfolgehinweis zu § 852 BGB.  Die Verjährungsvorschriften des BGB gelten direkt mit folgenden Unterschieden:

- Beginn der Verjährungsfrist zum Ende des Jahres (§ 199 I BGB)

- auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis

- neue Höchstsfrist von 10 Jahren nach § 199 III Nr. 1

c) Übergangsvorschriften

Es gelten die Übergangsvorschriften nach Art. 229 § 6 EGBGB.

Die Verjährungsvorschriften sind nach dem alten und dem neuen Recht zu berechnen.

Ist die Frist nach altem Recht verjährt, so ist die Verjährungsfrist abgelaufen, auch wenn sie es nach neuem noch nicht ist. Ansonsten siehe oben.

d) Besonderheiten für die Hemmung im Patentrecht

Bei Nichtigkeitsklageerhebung nach § 81 PatG und Lizenzbereitschaftserklärung nach § 23 PatG gibt es keine Hemmung der Verjährungsfrist.

Trotz Vollendung der Verjährungsfrist kann der Eintritt der Verjährung nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sich hierauf einredeweise beruft.21)

Die Verjährungseinrede gehört zu den Verteidigungsmitteln, deren rechtzeitige Geltendmachung durch § 531 Abs. 2 ZPO sichergestellt werden soll. Hat sich der Schuldner nicht bereits außergerichtlich auf Verjährung berufen, muss dem Umstand, dass bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Verjährung eingetreten ist, deshalb grundsätzlich durch Erhebung der Einrede in dieser Instanz Rechnung getragen werden22)

Verhandlungen über den Anspruch

§ 203 BGB

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Nach § 203 BGB wird die Verjährung durch schwebende Verhandlungen über den Anspruch und die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt.23)

Unterzieht sich der Unternehmer nach Maßgabe dieser Bestimmung der einverständlichen Prüfung und Beseitigung eines Mangels, so betrifft auch dies nicht bloß die Mangelerscheinung, die die Beteiligten unter Umständen allein im Auge haben, sondern vielmehr den Mangel selbst, d.h. den Fehler des Werks insgesamt, der in den betreffenden Erscheinungen zutage tritt. Das folgt schon daraus, dass Prüfung und Beseitigung als vertragliche Verpflichtungen sich nicht auf die gerade bekannten Erscheinungen beschränken, vielmehr auf den Fehler selbst zu beziehen sind.24)

Dies gilt auch für die neue Verjährungshemmung durch Verhandlungen nach § 203 BGB. Der Begriff „Verhandlungen“ ist weit auszulegen. Er umfasst regelmäßig auch die bisher in § 639 Abs. 2 a.F. BGB geregelten Sachverhalte. Die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung kann zur Ausfüllung des Begriffs herangezogen werden. Nach § 639 Abs. 2 a.F. BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn sich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins eines Mangels oder seiner Beseitigung unterzieht. Die Hemmung setzt voraus, dass der Unternehmer bei dem Besteller den Eindruck erweckt, er werde den Mangel prüfen bzw. sich um ihn kümmern, und der Besteller hiermit einverstanden ist. Abgesehen von dem Fall, dass der Unternehmer von vornherein jede Verantwortung für den Mangel ablehnt, treffen die Vertragsparteien durch ihren Meinungsaustausch regelmäßig eine „Überprüfungsvereinbarung“. Sie verhandeln i.S. von § 203 Abs. 1 BGB.25)

siehe auch

Verjährung (Verfahrensrecht)

1)
BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14 - Freunde finden; m.V.a. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 436/12, NJW 2014, 1294 Rn. 15
2)
st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14 - Freunde finden; BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 35; Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 436/12, NJW 2014, 1294 Rn. 16
3)
BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14 - Freunde finden; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, NJW 2007, 2989 Rn. 14; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 199 Rn. 25; ders. § 166 Rn. 6; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 11 Rn. 1.27; Staudinger/Schilken, Neubearbeitung 2014, § 166 Rn. 6; MünchKomm.BGB/Schubert, 7. Aufl., § 166 Rn. 57; Buck-Heeb, WM 2008, 281, 282
4)
BGH, Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 83/20
5)
§ 194 BGB, Gegenstand der Verjährung: (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft gerichtet sind.
6)
§ 195 BGB, Regelmäßige Verjährungsfrist: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
7)
§ 196 BGB, Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück: Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in 10 Jahren.
8)
§ 197 BGB, Dreißigjährige Verjährungsfrist: (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, 2. familien- und erbrechtliche Ansprüche, 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
9)
§ 200 BGB, Beginn anderer Verjährungsfristen: 1Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. 2§ 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
10)
§ 201 BGB, Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen: 1Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. 2§ 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
11)
§ 199 BGB, Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen: (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. (3) 1Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren 1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und 2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. 2Maßgeblich ist die früher endende Frist. (4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. (5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
12)
§ 202 BGB, Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung: (1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. (2)Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.
13)
§ 198 BGB, Verjährung bei Rechtsnachfolge: Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
14)
Art. 229 § 6 EGBGB, Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001: (1) 1Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. 2Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmten sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. 3Wenn nach Ablauf des 31. Dezember 2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1.Januar 2002 geltenden Fassung eine vor dem 1. Januar 2002 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist auch insoweit das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsehen, so gilt eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2002 eintritt und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigt ist, als mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 beendigt, und die neue Verjährung ist mit Beginn des 1. Januar 2002 gehemmt. (3) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung länger als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet. (4) 1Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. 2Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet. (5) Die vorstehenden Absätze sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind.
15)
§ 192 BGB, Anfang, Mitte, Ende des Monats: Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte der 15., unter Ende des Monats der letzte Tag eines Monats verstanden. § 193 BGB, Sonn- und Feiertag; Sonnabend: Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einem am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
16)
§ 11 UWG n.F.,Verjährung: (1) Die Ansprüche aus §§ 8, 9 und 12 Abs. 1 Satz 2 verjähren in sechs Monaten. (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an. (4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
17)
§ 20 MarkenG n.F., Verjährung: 1Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 2Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
18)
§ 141 PatG, Verjährung: 1Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 2Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
19)
§ 20 MarkenG a.F., Verjährung: (1) Die in den §§ 14 bis 19 genannten Ansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung seines Rechts und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Verletzung an. (2) § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (3) Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
20)
§ 852 BGB, Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung: 1Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. 2Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
21)
§ 222 Abs. 1 BGB a.F., jetzt § 214 Abs. 1 BGB
22)
BGH, Urt. v. 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04; so auch OLG Düsseldorf NJOZ 2004, 2216; OLG Frankfurt/Main OLG-Report 2004, 249; OLG Oldenburg JurBüro 2004, 41; OLG München BauR 2004, 1982; OLG Brandenburg BauR 2003, 1256; KG GRUR-RR 2003, 310; a.A. OLG Karlsruhe OLG-Report 2005, 42; OLG Naumburg NJOZ 2005, 3651
23)
BGH, Urt. v. 30. Oktober 2007- X ZR 101/06
24)
BGH, Urt. v. 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06; m.V.a. BGH, Urt. v. 20.04.1989, aaO; v. 07.07.2005 - VII ZR 59/04, NJW-RR 2005, 1474
25)
BGH, Urt. v. 30. Oktober 2007- X ZR 101/06; m.V.a. BGH, Urt. v. 26.10.2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587
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