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privatrecht:privatrecht

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Privatrecht

Das Privatrecht bildet neben dem öffentlichen Recht eine der beiden Hauptkategorien des Rechts.

Der Begriff „allgemeines Privatrecht“ bezeichnet den Teil des Privatrechts, der die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Im Gegensatz zum öffentlichen Recht, das die Beziehungen zwischen Bürgern und dem Staat regelt, konzentriert sich das allgemeine Privatrecht auf private Rechtsverhältnisse, z. B. Verträge, Eigentum und Schadenersatz.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist das zentrale Gesetzeswerk des deutschen Privatrechts. Das BGB regelt eine Vielzahl von Bereichen des Zivilrechts und ist von grundlegender Bedeutung, da es allgemeine Normen und Prinzipien bereitstellt, die für das gesamte Privatrecht gelten.

Das Privatrecht umfasst neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auch zahlreiche weitere Gesetze, die spezielle Rechtsbereiche regeln und teilweise als Sonderprivatrecht bezeichnet werden. Zu diesen Rechtsgebieten gehören z. B. das Handelsrecht, das Arbeitsrecht und der gewerblichen Rechtsschutz.

siehe auch

BGB → Bürgerliches Gesetzbuch
Das zentrale Gesetzeswerk des deutschen Privatrechts, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen in Bereichen wie Vertragsrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht regelt.

privatrecht/privatrecht.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/14 08:09 von mfreund