Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist das grundlegende Gesetz des deutschen Zivilrechts [→ Privatrecht]. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen und legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für das tägliche Leben, den Geschäftsverkehr, das Familienleben und das Erbrecht fest. Das BGB ist in fünf Bücher gegliedert, die jeweils einen zentralen Bereich des Zivilrechts abdecken und mit allgemeinen Vorschriften beginnen, die für das gesamte Privatrecht gelten. Es bildet die Grundlage für zahlreiche Spezialgesetze und ist maßgeblich für die Rechtsprechung und das gesellschaftliche Zusammenleben in Deutschland.
Das erste Buch des BGB enthält die grundlegenden Vorschriften, die für das gesamte Zivilrecht gelten. Hier werden die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit von natürlichen und juristischen Personen geregelt, der Begriff der Sache definiert, die Grundlagen von Rechtsgeschäften, Fristen und Termine, die Verjährung von Ansprüchen, die Ausübung von Rechten sowie die Sicherheitsleistung festgelegt. Diese Vorschriften sind auf alle weiteren Bücher des BGB anwendbar und schaffen die Basis für das gesamte Privatrecht.
Dieser Abschnitt regelt die Rechtsstellung natürlicher und juristischer Personen, einschließlich der Definition von Verbrauchern und Unternehmern, sowie die Voraussetzungen für die Rechtsfähigkeit, den Wohnsitz, das Namensrecht und die Gründung von Vereinen und Stiftungen. Er legt fest, wer Träger von Rechten und Pflichten im Zivilrecht sein kann und wie diese Rechtsstellung begründet, verändert und beendet wird.
In diesem Titel werden die Grundvoraussetzungen für die Rechtsfähigkeit natürlicher Personen, der Eintritt der Volljährigkeit, der Wohnsitz, das Namensrecht sowie die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ definiert. Die Vorschriften bestimmen, ab wann eine Person rechtsfähig ist, wie sie ihren Wohnsitz begründet oder aufhebt, wie das Namensrecht geschützt wird und welche Personen als Verbraucher oder Unternehmer im Sinne des BGB gelten.
§ 1 BGB → Beginn der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt, sodass ab diesem Zeitpunkt jeder Mensch Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
§ 2 BGB → Eintritt der Volljährigkeit
Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres tritt die Volljährigkeit ein, wodurch die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird.
§§ 3–6 BGB (weggefallen)
§ 7 BGB → Begründung und Aufhebung
Der Wohnsitz wird durch die tatsächliche Niederlassung an einem Ort begründet und kann an mehreren Orten bestehen; er wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen zur Aufgabe beendet wird.
§ 8 BGB → Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
Geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen können ohne den Willen ihres gesetzlichen Vertreters keinen Wohnsitz begründen oder aufheben.
§ 9 BGB → Wohnsitz eines Soldaten
Für Soldaten gilt der Standort als Wohnsitz, wobei besondere Regelungen für Wehrpflichtige und nicht selbständig Wohnsitzfähige bestehen.
§ 10 BGB (weggefallen)
§ 11 BGB → Wohnsitz des Kindes
Ein minderjähriges Kind teilt grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern oder der Person, die zur Personensorge berechtigt ist, bis es diesen selbst rechtsgültig aufhebt.
§ 12 BGB → Namensrecht
Das Recht zum Gebrauch eines Namens wird geschützt; bei Beeinträchtigung kann der Berechtigte Beseitigung und Unterlassung verlangen.
§ 13 BGB → Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
§ 14 BGB → Unternehmer
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt; auch die Definition der rechtsfähigen Personengesellschaft wird geregelt.
§§ 15–20 BGB (weggefallen)
Dieser Titel regelt die Entstehung, Organisation, Rechte und Pflichten sowie die Auflösung juristischer Personen, insbesondere von Vereinen, Stiftungen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Er legt fest, wie juristische Personen gegründet werden, wie sie handeln und wie sie im Rechtsverkehr auftreten.
Regelt die Voraussetzungen für die Gründung, Organisation, Vertretung, Mitgliedschaft und Auflösung von Vereinen, einschließlich der Eintragung ins Vereinsregister, der Satzung, der Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Haftung des Vereins und seiner Organe.
Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 21 BGB → Nicht wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
§ 22 BGB → Wirtschaftlicher Verein
Ein wirtschaftlicher Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung, sofern keine besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften bestehen; die Verleihung erfolgt durch das Land, in dem der Verein seinen Sitz hat.
§ 23 BGB (weggefallen)
§ 24 BGB → Sitz
Als Sitz eines Vereins gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird.
§ 25 BGB → Verfassung
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
§ 26 BGB → Vorstand und Vertretung
Jeder Verein muss einen Vorstand haben, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt und als gesetzlicher Vertreter handelt; die Vertretungsmacht kann durch Satzung beschränkt werden.
§ 27 BGB → Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung und ist grundsätzlich jederzeit widerruflich; für die Geschäftsführung gelten die Vorschriften über den Auftrag entsprechend.
§ 28 BGB → Beschlussfassung des Vorstands
Bei einem mehrköpfigen Vorstand erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Mitgliederversammlung geltenden Vorschriften.
§ 29 BGB → Notbestellung durch Amtsgericht
Fehlen die erforderlichen Vorstandsmitglieder, kann das Amtsgericht in dringenden Fällen auf Antrag Beteiligter einen Notvorstand bestellen.
§ 30 BGB → Besondere Vertreter
Die Satzung kann vorsehen, dass für bestimmte Geschäfte neben dem Vorstand besondere Vertreter bestellt werden, deren Vertretungsmacht sich auf den zugewiesenen Geschäftskreis erstreckt.
§ 31 BGB → Haftung des Vereins für Organe
Der Verein haftet für Schäden, die seine Organe oder Vertreter in Ausführung ihrer Verrichtungen Dritten zufügen.
§ 31a BGB → Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
Organmitglieder und besondere Vertreter, die unentgeltlich oder gering vergütet tätig sind, haften dem Verein und den Mitgliedern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; der Verein trägt die Beweislast.
§ 31b BGB → Haftung von Vereinsmitgliedern
Vereinsmitglieder, die unentgeltlich für den Verein tätig sind, haften ebenfalls nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden aus ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit.
§ 32 BGB → Beschlussfassung
Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geregelt, wobei die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet; auch hybride und virtuelle Versammlungen sind möglich.
§ 33 BGB → Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich; Zweckänderungen bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder und ggf. behördlicher Genehmigung.
§ 34 BGB → Ausschluss vom Stimmrecht
Mitglieder sind vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn es um Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten mit ihnen selbst geht.
§ 35 BGB → Sonderrechte
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss beeinträchtigt werden.
§ 36 BGB → Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen und bei besonderem Vereinsinteresse zu berufen.
§ 37 BGB → Berufung auf Verlangen einer Minderheit
Eine Minderheit der Mitglieder kann die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen; bei Ablehnung kann das Amtsgericht einschreiten.
§ 38 BGB → Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererblich und die Ausübung der Rechte kann nicht auf andere übertragen werden.
§ 39 BGB → Austritt aus dem Verein
Mitglieder können aus dem Verein austreten, wobei die Satzung Kündigungsfristen oder Austrittstermine vorsehen kann.
§ 40 BGB → Nachgiebige Vorschriften
Bestimmte Vorschriften über Vorstand, Beschlussfassung und Mitgliedschaft können durch die Satzung abgeändert werden; vom Stimmrechtsausschluss kann nicht abgewichen werden.
§ 41 BGB → Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wobei eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 42 BGB → Insolvenz
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Ablehnung mangels Masse wird der Verein aufgelöst; der Vorstand muss bei Zahlungsunfähigkeit Insolvenz beantragen und haftet bei schuldhafter Verzögerung.
§ 43 BGB → Entziehung der Rechtsfähigkeit
Vereinen, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann diese entzogen werden, wenn sie einen anderen als den satzungsmäßigen Zweck verfolgen.
§ 44 BGB → Zuständigkeit und Verfahren
Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit richten sich nach dem Landesrecht am Vereinssitz.
§ 45 BGB → Anfall des Vereinsvermögens
Mit Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen an die in der Satzung bestimmten Personen oder, falls keine Bestimmung besteht, an die Mitglieder oder den Fiskus.
§ 46 BGB → Anfall an den Fiskus
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, ist es möglichst im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden; es gelten die Vorschriften für Erbschaften.
§ 47 BGB → Liquidation
Sofern das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus fällt, ist eine Liquidation durchzuführen, es sei denn, es wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet.
§ 48 BGB → Liquidatoren
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder andere bestellte Personen, die die Stellung des Vorstands einnehmen, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
§ 49 BGB → Aufgaben der Liquidatoren
Liquidatoren müssen die Geschäfte beenden, Forderungen einziehen, Vermögen verwerten, Gläubiger befriedigen und den Überschuss verteilen; der Verein besteht bis zur Beendigung der Liquidation fort.
§ 50 BGB → Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
Die Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit ist öffentlich bekannt zu machen und Gläubiger sind zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern.
§ 50a BGB → Bekanntmachungsblatt
Fehlt ein Satzungsblatt für Bekanntmachungen, erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt des zuständigen Gerichtsbezirks.
§ 51 BGB → Sperrjahr
Das Vereinsvermögen darf den Anfallberechtigten erst nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Auflösung oder Entziehung ausgezahlt werden.
§ 52 BGB → Sicherung für Gläubiger
Nicht angemeldete oder streitige Gläubigerforderungen sind zu hinterlegen oder durch Sicherheitsleistungen abzusichern, bevor das Vermögen ausgezahlt wird.
§ 53 BGB → Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
Liquidatoren, die ihre Pflichten verletzen oder Vermögen vor Befriedigung der Gläubiger auszahlen, haften als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden.
§ 54 BGB → Vereine ohne Rechtspersönlichkeit
Für nicht eingetragene, nicht wirtschaftliche Vereine gelten die Vorschriften über Vereine entsprechend; für wirtschaftliche Vereine ohne Rechtspersönlichkeit gelten die Gesellschaftsregeln.
Kapitel 2: Eingetragene Vereine
§ 55 BGB → Zuständigkeit für die Registereintragung
Die Eintragung eines nicht wirtschaftlichen Vereins erfolgt beim Amtsgericht am Vereinssitz.
§ 55a BGB → Elektronisches Vereinsregister
Die Landesregierungen können das Vereinsregister als automatisierte Datei führen und müssen dabei Datenschutz und Datensicherheit gewährleisten.
§ 56 BGB → Mindestmitgliederzahl des Vereins
Die Eintragung eines Vereins soll nur erfolgen, wenn er mindestens sieben Mitglieder hat.
§ 57 BGB → Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
Die Satzung muss Zweck, Name, Sitz des Vereins enthalten und die Eintragungsabsicht erkennen lassen; der Name soll sich von anderen unterscheiden.
§ 58 BGB → Sollinhalt der Vereinssatzung
Die Satzung soll Regelungen zu Mitgliedschaft, Beiträgen, Vorstand und Einberufung der Mitgliederversammlung enthalten.
§ 59 BGB → Anmeldung zur Eintragung
Der Vorstand meldet den Verein zur Eintragung an; der Anmeldung sind Satzung und Nachweise über den Vorstand beizufügen.
§ 60 BGB → Zurückweisung der Anmeldung
Erfüllt die Anmeldung nicht die gesetzlichen Anforderungen, weist das Amtsgericht sie unter Angabe der Gründe zurück.
§§ 61–63 BGB (weggefallen)
§ 64 BGB → Inhalt der Vereinsregistereintragung
Bei Eintragung werden Name, Sitz, Satzungserrichtung, Vorstandsmitglieder und Vertretungsmacht angegeben.
§ 65 BGB → Namenszusatz
Mit der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz „eingetragener Verein“.
§ 66 BGB → Aufbewahrung von Dokumenten
Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.
§ 67 BGB → Änderung des Vorstands
Jede Änderung des Vorstands ist zur Eintragung anzumelden; gerichtliche Änderungen werden von Amts wegen eingetragen.
§ 68 BGB → Vertrauensschutz durch Vereinsregister
Vorstandsänderungen können Dritten nur entgegengehalten werden, wenn sie eingetragen oder bekannt sind; Dritte sind bei Unkenntnis geschützt.
§ 69 BGB → Nachweis des Vereinsvorstands
Der Nachweis des Vorstands gegenüber Behörden erfolgt durch ein Zeugnis des Amtsgerichts.
§ 70 BGB → Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
Die Vorschriften zum Vertrauensschutz gelten auch für Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands.
§ 71 BGB → Änderungen der Satzung
Satzungsänderungen werden erst mit Eintragung wirksam; Anmeldung und Nachweise sind erforderlich.
§ 72 BGB → Bescheinigung der Mitgliederzahl
Der Vorstand muss dem Amtsgericht auf Verlangen eine Bescheinigung über die Mitgliederzahl vorlegen.
§ 73 BGB → Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
Sinkt die Mitgliederzahl unter drei, kann das Amtsgericht dem Verein die Rechtsfähigkeit entziehen.
§ 74 BGB → Auflösung
Die Auflösung und Entziehung der Rechtsfähigkeit ist ins Vereinsregister einzutragen; der Vorstand meldet die Auflösung an.
§ 75 BGB → Eintragungen bei Insolvenz
Bestimmte Insolvenzereignisse und Fortsetzungsbeschlüsse sind von Amts wegen einzutragen.
§ 76 BGB → Eintragungen bei Liquidation
Bei Liquidation sind Liquidatoren und deren Vertretungsmacht einzutragen; Änderungen sind anzumelden.
§ 77 BGB → Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
Anmeldungen zum Vereinsregister sind öffentlich beglaubigt einzureichen; Videokommunikation ist zulässig.
§ 78 BGB → Festsetzung von Zwangsgeld
Das Amtsgericht kann Zwangsgeld verhängen, um die Einhaltung der Anmeldepflichten zu erzwingen.
§ 79 BGB → Einsicht in das Vereinsregister
Jedermann kann das Vereinsregister und die Dokumente einsehen; elektronische Abrufverfahren sind möglich und unterliegen Datenschutzkontrollen.
§ 79a BGB → Anwendung der DSGVO im Registerverfahren
Regelt die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung auf das Vereinsregisterverfahren und die Rechte der Betroffenen.
Regelt die Errichtung, Organisation, Verwaltung, Änderung und Auflösung rechtsfähiger Stiftungen, einschließlich der Anforderungen an das Stiftungsgeschäft, die Anerkennung, die Satzung, das Stiftungsvermögen und die behördliche Aufsicht.
§ 80 BGB → Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
Eine Stiftung ist eine mit Vermögen zur dauerhaften Erfüllung eines Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person, die durch Stiftungsgeschäft und behördliche Anerkennung entsteht.
§ 81 BGB → Stiftungsgeschäft
Das Stiftungsgeschäft muss eine Satzung mit Mindestinhalten und ein gewidmetes Vermögen enthalten; für Verbrauchsstiftungen gelten zusätzliche Anforderungen.
§ 81a BGB → Widerruf des Stiftungsgeschäfts
Der Stifter kann das Stiftungsgeschäft bis zur Anerkennung widerrufen; nach dem Tod des Stifters ist der Widerruf nur eingeschränkt möglich.
§ 82 BGB → Anerkennung der Stiftung
Die Stiftung wird anerkannt, wenn das Stiftungsgeschäft den gesetzlichen Anforderungen genügt und die dauerhafte Zweckerfüllung gesichert ist, sofern das Gemeinwohl nicht gefährdet wird.
§ 82a BGB → Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens
Nach Anerkennung muss das gewidmete Vermögen auf die Stiftung übertragen werden; bestimmte Rechte gehen automatisch über.
§ 83 BGB → Stiftungsverfassung und Stifterwille
Die Verfassung der Stiftung wird durch das Stiftungsgeschäft bestimmt; Stiftungsorgane und Behörden müssen den Willen des Stifters beachten.
§ 83a BGB → Verwaltungssitz der Stiftung
Die Verwaltung der Stiftung muss im Inland erfolgen.
§ 83b BGB → Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen besteht aus Grundstock- und sonstigem Vermögen; die Satzung kann abweichende Regelungen treffen.
§ 83c BGB → Verwaltung des Grundstockvermögens
Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten und der Stiftungszweck mit dessen Nutzungen zu erfüllen; Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
§ 84 BGB → Stiftungsorgane
Die Stiftung muss einen Vorstand haben, der die Geschäfte führt und die Stiftung vertritt; weitere Organe können durch Satzung vorgesehen werden.
§ 84a BGB → Rechte und Pflichten der Organmitglieder
Organmitglieder sind grundsätzlich unentgeltlich tätig und haften nach Maßgabe der Satzung; sie müssen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anwenden.
§ 84b BGB → Beschlussfassung der Organe
Die Beschlussfassung in Organen mit mehreren Mitgliedern erfolgt entsprechend den Vorschriften für Vereine, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 84c BGB → Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern
Die zuständige Behörde kann bei fehlenden Organmitgliedern Maßnahmen zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftung treffen.
§ 85 BGB → Voraussetzungen für Satzungsänderungen
Die Satzung kann unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden, insbesondere bei Zweckänderung, Anpassung an veränderte Verhältnisse oder zur besseren Zweckerfüllung.
§ 85a BGB → Verfahren bei Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde; die Behörde kann Änderungen auch selbst vornehmen, wenn erforderlich.
§ 86 BGB → Voraussetzungen für die Zulegung
Eine Stiftung kann durch Übertragung ihres Vermögens auf eine andere Stiftung zugelegt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 86a BGB → Voraussetzungen für die Zusammenlegung
Mindestens zwei Stiftungen können durch Übertragung ihres Vermögens auf eine neue Stiftung zusammengelegt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 86b BGB → Verfahren der Zulegung und der Zusammenlegung
Zulegungen und Zusammenlegungen erfolgen durch Vertrag und bedürfen der behördlichen Genehmigung; die Behörde kann auch selbst tätig werden.
§ 86c BGB → Zulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag
Die Verträge müssen bestimmte Mindestangaben enthalten und betroffene Personen rechtzeitig informieren.
§ 86d BGB → Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags
Für Zulegungs- und Zusammenlegungsverträge genügt die Schriftform; notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.
§ 86e BGB → Behördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung
Die Behörde muss betroffene Personen anhören und auf die Folgen für deren Ansprüche hinweisen.
§ 86f BGB → Wirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung
Mit Unanfechtbarkeit der Genehmigung geht das Vermögen über und die übertragende Stiftung erlischt; Mängel der Verträge bleiben unbeachtlich.
§ 86g BGB → Bekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung
Die übernehmende Stiftung muss die Zulegung oder Zusammenlegung im Bundesanzeiger bekannt machen und Gläubiger auf ihr Recht hinweisen.
§ 86h BGB → Gläubigerschutz
Gläubiger können innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntmachung Sicherheit für ihre Ansprüche verlangen, wenn diese durch die Zulegung oder Zusammenlegung gefährdet sind.
§ 87 BGB → Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane
Die Stiftung ist aufzulösen, wenn sie ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann; Verbrauchsstiftungen werden nach Ablauf der Errichtungszeit aufgelöst.
§ 87a BGB → Aufhebung der Stiftung
Die Behörde kann die Stiftung aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Auflösung vorliegen oder das Gemeinwohl gefährdet ist.
§ 87b BGB → Auflösung der Stiftung bei Insolvenz
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der rechtskräftigen Abweisung mangels Masse wird die Stiftung aufgelöst.
§ 87c BGB → Vermögensanfall und Liquidation
Mit Auflösung oder Aufhebung fällt das Stiftungsvermögen an die Anfallberechtigten; es gelten besondere Vorschriften für die Liquidation.
§ 88 BGB → Kirchliche Stiftungen
Landesrechtliche Vorschriften über kirchliche Stiftungen und gleichgestellte Stiftungen bleiben unberührt.
Regelt die Anwendung bestimmter Vorschriften auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere hinsichtlich der Haftung und Insolvenz.
§ 89 BGB → Insolvenz
Die Haftungsvorschriften für Organe und die Regelungen zur Insolvenz gelten entsprechend für den Fiskus sowie für Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Dieser Abschnitt definiert den Begriff der Sache, regelt die Behandlung von Tieren, vertretbaren und verbrauchbaren Sachen, Bestandteilen, Zubehör, Früchten und Nutzungen und legt die Grundlagen für das Sachenrecht.
§ 90 BGB → Begriff der Sache
Sachen im Sinne des Gesetzes sind ausschließlich körperliche Gegenstände.
§ 90a BGB → Tiere
Tiere sind keine Sachen, werden aber durch besondere Gesetze geschützt und im Übrigen wie Sachen behandelt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 91 BGB → Vertretbare Sachen
Vertretbare Sachen sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden.
§ 92 BGB → Verbrauchbare Sachen
Verbrauchbare Sachen sind bewegliche Sachen, deren Gebrauch im Verbrauch oder in der Veräußerung besteht; auch Warenlager zählen dazu.
§ 93 BGB → Wesentliche Bestandteile einer Sache
Untrennbare Bestandteile einer Sache, deren Trennung zur Zerstörung oder Wesensänderung führen würde, können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
§ 94 BGB → Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören fest verbundene Sachen und Erzeugnisse; bei Gebäuden zählen eingefügte Sachen dazu.
§ 95 BGB → Nur vorübergehender Zweck
Bestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit Grundstück oder Gebäude verbunden sind, gelten nicht als wesentliche Bestandteile.
§ 96 BGB → Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
Mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundene Rechte gelten als Bestandteile des Grundstücks.
§ 97 BGB → Zubehör
Zubehör sind bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen und in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen.
§ 98 BGB → Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
Bestimmte Gerätschaften und Erzeugnisse gelten als Zubehör bei gewerblichen Gebäuden und Landgütern.
§ 99 BGB → Früchte
Früchte sind die Erzeugnisse einer Sache oder eines Rechts sowie die aus einem Rechtsverhältnis gezogenen Erträge.
§ 100 BGB → Nutzungen
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile aus deren Gebrauch.
§ 101 BGB → Verteilung der Früchte
Regelt, wem die Früchte einer Sache oder eines Rechts während bestimmter Zeiträume zustehen.
§ 102 BGB → Ersatz der Gewinnungskosten
Wer Früchte herausgeben muss, kann Ersatz der Gewinnungskosten verlangen, soweit sie einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprechen.
§ 103 BGB → Verteilung der Lasten
Regelt die Verteilung der Lasten einer Sache oder eines Rechts nach dem Verhältnis der Verpflichtungsdauer.
In diesem Abschnitt werden die Voraussetzungen und Wirkungen von Rechtsgeschäften geregelt, insbesondere die Geschäftsfähigkeit, Willenserklärung, Vertragsschluss, Bedingungen, Vertretung, Einwilligung und Genehmigung.
Regelt die Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen, insbesondere die Geschäftsunfähigkeit, die beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger und die Rechtsfolgen daraus.
§ 104 BGB → Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig sind Kinder unter sieben Jahren und Personen mit dauerhafter, krankhafter Störung der Geistestätigkeit, sofern der Zustand nicht nur vorübergehend ist.
§ 105 BGB → Nichtigkeit der Willenserklärung
Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen oder im Zustand der Bewusstlosigkeit sind nichtig.
§ 105a BGB → Geschäfte des täglichen Lebens
Verträge über Alltagsgeschäfte, die volljährige Geschäftsunfähige mit geringwertigen Mitteln bewirken, sind wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung erbracht sind, sofern keine erhebliche Gefahr besteht.
§ 106 BGB → Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Minderjährige ab sieben Jahren sind beschränkt geschäftsfähig nach Maßgabe der §§ 107 bis 113.
§ 107 BGB → Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Minderjährige benötigen für Willenserklärungen, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 108 BGB → Vertragsschluss ohne Einwilligung
Verträge Minderjähriger ohne Einwilligung sind schwebend unwirksam und bedürfen der Genehmigung des Vertreters.
§ 109 BGB → Widerrufsrecht des anderen Teils
Bis zur Genehmigung kann der Vertragspartner den Vertrag widerrufen, wobei besondere Regeln bei Kenntnis der Minderjährigkeit gelten.
§ 110 BGB → Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Verträge Minderjähriger gelten als wirksam, wenn sie die Leistung mit eigenen, zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassenen Mitteln bewirken (Taschengeldparagraph).
§ 111 BGB → Einseitige Rechtsgeschäfte
Einseitige Rechtsgeschäfte Minderjähriger ohne Einwilligung sind unwirksam; bei Vorlage der Einwilligung ist die Schriftform erforderlich.
§ 112 BGB → Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
Mit gerichtlicher Genehmigung kann ein Minderjähriger zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt werden und ist dann für damit verbundene Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig.
§ 113 BGB → Dienst- oder Arbeitsverhältnis
Mit Einwilligung des Vertreters kann ein Minderjähriger für Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unbeschränkt geschäftsfähig werden; das Familiengericht kann die Einwilligung ersetzen.
§§ 114, 115 BGB (weggefallen)
Regelt die Voraussetzungen und Wirkungen von Willenserklärungen, Formvorschriften, Anfechtung und Nichtigkeit.
§ 116 BGB → Geheimer Vorbehalt
Eine Willenserklärung bleibt wirksam, auch wenn der Erklärende sich insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen, es sei denn, der Vorbehalt ist dem Erklärungsempfänger bekannt.
§ 117 BGB → Scheingeschäft
Scheingeschäfte sind nichtig; bei verdecktem Rechtsgeschäft gelten die Vorschriften für das tatsächlich Gewollte.
§ 118 BGB → Mangel der Ernstlichkeit
Nicht ernstlich gemeinte Willenserklärungen, bei denen der Mangel der Ernstlichkeit erkennbar ist, sind nichtig.
§ 119 BGB → Anfechtbarkeit wegen Irrtums
Willenserklärungen können bei Irrtum über den Inhalt oder wesentliche Eigenschaften angefochten werden, wenn sie sonst nicht abgegeben worden wären.
§ 120 BGB → Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Willenserklärungen, die durch Übermittlungsfehler unrichtig übermittelt wurden, sind wie irrtümlich abgegebene Erklärungen anfechtbar.
§ 121 BGB → Anfechtungsfrist
Die Anfechtung muss unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen; spätestens zehn Jahre nach Abgabe ist die Anfechtung ausgeschlossen.
§ 122 BGB → Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
Der Anfechtende muss dem Erklärungsempfänger den Vertrauensschaden ersetzen, sofern dieser auf die Gültigkeit vertraut hat, es sei denn, der Empfänger kannte den Anfechtungsgrund.
§ 123 BGB → Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
Willenserklärungen, die durch Täuschung oder Drohung abgegeben wurden, sind anfechtbar; bei Täuschung durch Dritte gelten besondere Regeln.
§ 124 BGB → Anfechtungsfrist
Die Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung muss binnen eines Jahres erfolgen; die Frist beginnt mit Entdeckung oder Wegfall der Zwangslage.
§ 125 BGB → Nichtigkeit wegen Formmangels
Rechtsgeschäfte, die der gesetzlichen Form ermangeln, sind nichtig; das gilt im Zweifel auch für vertraglich vereinbarte Formen.
§ 126 BGB → Schriftform
Regelt die Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, einschließlich der Möglichkeit, sie durch elektronische Form zu ersetzen.
§ 126a BGB → Elektronische Form
Die elektronische Form kann die Schriftform ersetzen, wenn das Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen ist.
§ 126b BGB → Textform
Textform erfordert eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der der Erklärende genannt ist.
§ 127 BGB → Vereinbarte Form
Für vertraglich vereinbarte Formen gelten die Vorschriften über Schrift-, elektronische und Textform entsprechend, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 127a BGB → Gerichtlicher Vergleich
Die notarielle Beurkundung wird bei gerichtlichen Vergleichen durch die Aufnahme ins gerichtliche Protokoll ersetzt.
§ 128 BGB → Notarielle Beurkundung
Bei vorgeschriebener notarieller Beurkundung genügt es, wenn Antrag und Annahme jeweils notariell beurkundet werden.
§ 129 BGB → Öffentliche Beglaubigung
Regelt die Anforderungen an die öffentliche Beglaubigung von Erklärungen, einschließlich elektronischer Form.
§ 130 BGB → Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
Eine Willenserklärung gegenüber Abwesenden wird mit Zugang wirksam, es sei denn, ein Widerruf geht vorher oder gleichzeitig zu.
§ 131 BGB → Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
Erklärungen gegenüber Geschäftsunfähigen werden erst mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter wirksam; bei beschränkt Geschäftsfähigen gelten Ausnahmen.
§ 132 BGB → Ersatz des Zugehens durch Zustellung
Zustellung durch Gerichtsvollzieher gilt als Zugang; bei Unkenntnis des Empfängers kann öffentliche Zustellung erfolgen.
§ 133 BGB → Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung ist der wirkliche Wille zu erforschen, nicht der buchstäbliche Wortlaut.
§ 134 BGB → Gesetzliches Verbot
Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind nichtig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 135 BGB → Gesetzliches Veräußerungsverbot
Verfügungen, die gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot zum Schutz bestimmter Personen verstoßen, sind diesen Personen gegenüber unwirksam.
§ 136 BGB → Behördliches Veräußerungsverbot
Behördliche Veräußerungsverbote stehen gesetzlichen Verboten gleich.
§ 137 BGB → Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
Die Befugnis zur Verfügung über ein Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen werden; Verpflichtungen zur Nichtverfügung bleiben wirksam.
§ 138 BGB → Wucher
Sittenwidrige Rechtsgeschäfte und wucherische Verträge sind nichtig.
§ 139 BGB → Teilnichtigkeit
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, ist das ganze Geschäft nichtig, sofern nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil gewollt wäre.
§ 140 BGB → Umdeutung
Ein nichtiges Rechtsgeschäft kann in ein anderes umgedeutet werden, wenn dessen Geltung gewollt wäre.
§ 141 BGB → Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
Die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts gilt als erneute Vornahme; bei Verträgen sind die Parteien verpflichtet, das zu gewähren, was bei Gültigkeit geschuldet wäre.
§ 142 BGB → Wirkung der Anfechtung
Ein angefochtenes Rechtsgeschäft gilt als von Anfang an nichtig; der Anfechtungsgegner wird wie bei Kenntnis der Nichtigkeit behandelt.
§ 143 BGB → Anfechtungserklärung
Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner; wer dies ist, richtet sich nach der Art des Rechtsgeschäfts.
§ 144 BGB → Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Geschäft bestätigt wird; die Bestätigung bedarf keiner besonderen Form.
Regelt das Zustandekommen, die Bindung und die Auslegung von Verträgen, einschließlich der Annahmefristen, der Folgen von Einigungsmängeln und der Auslegung nach Treu und Glauben.
§ 145 BGB → Bindung an den Antrag
Wer einen Antrag auf Vertragsschluss stellt, ist an diesen gebunden, sofern er die Bindung nicht ausgeschlossen hat.
§ 146 BGB → Erlöschen des Antrags
Ein Antrag erlischt durch Ablehnung oder nicht rechtzeitige Annahme.
§ 147 BGB → Annahmefrist
Ein Antrag an Anwesende muss sofort angenommen werden; bei Abwesenden gilt die übliche Frist für den Eingang der Antwort.
§ 148 BGB → Bestimmung einer Annahmefrist
Wird eine Annahmefrist gesetzt, kann die Annahme nur innerhalb dieser Frist erfolgen.
§ 149 BGB → Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
Verspätet zugegangene Annahmeerklärungen gelten als rechtzeitig, wenn die Verspätung für den Antragenden erkennbar war und er nicht unverzüglich widerspricht.
§ 150 BGB → Verspätete und abändernde Annahme
Verspätete oder abändernde Annahmen gelten als Ablehnung des ursprünglichen Antrags und als neuer Antrag.
§ 151 BGB → Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
Ein Vertrag kann auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung zustande kommen, wenn dies nach Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder darauf verzichtet wurde.
§ 152 BGB → Annahme bei notarieller Beurkundung
Bei notarieller Beurkundung kommt der Vertrag mit Beurkundung der Annahme zustande, sofern nichts anderes bestimmt ist.
§ 153 BGB → Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
Der Tod oder die Geschäftsunfähigkeit des Antragenden hindert den Vertragsschluss nicht, sofern kein anderer Wille anzunehmen ist.
§ 154 BGB → fehlende Beurkundung
Solange keine Einigung über alle wesentlichen Punkte besteht oder eine vereinbarte Beurkundung fehlt, ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen.
§ 155 BGB → Versteckter Einigungsmangel
Bei verstecktem Dissens gilt das Vereinbarte, sofern der Vertrag auch ohne die fehlende Bestimmung geschlossen worden wäre.
§ 156 BGB → Vertragsschluss bei Versteigerung
Bei Versteigerungen kommt der Vertrag erst durch Zuschlag zustande; Gebote erlöschen durch Übergebot oder Schließung der Versteigerung.
§ 157 BGB → Auslegung von Verträgen
Verträge sind nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen.
Regelt die Wirkung von Bedingungen und Zeitbestimmungen in Rechtsgeschäften, insbesondere aufschiebende und auflösende Bedingungen, Rückbeziehung, Haftung während der Schwebezeit und die Unwirksamkeit von Verfügungen.
§ 158 BGB → Aufschiebende und auflösende Bedingung
Bei aufschiebenden Bedingungen tritt die Wirkung mit Bedingungseintritt ein, bei auflösenden Bedingungen endet sie mit Eintritt der Bedingung.
§ 159 BGB → Rückbeziehung
Die Folgen des Bedingungseintritts können auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, wenn dies vereinbart ist.
§ 160 BGB → Haftung während der Schwebezeit
Während der Schwebezeit haftet derjenige, der das von der Bedingung abhängige Recht vereitelt oder beeinträchtigt, auf Schadensersatz.
§ 161 BGB → Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit
Verfügungen über einen Gegenstand während der Schwebezeit sind im Falle des Bedingungseintritts insoweit unwirksam, als sie die Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen.
§ 162 BGB → Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts
Wird der Eintritt der Bedingung treuwidrig verhindert oder herbeigeführt, gilt die Bedingung als eingetreten bzw. nicht eingetreten.
§ 163 BGB → Zeitbestimmung
Für Rechtsgeschäfte mit Anfangs- oder Endtermin gelten die Vorschriften über Bedingungen entsprechend.
Regelt die Voraussetzungen und Wirkungen der Vertretung und Vollmacht, einschließlich der Erteilung, des Erlöschens, der Wirkungsdauer, der Vorlage von Vollmachtsurkunden und der Haftung bei fehlender Vertretungsmacht.
§ 164 BGB → Wirkung der Erklärung des Vertreters
Eine Willenserklärung des Vertreters wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wenn sie im Namen des Vertretenen abgegeben wird.
§ 165 BGB → Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
Die Wirksamkeit einer Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter beschränkt geschäftsfähig ist.
§ 166 BGB → Wissenszurechnung
Für Willensmängel und Kenntnis kommt es auf die Person des Vertreters an, es sei denn, der Vollmachtgeber kannte die Umstände.
§ 167 BGB → Erteilung der Vollmacht
Die Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Dritten erteilt werden und bedarf keiner besonderen Form.
§ 168 BGB → Erlöschen der Vollmacht
Das Erlöschen der Vollmacht richtet sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis; sie ist grundsätzlich widerruflich.
§ 169 BGB → Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
Die fortbestehende Vollmacht gilt nicht gegenüber Dritten, die das Erlöschen kennen oder kennen müssen.
§ 170 BGB → Wirkungsdauer der Vollmacht
Gegenüber Dritten bleibt die Vollmacht wirksam, bis das Erlöschen angezeigt wird.
§ 171 BGB → Wirkungsdauer bei Kundgebung
Bei Kundgabe der Vollmacht bleibt die Vertretungsmacht bis zum Widerruf in gleicher Weise bestehen.
§ 172 BGB → Vollmachtsurkunde
Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde steht einer besonderen Mitteilung gleich; die Vertretungsmacht bleibt bis zur Rückgabe oder Kraftloserklärung bestehen.
§ 173 BGB → Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
Die Vorschriften über die Wirkungsdauer gelten nicht, wenn der Dritte das Erlöschen kennt oder kennen muss.
§ 174 BGB → Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
Ein einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten ist unwirksam, wenn keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird und der andere das Geschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.
§ 175 BGB → Rückgabe der Vollmachtsurkunde
Nach Erlöschen der Vollmacht ist die Urkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
§ 176 BGB → Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
Der Vollmachtgeber kann die Urkunde durch öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären lassen; die Kraftloserklärung wird nach Ablauf eines Monats wirksam.
§ 177 BGB → Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
Schließt jemand ohne Vertretungsmacht einen Vertrag, hängt dessen Wirksamkeit von der Genehmigung des Vertretenen ab; der andere Teil kann eine Frist setzen.
§ 178 BGB → Widerrufsrecht des anderen Teils
Bis zur Genehmigung ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, er kannte den Mangel der Vertretungsmacht.
§ 179 BGB → Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
Der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet dem anderen Teil auf Erfüllung oder Schadensersatz, sofern er die Vertretungsmacht nicht nachweist.
§ 180 BGB → Einseitiges Rechtsgeschäft
Vertretung bei einseitigen Rechtsgeschäften ohne Vertretungsmacht ist unzulässig, es sei denn, der andere hat die Vertretungsmacht nicht beanstandet.
§ 181 BGB → Insichgeschäft
Ein Vertreter kann im Namen des Vertretenen keine Geschäfte mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abschließen, sofern dies nicht ausdrücklich gestattet ist.
Regelt die Zustimmung zu Rechtsgeschäften durch Dritte, die Widerruflichkeit der Einwilligung, die Rückwirkung der Genehmigung und die Verfügung eines Nichtberechtigten.
§ 182 BGB → Zustimmung
Die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft kann beiden Parteien gegenüber erklärt werden und bedarf keiner besonderen Form; bei einseitigen Geschäften gelten besondere Vorschriften.
§ 183 BGB → Widerruflichkeit der Einwilligung
Die Einwilligung ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 184 BGB → Rückwirkung der Genehmigung
Die Genehmigung wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts zurück, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
§ 185 BGB → Verfügung eines Nichtberechtigten
Eine Verfügung eines Nichtberechtigten ist mit Einwilligung oder Genehmigung des Berechtigten wirksam; bei mehreren Verfügungen gilt nur die frühere.
Regelt die Berechnung und Wirkung von Fristen und Terminen im Zivilrecht, einschließlich der Auslegungsvorschriften, des Fristbeginns und -endes, der Berechnung von Zeiträumen und der Verschiebung bei Sonn- und Feiertagen.
§ 186 BGB → Geltungsbereich
Für Fristen und Termine in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften gelten die §§ 187 bis 193.
§ 187 BGB → Fristbeginn
Regelt, wann der Tag des Ereignisses oder Zeitpunktes bei der Fristberechnung mitzählt oder nicht.
§ 188 BGB → Fristende
Bestimmt, wann eine Frist endet, abhängig von ihrer Bestimmung nach Tagen, Wochen oder Monaten.
§ 189 BGB → Berechnung einzelner Fristen
Definiert die Begriffe „halbes Jahr“, „Vierteljahr“ und „halber Monat“ für die Fristberechnung.
§ 190 BGB → Fristverlängerung
Bei Verlängerung einer Frist beginnt die neue Frist mit Ablauf der alten Frist.
§ 191 BGB → Berechnung von Zeiträumen
Nicht zusammenhängende Zeiträume werden mit 30 Tagen pro Monat und 365 Tagen pro Jahr berechnet.
§ 192 BGB → Anfang, Mitte, Ende des Monats
Definiert den ersten, fünfzehnten und letzten Tag des Monats als Anfang, Mitte und Ende.
§ 193 BGB → Sonnabend
Fällt das Fristende auf einen Sonn-, Feiertag oder Sonnabend, tritt der nächste Werktag an dessen Stelle.
Regelt die Voraussetzungen, Fristen, Hemmung, Ablaufhemmung und Rechtsfolgen der Verjährung von Ansprüchen im Zivilrecht.
Definiert, welche Ansprüche der Verjährung unterliegen, legt die regelmäßigen und besonderen Verjährungsfristen fest und regelt den Beginn der Verjährung.
§ 194 BGB → Gegenstand der Verjährung
Ansprüche auf ein Tun oder Unterlassen unterliegen der Verjährung, mit bestimmten Ausnahmen, etwa bei Verbrechen oder familienrechtlichen Ansprüchen.
§ 195 BGB → Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§ 196 BGB → Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
Ansprüche auf Übertragung oder Änderung von Rechten an Grundstücken verjähren in zehn Jahren.
§ 197 BGB → Dreißigjährige Verjährungsfrist
Bestimmte Ansprüche, wie Schadensersatz bei vorsätzlichen Verletzungen oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche, verjähren in 30 Jahren.
§ 198 BGB → Verjährung bei Rechtsnachfolge
Bei Rechtsnachfolge wird die beim Rechtsvorgänger verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger angerechnet.
§ 199 BGB → Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat; es gelten Höchstfristen für bestimmte Ansprüche.
§ 200 BGB → Beginn anderer Verjährungsfristen
Für Ansprüche mit besonderen Verjährungsfristen beginnt die Frist mit Anspruchsentstehung, sofern nichts anderes bestimmt ist.
§ 201 BGB → Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
Bei festgestellten Ansprüchen beginnt die Verjährung mit Rechtskraft oder Errichtung des Titels.
§ 202 BGB → Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
Die Verjährung kann bei Vorsatz nicht im Voraus erleichtert und nicht über 30 Jahre hinaus verlängert werden.
Regelt die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung durch Verhandlungen, Rechtsverfolgung, höhere Gewalt, familiäre Gründe und andere Umstände.
§ 203 BGB → Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Während Verhandlungen über den Anspruch ist die Verjährung gehemmt; sie tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.
§ 204 BGB → Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
Die Verjährung wird durch Klageerhebung, Mahnbescheid, Streitverkündung und weitere Rechtsverfolgungsmaßnahmen gehemmt.
§ 204a BGB → Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen
Die Verjährung von Verbraucheransprüchen wird durch bestimmte Klagen von Verbraucherverbänden oder durch Verbandsklagen im EU-Ausland gehemmt.
§ 205 BGB → Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner aufgrund Vereinbarung zur Leistungsverweigerung berechtigt ist.
§ 206 BGB → Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Die Verjährung ist gehemmt, wenn der Gläubiger durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
§ 207 BGB → Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
Die Verjährung ist bei bestimmten familienrechtlichen Beziehungen und während Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft gehemmt.
§ 208 BGB → Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Die Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
§ 209 BGB → Wirkung der Hemmung
Der Zeitraum der Hemmung wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
§ 210 BGB → Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
Bei geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen ohne Vertreter läuft die Verjährung erst sechs Monate nach Wegfall des Hindernisses ab.
§ 211 BGB → Ablaufhemmung in Nachlassfällen
Bei Nachlassansprüchen läuft die Verjährung erst sechs Monate nach Annahme der Erbschaft oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab.
§ 212 BGB → Neubeginn der Verjährung
Die Verjährung beginnt neu, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt oder eine Vollstreckungshandlung vorgenommen wird.
§ 213 BGB → Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise bestehen.
Regelt die Wirkungen der Verjährung, insbesondere das Leistungsverweigerungsrecht, die Aufrechnung und die Verjährung von Nebenleistungen.
§ 214 BGB → Wirkung der Verjährung
Nach Eintritt der Verjährung kann der Schuldner die Leistung verweigern; das Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
§ 215 BGB → Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
Die Verjährung schließt Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nicht aus, wenn der Anspruch bei erstmaliger Geltendmachung noch nicht verjährt war.
§ 216 BGB → Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
Die Verjährung eines gesicherten Anspruchs hindert nicht die Befriedigung aus dem Sicherungsgegenstand; Ausnahmen gelten für Zinsen und wiederkehrende Leistungen.
§ 217 BGB → Verjährung von Nebenleistungen
Mit dem Hauptanspruch verjähren auch die davon abhängigen Nebenleistungen.
§ 218 BGB → Unwirksamkeit des Rücktritts
Der Rücktritt wegen nicht oder schlecht erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Leistungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich darauf beruft.
§§ 219–225 BGB (weggefallen)
Regelt die Grenzen der Rechtsausübung, das Schikaneverbot, Notwehr, Notstand und die Voraussetzungen und Grenzen der Selbsthilfe.
§ 226 BGB → Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck hat, einem anderen Schaden zuzufügen.
§ 227 BGB → Notwehr
Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich; Notwehr ist die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff.
§ 228 BGB → Notstand
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine Gefahr abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist.
§ 229 BGB → Selbsthilfe
Selbsthilfe ist zulässig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist und ohne sofortiges Eingreifen die Verwirklichung des Anspruchs gefährdet wäre.
§ 230 BGB → Grenzen der Selbsthilfe
Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen als erforderlich; im Falle der Wegnahme oder Festnahme sind gerichtliche Maßnahmen zu beantragen.
§ 231 BGB → Irrtümliche Selbsthilfe
Wer irrtümlich Selbsthilfe übt, haftet dem anderen auf Schadensersatz, auch wenn der Irrtum nicht fahrlässig war.
Regelt die Arten und Wirkungen von Sicherheitsleistungen, insbesondere Hinterlegung, Verpfändung, Bürgschaft und die Anforderungen an geeignete Sicherheiten.
§ 232 BGB → Arten
Sicherheiten können durch Hinterlegung, Verpfändung, Bestellung von Hypotheken oder Bürgschaft geleistet werden; die Art richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
§ 233 BGB → Wirkung der Hinterlegung
Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder den Wertpapieren.
§ 234 BGB → Geeignete Wertpapiere
Nur bestimmte Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung geeignet; sie dürfen nur bis zu drei Vierteln des Kurswerts angerechnet werden.
§ 235 BGB → Umtauschrecht
Der Sicherungsgeber kann hinterlegte Werte gegen andere geeignete Werte umtauschen.
§ 236 BGB → Buchforderungen
Schuldbuchforderungen können nur bis zu drei Vierteln des Kurswerts als Sicherheit dienen.
§ 237 BGB → Bewegliche Sachen
Bewegliche Sachen können nur bis zu zwei Dritteln des Schätzwerts als Sicherheit dienen; verderbliche oder schwer aufbewahrbare Sachen können abgelehnt werden.
§ 238 BGB → Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
Hypotheken, Grund- und Rentenschulden sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherheitsleistung geeignet.
§ 239 BGB → Bürge
Ein Bürge ist tauglich, wenn er über ausreichendes Vermögen und einen Gerichtsstand im Inland verfügt; die Bürgschaft muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.
§ 240 BGB → Ergänzungspflicht
Wird die Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, ist sie zu ergänzen oder anderweitig zu leisten.
§ 240a BGB → Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung festlegen, welche Wertpapiere und Rechte zur Sicherheitsleistung geeignet sind und welche Voraussetzungen gelten.
Das zweite Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt das Recht der Schuldverhältnisse. Es enthält die allgemeinen und besonderen Vorschriften über die Entstehung, den Inhalt, die Änderung und das Erlöschen von Schuldverhältnissen, einschließlich der wichtigsten Vertragstypen und gesetzlichen Schuldverhältnisse wie unerlaubte Handlungen und ungerechtfertigte Bereicherung. Das Buch 2 ist in acht Abschnitte gegliedert, die jeweils einen zentralen Bereich des Schuldrechts abdecken.
Der erste Abschnitt enthält die grundlegenden Vorschriften über die Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen. Er regelt die Leistungspflichten, Rücksichtnahmepflichten, die Anforderungen an die Leistungserbringung, die Folgen von Pflichtverletzungen, die Möglichkeiten der Schadensersatzleistung, die Verantwortlichkeit für Dritte, die Regeln zu Verzug und Annahmeverzug sowie die Modalitäten der Leistungserbringung wie Leistungsort, Leistungszeit, Wahlrechte und Teilleistungen.
§ 241 BGB → Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Das Schuldverhältnis berechtigt den Gläubiger, vom Schuldner eine Leistung zu fordern, die auch in einem Unterlassen bestehen kann, und kann beide Parteien zur Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen verpflichten.
§ 241a BGB → Unbestellte Leistungen
Wird einem Verbraucher eine nicht bestellte Ware geliefert oder eine nicht bestellte Leistung erbracht, entstehen dadurch keine Ansprüche gegen ihn; Ausnahmen gelten bei erkennbarer Fehlleitung oder Irrtum.
§ 242 BGB → Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§ 243 BGB → Gattungsschuld
Wer eine Gattungsschuld hat, muss eine Sache mittlerer Art und Güte leisten; nach Konkretisierung beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.
§ 244 BGB → Fremdwährungsschuld
Geldschulden in fremder Währung können im Inland in Euro gezahlt werden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart; die Umrechnung erfolgt zum maßgeblichen Kurswert.
§ 245 BGB → Geldsortenschuld
Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die nicht mehr im Umlauf ist, ist zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre.
§ 246 BGB → Gesetzlicher Zinssatz
Ist eine Schuld zu verzinsen, beträgt der gesetzliche Zinssatz vier Prozent jährlich, sofern nicht ein anderer Zinssatz bestimmt ist.
§ 247 BGB → Basiszinssatz
Der Basiszinssatz wird halbjährlich an die Entwicklung des Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank angepasst und von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben.
§ 248 BGB → Zinseszinsen
Eine im Voraus getroffene Vereinbarung über Zinseszinsen ist grundsätzlich nichtig; Ausnahmen gelten für Banken und Sparkassen.
§ 249 BGB → Art und Umfang des Schadensersatzes
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, muss den Zustand herstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde; bei Personenschäden kann der Gläubiger stattdessen Geld verlangen.
§ 250 BGB → Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
Der Gläubiger kann nach erfolgloser Fristsetzung statt Herstellung Geldersatz verlangen.
§ 251 BGB → Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
Ist Herstellung unmöglich oder unzumutbar, ist Geldersatz zu leisten; bei Tieren gelten besondere Regeln.
§ 252 BGB → Entgangener Gewinn
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn, der mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre.
§ 253 BGB → Immaterieller Schaden
Geldentschädigung für immaterielle Schäden ist nur in gesetzlich bestimmten Fällen möglich, insbesondere bei Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung.
§ 254 BGB → Mitverschulden
Bei Mitverschulden des Geschädigten wird die Ersatzpflicht entsprechend dem Verschuldensanteil gemindert; auch Unterlassen von Schadensminderung ist zu berücksichtigen.
§ 255 BGB → Abtretung der Ersatzansprüche
Der Ersatzpflichtige kann Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen Dritte verlangen.
§ 256 BGB → Verzinsung von Aufwendungen
Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, muss den Betrag ab dem Zeitpunkt der Aufwendung verzinsen, mit Ausnahmen bei Herausgabe von Gegenständen.
§ 257 BGB → Befreiungsanspruch
Wer Ersatz für Aufwendungen verlangen kann, kann auch Befreiung von einer eingegangenen Verbindlichkeit verlangen; Sicherheit kann stattdessen geleistet werden.
§ 258 BGB → Wegnahmerecht
Wer zur Wegnahme einer Einrichtung berechtigt ist, muss die Sache auf eigene Kosten in den vorigen Stand setzen; der Besitzer muss die Wegnahme gestatten, kann aber Sicherheit verlangen.
§ 259 BGB → Umfang der Rechenschaftspflicht
Wer zur Rechenschaft verpflichtet ist, muss eine geordnete Rechnung und Belege vorlegen und ggf. eidesstattlich versichern.
§ 260 BGB → Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
Bei Herausgabe- oder Auskunftspflicht über einen Inbegriff von Gegenständen ist ein Bestandsverzeichnis vorzulegen und ggf. eidesstattlich zu versichern.
§ 261 BGB → Kosten
Das Gericht kann die eidesstattliche Versicherung ändern; die Kosten trägt der Antragsteller.
§ 262 BGB → Wahlrecht
Werden mehrere Leistungen geschuldet, steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
§ 263 BGB → Wirkung
Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil; die gewählte Leistung gilt als von Anfang an allein geschuldet.
§ 264 BGB → Verzug des Wahlberechtigten
Bei Verzug des Wahlberechtigten kann der andere Teil die Wahl treffen oder die Zwangsvollstreckung auf eine Leistung richten.
§ 265 BGB → Unmöglichkeit bei Wahlschuld
Wird eine der Wahlschulden unmöglich, beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen, sofern der andere Teil die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.
§ 266 BGB → Teilleistungen
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
§ 267 BGB → Leistung durch Dritte
Leistung kann durch Dritte erfolgen, wenn der Schuldner nicht persönlich leisten muss; der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.
§ 268 BGB → Ablösungsrecht des Dritten
Dritte, die durch Zwangsvollstreckung Rechte verlieren könnten, können den Gläubiger befriedigen und die Forderung erwerben.
§ 269 BGB → Leistungsort
Der Leistungsort ist mangels Vereinbarung der Wohnsitz des Schuldners zur Zeit des Schuldverhältnisses; Besonderheiten gelten für Gewerbebetriebe.
§ 270 BGB → Zahlungsort
Geld ist im Zweifel an den Wohnsitz des Gläubigers zu übermitteln; Kosten und Gefahr trägt der Schuldner.
§ 270a BGB → Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Vereinbarungen über Entgelte für SEPA-Zahlungen und bestimmte Karten sind unwirksam, insbesondere im Verbraucherbereich.
§ 271 BGB → Leistungszeit
Mangels Vereinbarung ist die Leistung sofort fällig; bei bestimmten Fristen kann der Schuldner vorher leisten.
§ 271a BGB → Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen
Zahlungsfristen über 60 Tage sind nur unter strengen Voraussetzungen wirksam; besondere Regeln für öffentliche Auftraggeber und Überprüfungsfristen.
§ 272 BGB → Zwischenzinsen
Bei vorzeitiger Zahlung einer unverzinslichen Schuld ist kein Abzug wegen Zwischenzinsen zulässig.
§ 273 BGB → Zurückbehaltungsrecht
Der Schuldner kann die Leistung verweigern, bis ihm eine ihm gebührende Leistung aus demselben Rechtsverhältnis erbracht wird; besondere Regeln gelten bei Herausgabe von Gegenständen.
§ 274 BGB → Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
Das Zurückbehaltungsrecht führt zur Verurteilung zur Leistung Zug um Zug; bei Verzug der Annahme kann der Gläubiger vollstrecken.
§ 275 BGB → Ausschluss der Leistungspflicht
Die Leistungspflicht entfällt, wenn die Leistung unmöglich ist oder unzumutbar wird; der Gläubiger kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
§ 276 BGB → Verantwortlichkeit des Schuldners
Der Schuldner haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit, sofern keine abweichende Regelung besteht; Haftung für Vorsatz kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden.
§ 277 BGB → Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Wer nur für eigene Sorgfalt haftet, ist nicht von grober Fahrlässigkeit befreit.
§ 278 BGB → Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner haftet für Verschulden von Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.
§ 279 BGB (weggefallen)
§ 280 BGB → Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
§ 281 BGB → Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
Schadensersatz statt der Leistung ist nach erfolgloser Fristsetzung möglich; Ausnahmen und Einschränkungen gelten für Teilleistungen und unerhebliche Pflichtverletzungen.
§ 282 BGB → Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Bei Verletzung von Rücksichtnahmepflichten kann Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden, wenn die Leistung nicht mehr zumutbar ist.
§ 283 BGB → Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Braucht der Schuldner nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
§ 284 BGB → Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Der Gläubiger kann statt Schadensersatz Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf die Leistung gemacht hat.
§ 285 BGB → Herausgabe des Ersatzes
Erlangt der Schuldner Ersatz für den geschuldeten Gegenstand, kann der Gläubiger Herausgabe oder Abtretung verlangen.
§ 286 BGB → Verzug des Schuldners
Der Schuldner kommt durch Mahnung oder bestimmte Fristen in Verzug; besondere Regeln gelten für Verbraucher und Entgeltforderungen.
§ 287 BGB → Verantwortlichkeit während des Verzugs
Im Verzug haftet der Schuldner für jede Fahrlässigkeit und für Zufall, sofern der Schaden nicht auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
§ 288 BGB → Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
Geldschulden sind während des Verzugs zu verzinsen; bei Geschäften ohne Verbraucher gelten höhere Zinssätze und Anspruch auf Pauschale.
§ 289 BGB → Zinseszinsverbot
Verzugszinsen dürfen nicht verzinst werden; Schadensersatz bleibt unberührt.
§ 290 BGB → Verzinsung des Wertersatzes
Bei Wertersatz für untergegangene oder verschlechterte Gegenstände kann der Gläubiger Zinsen ab dem maßgeblichen Zeitpunkt verlangen.
§ 291 BGB → Prozesszinsen
Geldschulden sind ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, auch ohne Verzug; wird die Schuld erst später fällig, ist sie ab Fälligkeit zu verzinsen.
§ 292 BGB → Haftung bei Herausgabepflicht
Bei Herausgabepflicht eines bestimmten Gegenstands gelten für Schadensersatz und Nutzungen die Vorschriften für das Verhältnis Eigentümer-Besitzer entsprechend.
§ 293 BGB → Annahmeverzug
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
§ 294 BGB → Tatsächliches Angebot
Die Leistung muss dem Gläubiger tatsächlich so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist.
§ 295 BGB → Wörtliches Angebot
Ein wörtliches Angebot genügt, wenn der Gläubiger die Annahme verweigert oder eine Mitwirkungshandlung erforderlich ist.
§ 296 BGB → Entbehrlichkeit des Angebots
Bei bestimmten Fristen ist ein Angebot nur erforderlich, wenn der Gläubiger rechtzeitig handelt.
§ 297 BGB → Unvermögen des Schuldners
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots nicht leisten kann.
§ 298 BGB → Zug-um-Zug-Leistungen
Bei Zug-um-Zug-Leistungen kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die Gegenleistung nicht anbietet.
§ 299 BGB → Vorübergehende Annahmeverhinderung
Vorübergehende Verhinderung des Gläubigers führt nicht zum Verzug, es sei denn, der Schuldner hat die Leistung rechtzeitig angekündigt.
§ 300 BGB → Wirkungen des Gläubigerverzugs
Im Gläubigerverzug haftet der Schuldner nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; bei Gattungsschulden geht die Gefahr auf den Gläubiger über.
§ 301 BGB → Wegfall der Verzinsung
Im Gläubigerverzug entfallen Zinsen auf verzinsliche Geldschulden.
§ 302 BGB → Nutzungen
Im Gläubigerverzug beschränkt sich die Herausgabepflicht des Schuldners auf tatsächlich gezogene Nutzungen.
§ 303 BGB → Recht zur Besitzaufgabe
Bei Herausgabepflicht an Grundstücken oder Schiffen kann der Schuldner nach Androhung den Besitz aufgeben.
§ 304 BGB → Ersatz von Mehraufwendungen
Der Schuldner kann Ersatz für Mehraufwendungen verlangen, die durch das erfolglose Angebot oder die Aufbewahrung entstehen.
§ 305 BGB → Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Verwender darauf hinweist und der andere Teil zustimmt; individuell ausgehandelte Bedingungen sind keine AGB.
§ 305a BGB → Einbeziehung in besonderen Fällen
Bestimmte AGB werden auch ohne Hinweis Vertragsbestandteil, z.B. bei Tarifen im öffentlichen Verkehr oder Telekommunikation.
§ 305b BGB → Vorrang der Individualabrede
Individuelle Abreden gehen AGB vor.
§ 305c BGB → Überraschende und mehrdeutige Klauseln
Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil; Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders.
§ 306 BGB → Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
Unwirksame oder nicht einbezogene AGB-Teile werden durch gesetzliche Vorschriften ersetzt; der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam.
§ 306a BGB → Umgehungsverbot
Die Vorschriften zu AGB gelten auch bei Umgehung durch andere Gestaltungen.
§ 307 BGB → Inhaltskontrolle
AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder unklar sind; dies gilt insbesondere bei Abweichung von gesetzlichen Grundgedanken.
§ 308 BGB → Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
Bestimmte Klauseln sind in AGB nur wirksam, wenn sie nicht unangemessen sind (z.B. unangemessene Fristen, Rücktritts- oder Änderungsvorbehalte, Abtretungsverbote).
§ 309 BGB → Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Bestimmte Klauseln sind in AGB stets unwirksam, z.B. kurzfristige Preiserhöhungen, Ausschluss von Leistungsverweigerungsrechten, Aufrechnungsverbot, Haftungsausschluss für grobes Verschulden.
§ 310 BGB → Anwendungsbereich
Regelt die Anwendbarkeit der AGB-Vorschriften auf Unternehmer, Verbraucher und bestimmte Vertragsarten; Ausnahmen für Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht.
§ 362 BGB → Erlöschen durch Leistung
Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird; wird an einen Dritten geleistet, gelten die Vorschriften über die Verfügung eines Nichtberechtigten entsprechend.
§ 363 BGB → Beweislast bei Annahme als Erfüllung
Hat der Gläubiger eine angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, trägt er die Beweislast, wenn er die Leistung nicht als Erfüllung gelten lassen will.
§ 364 BGB → Annahme an Erfüllungs statt
Nimmt der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt, erlischt das Schuldverhältnis; bei Übernahme einer neuen Verbindlichkeit gilt dies nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
§ 365 BGB → Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
Bei Hingabe einer Sache, Forderung oder eines Rechts an Erfüllungs statt haftet der Schuldner wie ein Verkäufer für Mängel.
§ 366 BGB → Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
Leistet der Schuldner auf mehrere gleichartige Schulden, wird die Schuld getilgt, die er bestimmt; trifft er keine Bestimmung, gelten gesetzliche Regeln zur Tilgungsreihenfolge.
§ 367 BGB → Anrechnung auf Zinsen und Kosten
Leistet der Schuldner nicht ausreichend zur Tilgung der gesamten Schuld, wird die Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
§ 368 BGB → Quittung
Der Gläubiger ist verpflichtet, dem Schuldner auf Verlangen eine Quittung über die empfangene Leistung zu erteilen; der Schuldner kann eine bestimmte Form verlangen, wenn er daran ein rechtliches Interesse hat.
§ 369 BGB → Kosten der Quittung
Die Kosten der Quittung trägt grundsätzlich der Schuldner; Mehrkosten bei mehreren Gläubigern tragen diese selbst.
§ 370 BGB → Leistung an den Überbringer der Quittung
Wer eine Quittung überbringt, gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern dem Leistenden keine entgegenstehenden Umstände bekannt sind.
§ 371 BGB → Rückgabe des Schuldscheins
Der Schuldner kann neben der Quittung die Rückgabe des Schuldscheins verlangen; ist dies nicht möglich, kann er ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis über das Erlöschen der Schuld verlangen.
§ 372 BGB → Voraussetzungen
Geld, Wertpapiere, Urkunden und Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer öffentlichen Stelle hinterlegen, wenn der Gläubiger im Annahmeverzug ist oder andere Hinderungsgründe vorliegen.
§ 373 BGB → Zug-um-Zug-Leistung
Der Schuldner kann das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.
§ 374 BGB → Anzeigepflicht
Die Hinterlegung hat am Leistungsort zu erfolgen; der Schuldner muss dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzeigen.
§ 375 BGB → Rückwirkung bei Postübersendung
Wird die hinterlegte Sache per Post übersandt, wirkt die Hinterlegung auf den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post zurück.
§ 376 BGB → Rücknahmerecht
Der Schuldner kann die hinterlegte Sache zurücknehmen, es sei denn, er hat auf das Rücknahmerecht verzichtet, der Gläubiger hat die Annahme erklärt oder ein rechtskräftiges Urteil die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.
§ 377 BGB → Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
Das Rücknahmerecht ist nicht pfändbar; im Insolvenzverfahren kann es nicht ausgeübt werden.
§ 378 BGB → Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
Ist die Rücknahme ausgeschlossen, wird der Schuldner durch die Hinterlegung wie durch Leistung an den Gläubiger befreit.
§ 379 BGB → Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
Ist die Rücknahme nicht ausgeschlossen, kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen; nimmt er die Sache zurück, gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.
§ 380 BGB → Nachweis der Empfangsberechtigung
Der Gläubiger kann vom Schuldner eine Erklärung verlangen, die seine Empfangsberechtigung anerkennt, wenn dies für die Herausgabe der hinterlegten Sache erforderlich ist.
§ 381 BGB → Kosten der Hinterlegung
Die Kosten der Hinterlegung trägt der Gläubiger, sofern der Schuldner die Sache nicht zurücknimmt.
§ 382 BGB → Erlöschen des Gläubigerrechts
Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt nach 30 Jahren, wenn er sich nicht bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner kann die Sache zurücknehmen.
§ 383 BGB → Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
Ist die geschuldete Sache nicht hinterlegungsfähig, kann sie versteigert und der Erlös hinterlegt werden; besondere Regeln gelten für die Versteigerung.
§ 384 BGB → Androhung der Versteigerung
Die Versteigerung ist dem Gläubiger vorher anzudrohen und mitzuteilen; Ausnahmen gelten bei Gefahr im Verzug.
§ 385 BGB → Freihändiger Verkauf
Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, kann sie durch einen befugten Makler oder Versteigerer zum laufenden Preis verkauft werden.
§ 386 BGB → Kosten der Versteigerung
Die Kosten der Versteigerung trägt der Gläubiger, sofern der Schuldner den Erlös nicht zurücknimmt.
§ 387 BGB → Voraussetzungen
Schulden sich zwei Personen gleichartige Leistungen, kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen aufrechnen, sobald er leisten kann und die Gegenforderung fällig ist.
§ 388 BGB → Erklärung der Aufrechnung
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil und ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben wird.
§ 389 BGB → Wirkung der Aufrechnung
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
§ 390 BGB → Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
§ 391 BGB → Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
Die Aufrechnung wird nicht durch verschiedene Leistungsorte ausgeschlossen, aber der aufrechnende Teil muss dem anderen Teil den Schaden ersetzen, der durch die Aufrechnung entsteht.
§ 392 BGB → Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
Durch Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung nur ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung nach der Beschlagnahme erworben oder fällig wurde.
§ 393 BGB → Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
Gegen eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.
§ 394 BGB → Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
Gegen eine unpfändbare Forderung kann nicht aufgerechnet werden; Ausnahmen gelten für bestimmte Sozialleistungen.
§ 395 BGB → Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
Gegen Forderungen des Bundes, der Länder oder Kommunen ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat.
§ 396 BGB → Mehrheit von Forderungen
Hat eine Partei mehrere Forderungen, kann sie bestimmen, welche aufgerechnet werden; trifft sie keine Bestimmung, gelten die Regeln des § 366.
§ 397 BGB → Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner die Schuld durch Vertrag erlässt oder durch negatives Schuldanerkenntnis bestätigt, dass die Schuld nicht besteht.
§ 398 BGB → Abtretung
Eine Forderung kann durch Vertrag auf einen neuen Gläubiger übertragen werden; mit Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen.
§ 399 BGB → Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn sich dadurch ihr Inhalt ändert oder die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
§ 400 BGB → Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
Unpfändbare Forderungen können nicht abgetreten werden.
§ 401 BGB → Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
Mit der abgetretenen Forderung gehen auch Sicherungsrechte wie Hypotheken und Bürgschaften auf den neuen Gläubiger über.
§ 402 BGB → Urkundenauslieferung
Der bisherige Gläubiger muss dem neuen Gläubiger Auskunft und Belege zur Geltendmachung der Forderung geben.
§ 403 BGB → Pflicht zur Beurkundung
Der bisherige Gläubiger muss dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung ausstellen.
§ 404 BGB → Einwendungen des Schuldners
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegenhalten, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
§ 405 BGB → Abtretung unter Urkundenvorlegung
Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, kann er sich gegenüber dem neuen Gläubiger nicht auf Schein- oder Abtretungsausschluss berufen, es sei denn, dieser kannte den Sachverhalt.
§ 406 BGB → Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
Der Schuldner kann auch gegenüber dem neuen Gläubiger mit einer Forderung gegen den bisherigen Gläubiger aufrechnen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 407 BGB → Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
Leistungen an den bisherigen Gläubiger nach Abtretung wirken auch gegenüber dem neuen Gläubiger, sofern der Schuldner die Abtretung nicht kannte.
§ 408 BGB → Mehrfache Abtretung
Wird eine Forderung mehrfach abgetreten, gilt zugunsten des Schuldners die erste Abtretung, sofern er die spätere nicht kannte.
§ 409 BGB → Abtretungsanzeige
Zeigt der Gläubiger dem Schuldner die Abtretung an, muss er sie gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder unwirksam ist.
§ 410 BGB → Aushändigung der Abtretungsurkunde
Der Schuldner ist zur Leistung an den neuen Gläubiger nur gegen Aushändigung einer Abtretungsurkunde verpflichtet, sofern die Abtretung nicht schriftlich angezeigt wurde.
§ 411 BGB → Gehaltsabtretung
Bei Abtretung von Diensteinkommen ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer beglaubigten Urkunde zu benachrichtigen.
§ 412 BGB → Gesetzlicher Forderungsübergang
Bei gesetzlichem Forderungsübergang gelten die Vorschriften über die Abtretung entsprechend.
§ 413 BGB → Übertragung anderer Rechte
Die Vorschriften über die Abtretung gelten auch für die Übertragung anderer Rechte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 414 BGB → Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
Eine Schuld kann durch Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer übernommen werden, sodass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
§ 415 BGB → Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
Wird die Schuldübernahme zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbart, ist sie erst mit Genehmigung des Gläubigers wirksam; bis dahin können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
§ 416 BGB → Übernahme einer Hypothekenschuld
Bei Übernahme einer Hypothekenschuld gelten besondere Mitteilungs- und Genehmigungsregeln; nach sechs Monaten gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht verweigert wurde.
§ 417 BGB → Einwendungen des Übernehmers
Der Übernehmer kann dem Gläubiger Einwendungen aus dem Verhältnis Gläubiger–bisheriger Schuldner entgegenhalten, nicht aber aus seinem Verhältnis zum bisherigen Schuldner.
§ 418 BGB → Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten
Mit der Schuldübernahme erlöschen Bürgschaften und Pfandrechte, sofern nicht der Bürge oder Sicherungsgeber einwilligt; Vorzugsrechte können nicht geltend gemacht werden.
§ 419 BGB (weggefallen)
§ 420 BGB → Teilbare Leistung
Bei mehreren Schuldnern oder Gläubigern einer teilbaren Leistung ist im Zweifel jeder nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet oder berechtigt.
§ 421 BGB → Gesamtschuldner
Schulden mehrere eine Leistung als Gesamtschuldner, kann der Gläubiger die Leistung von jedem ganz oder zu einem Teil fordern, bis zur vollständigen Erfüllung.
§ 422 BGB → Wirkung der Erfüllung
Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner; das gilt auch für Leistung an Erfüllungs statt, Hinterlegung und Aufrechnung.
§ 423 BGB → Wirkung des Erlasses
Ein Erlass gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen, wenn das ganze Schuldverhältnis aufgehoben werden sollte.
§ 424 BGB → Wirkung des Gläubigerverzugs
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
§ 425 BGB → Wirkung anderer Tatsachen
Andere Tatsachen als Erfüllung, Erlass oder Verzug wirken nur für und gegen den jeweiligen Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
§ 426 BGB → Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
Gesamtschuldner sind im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen verpflichtet; der leistende Schuldner kann Ausgleich verlangen, und die Forderung des Gläubigers geht auf ihn über.
§ 427 BGB → Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
Verpflichten sich mehrere gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
§ 428 BGB → Gesamtgläubiger
Sind mehrere Gesamtgläubiger, kann jeder die ganze Leistung fordern, der Schuldner muss aber nur einmal leisten.
§ 429 BGB → Wirkung von Veränderungen
Verzug, Vereinigung von Forderung und Schuld, und andere Veränderungen bei einem Gesamtgläubiger wirken auch für die übrigen Gläubiger.
§ 430 BGB → Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 431 BGB → Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, haften sie als Gesamtschuldner.
§ 432 BGB → Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung
Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, kann der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten; jeder Gläubiger kann Hinterlegung verlangen.
§ 433 BGB → Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
Durch den Kaufvertrag ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen, während der Käufer verpflichtet ist, den Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen.
§ 434 BGB → Sachmangel
Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven und objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen entspricht; Abweichungen und Mängel werden detailliert geregelt.
§ 435 BGB → Rechtsmangel
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte keine Rechte geltend machen können, die nicht im Kaufvertrag übernommen wurden; ein nicht bestehendes Grundbuchrecht gilt als Rechtsmangel.
§ 436 BGB → Öffentliche Lasten von Grundstücken
Der Verkäufer eines Grundstücks trägt bestimmte öffentliche Lasten und haftet nicht für andere, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 437 BGB → Rechte des Käufers bei Mängeln
Bei Mängeln kann der Käufer Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verlangen, sofern die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen.
§ 438 BGB → Verjährung der Mängelansprüche
Die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in der Regel in zwei, fünf oder dreißig Jahren, abhängig von der Art des Mangels und des Kaufgegenstands.
§ 439 BGB → Nacherfüllung
Der Käufer kann als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen; der Verkäufer trägt die erforderlichen Kosten.
§ 440 BGB → Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Regelt die Entbehrlichkeit der Fristsetzung für Rücktritt oder Schadensersatz, insbesondere bei Verweigerung oder Fehlschlagen der Nacherfüllung.
§ 441 BGB → Minderung
Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis mindern; die Minderung ist durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.
§ 442 BGB → Kenntnis des Käufers
Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, es sei denn, der Verkäufer hat arglistig verschwiegen.
§ 443 BGB → Garantie
Eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Sache begründet zusätzliche Rechte des Käufers gegenüber dem Garantiegeber.
§ 444 BGB → Haftungsausschluss
Ein Haftungsausschluss für Mängel ist unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.
§ 445 BGB → Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
Bei Verkauf in öffentlicher Versteigerung stehen dem Käufer Mängelrechte nur bei Arglist oder Garantie zu.
§ 445a BGB → Rückgriff des Verkäufers
Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer wegen Mängeln tragen musste.
§ 445b BGB → Verjährung von Rückgriffsansprüchen
Rückgriffsansprüche des Verkäufers gegen den Lieferanten verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache, mit besonderen Fristen bei Erfüllung von Käuferansprüchen.
§ 445c BGB → Rückgriff bei Verträgen über digitale Produkte
Bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte gelten für Rückgriff und Verjährung besondere Vorschriften, die die allgemeinen Rückgriffsvorschriften ersetzen.
§ 446 BGB → Gefahr- und Lastenübergang
Mit der Übergabe der Sache gehen Gefahr und Lasten auf den Käufer über; bei Annahmeverzug steht die Übergabe gleich.
§ 447 BGB → Gefahrübergang beim Versendungskauf
Beim Versendungskauf geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Sache dem Spediteur oder Frachtführer übergeben wird; Ausnahmen gelten bei abweichender Anweisung.
§ 448 BGB → Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe, der Käufer die Kosten der Abnahme und Versendung; beim Grundstückskauf trägt der Käufer die Beurkundungskosten.
§ 449 BGB → Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer kann sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten; die Sache bleibt bis dahin im Eigentum des Verkäufers.
§ 450 BGB → Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
Bestimmte Personen, die mit dem Verkauf beauftragt sind, dürfen bei Zwangsvollstreckung oder bestimmten Verkäufen nicht selbst kaufen.
§ 451 BGB → Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
Ein Kauf durch einen ausgeschlossenen Käufer ist nur mit Zustimmung der Beteiligten wirksam; bei Verweigerung der Genehmigung sind Kosten und Mindererlös zu ersetzen.
§ 452 BGB → Schiffskauf
Die Vorschriften über den Grundstückskauf gelten entsprechend für den Kauf eingetragener Schiffe und Schiffsbauwerke.
§ 453 BGB → Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte
Die Vorschriften über den Kauf von Sachen gelten auch für den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen; bei digitalen Inhalten gelten besondere Vorschriften.
Kapitel 1: Kauf auf Probe
§ 454 BGB → Zustandekommen des Kaufvertrags
Beim Kauf auf Probe steht die Billigung der Sache im Belieben des Käufers; der Kauf ist im Zweifel unter aufschiebender Bedingung der Billigung geschlossen.
§ 455 BGB → Billigungsfrist
Die Billigung kann nur innerhalb der vereinbarten oder einer vom Verkäufer bestimmten Frist erklärt werden; Schweigen nach Übergabe gilt als Billigung.
Kapitel 2: Wiederkauf
§ 456 BGB → Zustandekommen des Wiederkaufs
Hat sich der Verkäufer ein Wiederkaufsrecht vorbehalten, kommt der Wiederkauf durch Erklärung zustande; der Preis entspricht im Zweifel dem ursprünglichen Kaufpreis.
§ 457 BGB → Haftung des Wiederverkäufers
Der Wiederverkäufer muss den Gegenstand herausgeben und haftet für Verschlechterung oder Untergang nur bei Verschulden.
§ 458 BGB → Beseitigung von Rechten Dritter
Der Wiederverkäufer muss Rechte Dritter beseitigen, die durch seine Verfügung entstanden sind.
§ 459 BGB → Ersatz von Verwendungen
Der Wiederverkäufer kann Ersatz für wertsteigernde Verwendungen verlangen und Einrichtungen wegnehmen.
§ 460 BGB → Wiederkauf zum Schätzungswert
Ist als Wiederkaufpreis der Schätzwert vereinbart, haftet der Wiederverkäufer nicht für Verschlechterung oder Untergang; der Wiederkäufer ist nicht zu Ersatz von Verwendungen verpflichtet.
§ 461 BGB → Mehrere Wiederkaufsberechtigte
Steht das Wiederkaufsrecht mehreren zu, kann es nur gemeinsam ausgeübt werden; bei Erlöschen für einen, sind die übrigen berechtigt, das Recht im Ganzen auszuüben.
§ 462 BGB → Ausschlussfrist
Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zu 30 Jahren, bei anderen Gegenständen nur bis zu drei Jahren nach Vereinbarung ausgeübt werden.
Kapitel 3: Vorkauf
§ 463 BGB → Voraussetzungen der Ausübung
Das Vorkaufsrecht kann ausgeübt werden, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag geschlossen hat.
§ 464 BGB → Ausübung des Vorkaufsrechts
Die Ausübung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten; mit Ausübung kommt der Kauf unter den Bedingungen des Drittkaufs zustande.
§ 465 BGB → Unwirksame Vereinbarungen
Vereinbarungen, die den Kauf vom Nichtausüben des Vorkaufsrechts abhängig machen oder Rücktrittsrechte vorsehen, sind gegenüber dem Vorkaufsberechtigten unwirksam.
§ 466 BGB → Nebenleistungen
Kann der Vorkaufsberechtigte eine Nebenleistung nicht erbringen, muss er deren Wert ersetzen; ist die Nebenleistung nicht schätzbar, ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen.
§ 467 BGB → Gesamtpreis
Wird der Gegenstand mit anderen zu einem Gesamtpreis verkauft, ist der Vorkaufsberechtigte nur zum anteiligen Preis verpflichtet; bei Untrennbarkeit kann der Verpflichtete Vorkauf auf alle Sachen verlangen.
§ 468 BGB → Stundung des Kaufpreises
Bei Stundung des Kaufpreises kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er Sicherheit leistet; bei Grundstücken genügt eine Hypothek.
§ 469 BGB → Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
Der Verpflichtete muss dem Vorkaufsberechtigten den Vertragsinhalt mitteilen; das Vorkaufsrecht ist bei Grundstücken innerhalb von zwei Monaten, sonst innerhalb einer Woche auszuüben.
§ 470 BGB → Verkauf an gesetzlichen Erben
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf an gesetzliche Erben mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht.
§ 471 BGB → Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.
§ 472 BGB → Mehrere Vorkaufsberechtigte
Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, kann es nur gemeinsam ausgeübt werden; bei Erlöschen für einen, sind die übrigen berechtigt, das Recht im Ganzen auszuüben.
§ 473 BGB → Unübertragbarkeit
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist; bei zeitlicher Beschränkung ist es im Zweifel vererblich.
Untertitel 3: Verbrauchsgüterkauf
§ 474 BGB → Verbrauchsgüterkauf
Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, bei denen ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware kauft; für sie gelten ergänzend besondere Vorschriften.
§ 475 BGB → Anwendbare Vorschriften
Für Verbrauchsgüterkäufe gelten besondere Vorschriften zur Leistungszeit, Gefahrübergang, Nacherfüllung, Rücktritt, Vorschuss und Rückgabe.
§ 475a BGB → Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
Für den Kauf digitaler Produkte auf Datenträgern gelten besondere Vorschriften; bestimmte Regeln des Kaufrechts sind nicht anwendbar.
§ 475b BGB → Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
Für Waren mit digitalen Elementen gelten zusätzliche Anforderungen an die Mängelfreiheit und Aktualisierungspflichten.
§ 475c BGB → Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente
Bei dauerhafter Bereitstellung digitaler Elemente haftet der Unternehmer für deren Mängelfreiheit für mindestens zwei Jahre.
§ 475d BGB → Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Für Rücktritt und Schadensersatz bei Mängeln gelten besondere Regeln, insbesondere zur Fristsetzung und Entbehrlichkeit.
§ 475e BGB → Sonderbestimmungen für die Verjährung
Bei dauerhafter Bereitstellung digitaler Elemente verjähren Ansprüche nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Ende des Bereitstellungszeitraums.
§ 476 BGB → Abweichende Vereinbarungen
Von bestimmten Vorschriften darf zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden; Ausnahmen gelten bei ausdrücklicher und gesonderter Vereinbarung.
§ 477 BGB → Beweislastumkehr
Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang, wird vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag; bei Tieren gilt eine Frist von sechs Monaten.
§ 478 BGB → Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
Für den Rückgriff des Unternehmers in der Lieferkette gelten besondere Regeln zur Frist und zur Abweichung durch Vereinbarung.
§ 479 BGB → Sonderbestimmungen für Garantien
Garantieerklärungen müssen bestimmte Angaben enthalten und dem Verbraucher spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
Untertitel 4: Tausch
§ 480 BGB → Tausch
Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.
→ Zivilrecht
Das Zivilrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen und umfasst das BGB als Kernstück.
Das zweite Buch des BGB befasst sich mit den schuldrechtlichen Regelungen, insbesondere den Rechten und Pflichten aus Schuldverhältnissen, dem Verzug und dem Schadensersatz.
Dieser Abschnitt beschreibt die allgemeinen Bestimmungen über Pflichten und Rechte in Schuldverhältnissen.
§ 241 BGB → Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Legt die Verpflichtung zur Leistung und die Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Teils fest.
§ 242 BGB → Leistung nach Treu und Glauben
Bestimmt, dass der Schuldner seine Leistung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu erbringen hat.
§ 243 BGB → Gattungsschuld
Regelt, dass bei einer Gattungsschuld eine Sache mittlerer Art und Güte zu leisten ist.
§ 244 BGB → Fremdwährungsschuld
Erlaubt die Erfüllung einer Fremdwährungsschuld in Euro, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
§ 245 BGB → Geldsortenschuld
Regelt die Zahlungsweise bei nicht mehr umlaufenden Münzsorten.
§ 246 BGB → Gesetzlicher Zinssatz
Bestimmt den gesetzlichen Zinssatz, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
§ 247 BGB → Basiszinssatz
Definiert die Berechnung und Veröffentlichung des Basiszinssatzes durch die Deutsche Bundesbank.
§ 248 BGB → Zinseszinsen
Verbietet Zinseszinsen, erlaubt jedoch in bestimmten Fällen Ausnahmen für Finanzinstitute.
§ 249 BGB → Art und Umfang des Schadensersatzes
Regelt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder die Entschädigung in Geld bei Schadensersatzansprüchen.
§ 250 BGB → Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
Ermöglicht dem Gläubiger, nach Ablauf einer Frist Geldersatz statt der ursprünglich geschuldeten Leistung zu verlangen.
§ 251 BGB → Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
Beschränkt den Schadensersatz in Geld auf Fälle, in denen eine Wiederherstellung unmöglich oder unzumutbar ist.
§ 252 BGB → Entgangener Gewinn
Regelt, dass der zu ersetzende Schaden auch den Gewinn umfasst, der mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
§ 253 BGB → Immaterieller Schaden
Ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Entschädigung in Geld für Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Natur sind, wie bei Verletzung von Körper, Gesundheit oder sexueller Selbstbestimmung.
§ 254 BGB → Mitverschulden
Bezieht das Verschulden des Geschädigten bei der Schadensentstehung in die Schadensersatzpflicht ein und reduziert entsprechend die Ersatzleistung.
§ 255 BGB → Abtretung der Ersatzansprüche
Verlangt die Abtretung von Ersatzansprüchen gegen Dritte, wenn für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten ist.
§ 256 BGB → Verzinsung von Aufwendungen
Regelt die Verzinsung von Aufwendungen, die zu ersetzen sind, ab dem Zeitpunkt der Aufwendung, sofern keine Nutzungen oder Früchte verbleiben.
§ 257 BGB → Befreiungsanspruch
Gibt dem Anspruchsberechtigten das Recht, bei eingegangenen Verbindlichkeiten eine Befreiung oder Sicherheitsleistung vom Ersatzpflichtigen zu verlangen.
§ 258 BGB → Wegnahmerecht
Erlaubt die Wegnahme von Einrichtungen durch den Berechtigten, unter der Bedingung, den vorherigen Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen.
§ 259 BGB → Umfang der Rechenschaftspflicht
Verpflichtet zur geordneten Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben sowie zur Vorlage von Belegen im Rahmen der Rechenschaftspflicht.
§ 260 BGB → Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
Erfordert die Erstellung eines Verzeichnisses bei Herausgabe oder Auskunft über eine Gesamtheit von Gegenständen und erlaubt eine eidesstattliche Versicherung bei Zweifeln.
§ 261 BGB → Kosten
Erlaubt das Gericht, die eidesstattliche Versicherung anzupassen, und regelt, dass der Antragsteller die Kosten trägt.
§ 262 BGB → Wahlrecht
Bestimmt, dass bei mehreren geschuldeten Leistungen das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zusteht.
§ 263 BGB → Wirkung
Legt fest, dass die Wahl durch Erklärung erfolgt und die gewählte Leistung von Anfang an als allein geschuldet gilt.
§ 264 BGB → Verzug des Wahlberechtigten
Regelt die Folgen, wenn der Wahlberechtigte die Wahl nicht rechtzeitig trifft, einschließlich der Möglichkeit, dass das Wahlrecht auf den anderen Teil übergeht.
§ 265 BGB → Unmöglichkeit bei Wahlschuld
Beschränkt die Wahlschuld auf die verbleibenden Leistungen, wenn eine der Alternativen unmöglich ist, es sei denn, der nicht wahlberechtigte Teil ist verantwortlich.
§ 266 BGB → Teilleistungen
Verbietet dem Schuldner, Teilleistungen zu erbringen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 267 BGB → Leistung durch Dritte
Erlaubt die Leistungserbringung durch einen Dritten, sofern der Schuldner nicht persönlich leisten muss.
§ 268 BGB → Ablösungsrecht des Dritten
Gibt Dritten, die durch eine Zwangsvollstreckung betroffen sind, das Recht, den Gläubiger zu befriedigen und die Forderung zu übernehmen.
§ 269 BGB → Leistungsort
Bestimmt den Leistungsort, wenn dieser nicht explizit vereinbart oder aus den Umständen ableitbar ist.
§ 270 BGB → Zahlungsort
Regelt, dass Geld in der Regel an den Wohnsitz des Gläubigers zu übermitteln ist, und behandelt Kosten- und Gefahrenübernahme.
§ 270a BGB → Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Verbietet Entgelte für die Nutzung bestimmter bargeldloser Zahlungsmethoden bei Verbrauchern.
§ 271 BGB → Leistungszeit
Regelt, dass eine Leistung sofort fällig ist, wenn keine andere Zeit bestimmt ist, und erlaubt Vorleistungen des Schuldners.
§ 271a BGB → Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen
Setzt Grenzen für Fristen zur Erfüllung von Entgeltforderungen und Überprüfungen, insbesondere bei öffentlichen Auftraggebern.
§ 272 BGB → Zwischenzinsen
Verbietet dem Schuldner Abzüge wegen Zwischenzinsen bei vorzeitiger Zahlung einer unverzinslichen Schuld.
§ 273 BGB → Zurückbehaltungsrecht
Erlaubt dem Schuldner, die Leistung zu verweigern, bis ihm eine Gegenleistung aus demselben Rechtsverhältnis erbracht wird.
§ 274 BGB → Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
Erklärt, dass das Zurückbehaltungsrecht lediglich eine Zug-um-Zug-Verurteilung bewirkt.
§ 275 BGB → Ausschluss der Leistungspflicht
Begrenzt die Leistungspflicht, wenn diese unmöglich oder unzumutbar ist, und verweist auf die Rechte des Gläubigers.
§ 276 BGB → Verantwortlichkeit des Schuldners
Legt fest, dass der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat, es sei denn, es gelten strengere oder mildere Vorschriften.
§ 277 BGB → Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Stellt klar, dass auch bei einer Haftung nach eigener Sorgfalt grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist.
§ 278 BGB → Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Weitet die Haftung des Schuldners auf das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter aus.
§ 280 BGB → Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Ermöglicht Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzungen, sofern der Schuldner diese zu vertreten hat.
§ 281 BGB → Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
Erlaubt Schadensersatz statt der Leistung, wenn der Schuldner nach Fristsetzung nicht ordnungsgemäß erfüllt.
§ 282 BGB → Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Lässt Schadensersatz statt der Leistung zu, wenn eine Pflichtverletzung die Leistung unzumutbar macht.
§ 283 BGB → Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Regelt Schadensersatz, wenn die Leistungspflicht ausgeschlossen ist.
§ 284 BGB → Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Erlaubt Ersatz von Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Leistung gemacht wurden.
§ 285 BGB → Herausgabe des Ersatzes
Gibt dem Gläubiger das Recht, Ersatzansprüche des Schuldners zu übernehmen, wenn die Leistungspflicht entfällt.
§ 286 BGB → Verzug des Schuldners
Definiert, wann der Schuldner durch Nichtleistung in Verzug gerät und welche Rechte dem Gläubiger zustehen.
§ 287 BGB → Verantwortlichkeit während des Verzugs
Erweitert die Haftung des Schuldners während des Verzugs, auch auf zufällige Schäden.
§ 288 BGB → Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
Regelt Verzugszinsen und erlaubt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden.
§ 289 BGB → Zinseszinsverbot
Schließt die Erhebung von Verzugszinsen auf Zinsen aus, lässt jedoch Schadensersatz zu.
§ 290 BGB → Verzinsung des Wertersatzes
Erlaubt Zinsen auf Wertersatz bei untergegangenen oder verschlechterten Gegenständen.
§ 291 BGB → Prozesszinsen
Legt fest, dass Geldschulden ab Eintritt der Rechtshängigkeit verzinst werden müssen.
§ 292 BGB → Haftung bei Herausgabepflicht
Regelt die Haftung des Schuldners bei Verschlechterung, Untergang oder Unmöglichkeit der Herausgabe.
§ 293 BGB → Annahmeverzug
Definiert, wann der Gläubiger in Verzug gerät, wenn er die angebotene Leistung nicht annimmt.
§ 294 BGB → Tatsächliches Angebot
Erfordert ein tatsächliches Angebot der Leistung durch den Schuldner.
§ 295 BGB → Wörtliches Angebot
Ermöglicht in bestimmten Fällen ein wörtliches Angebot des Schuldners.
§ 296 BGB → Entbehrlichkeit des Angebots
Macht ein Angebot entbehrlich, wenn eine kalendermäßige Bestimmung
–
§ 99 (1) BGB → Früchte
§ 31 BGB → Haftung des Vereins für Organe
§ 104 BGB → Geschäftsunfähigkeit
§ 123 BGB → Arglistige Täuschung
§ 126b BGB → Textform
§ 130 BGB → Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
§ 132 BGB → Ersatz des Zugehens durch Zustellung
§ 133 BGB → Auslegung einer Willenserklärung
§ 134 BGB → Gesetzliches Verbot
§ 134 BGB → Nichtigkeit wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
§ 138 BGB → Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit
§ 139 BGB → Teilnichtigkeit
§ 145 BGB → Bindung an das Vertragsangebot
§ 147 BGB → Annahmefrist
§ 150 (2) BGB → Abändernde Annahme
§ 151 BGB → Vetragsannahme
§ 154 BGB → Offener Einigungsmangel
§ 166 (1) BGB → Wissenszurechnung
§ 174 BGB → Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
§ 177 BGB → Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
§ 181 BGB → Insichgeschäft
§ 184 (1) BGB → Rückwirkung der Genehmigung
§ 194 (1) BGB → Anspruch
§ 195 BGB → Regelmäßige Verjährungsfrist
§ 199 (1) BGB → Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
§ 199 (2), (3), (4) BGB → Verjährungshöchstfristen
§ 199 (1) BGB → Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
§ 199 (2), (3), (4) BGB → Verjährungshöchstfristen
§ 203 BGB → Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
§ 204 BGB → Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
§ 214 BGB → Verjährung
§ 242 BGB) → Treu und Glauben
§ 243 BGB) → Gattungschuld
§ 249 (1) BGB → Grundsatz der Naturalrestitution
§ 249 (2) BGB → Ersatz der Wiederherstellungskosten
§ 250 BGB → Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
§ 251 BGB → Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
§ 252 BGB → Ersatz des entgangenen Gewinns
§ 254 BGB → Mitverschulden
§ 255 BGB → Abtretung der Ersatzansprüche
§ 259 (1) BGB → Rechnungslegungsanspruch
§ 269 BGB → Leistungsort
§ 270a BGB → Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
§ 275 BGB BGB → Ausschluss der Leistungspflicht
§ 276 (1) BGB (1) → Verantwortlichkeit des Schuldners
§ 276 (2) BGB (2) → Fahrlässigkeit
§ 278 BGB → Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
§ 280 ff BGB → Schuldrechtliche Schadensersatzansprüche
§ 280 BGB → Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
§ 281 (1) BGB → Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
§ 282 BGB → Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach 241 abs. 2
§ 283 BGB → Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
§ 284 BGB → Ersatz vergeblicher Aufwendungen
§ 286 BGB → Verzug
§ 288 BGB → Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
§ 291 BGB → Prozesszinsen
§ 305 BGB → Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 307 BGB → Inhaltskontrolle
§ 311b BGB → Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
§ 312a BGB → Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen, Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
§ 312b BGB → Fernabsatzverträge
§ 312c (1) S. 1 BGB → Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
§ 312d BGB → Informationspflichten
§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF → Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einem Fernabsatzvertrag
§ 312g BGB → Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 313 BGB → Störung der Geschäftsgrundlage
§ 314 BGB → Dauerschuldverhältnisse
§ 315 BGB → Bestimmung der Leistung durch eine Partei
§ 323 BGB → Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
§ 328 BGB → Vertrag zugunsten Dritter
§ 334 BGB → Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
§ 339 BGB → Verwirkung der Vertragsstrafe
§ 340 BGB → Strafversprechen für Nichterfüllung
§ 343 BGB → Herabsetzung der Vertragsstrafe
§ 355 (1) BGB → Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 355 (2) BGB → Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen
§ 357 (1) BGB → Widerrufsrecht
§ 357 (2) BGB → Rücksendepflicht nach Ausübung des Widerrufsrechts
§ 357 (3) BGB → Wertersatz nach Ausübung des Widerrufsrechts
§ 357 (4) BGB → Ausschluss weiterer Ansprüche bei Widerruf
§ 362 BGB → Erlöschen eines Schuldverhältnisses
§ 372 BGB → Hinterlegung
§ 399 BGB → Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
§ 416 BGB → Beweiskraft von Privaturkunden
§ 433 BGB → Kaufvertrag
§ 464 BGB → Ausübung des Vorkaufsrechts
§ 479 BGB → Sonderbestimmungen für Garantien
§ 516 (1) BGB → Schenkung
§§ 516 (2) BGB → Erklärung über die Annahme der Zuwendung
§§ 518 BGB → Form des Schenkungsversprechens
§§ 528 (1) BGB → Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
§§ 530 (1) BGB → Widerruf der Schenkung
§§ 535 ff BGB → Mietvertrag
§§ 598 BGB → Leihvertrag
§ 612 (1) BGB → Vergütungspflicht für Erfindungen des Geschäftsführers
§ 649 (1) BGB → Werkvertrag
§ 626 BGB → Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 626 BGB → Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 648 BGB → Kündigungsrecht des Bestellers
§ 651a BGB → Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen.
§ 651b BGB → Abgrenzung zur Vermittlung
Regelt die Unterscheidung zwischen Pauschalreiseverträgen und der bloßen Vermittlung von Reiseleistungen.
§ 651c BGB → Verbundene Online-Buchungsverfahren
Beschreibt die Bedingungen, unter denen verbundene Online-Buchungsverfahren als Pauschalreise gelten.
§ 651d BGB → Vertragsinhalt
Der Reiseveranstalter muss den Reisenden umfassend informieren und bestimmte Vertragsinhalte einhalten.
§ 651e BGB → Vertragsübertragung
Der Reisende kann den Vertrag auf eine andere Person übertragen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
§ 651f BGB → Preissenkung
Regelt die Bedingungen, unter denen der Reiseveranstalter den Preis ändern oder senken kann.
§ 651g BGB → Erhebliche Vertragsänderungen bei Pauschalreiseverträgen
Beschreibt die Rechte des Reisenden bei erheblichen Vertragsänderungen durch den Reiseveranstalter.
§ 651h BGB → Rücktritt vor Reisebeginn
Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten, wobei der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen kann.
§ 651i BGB → Rechte des Reisenden bei Reisemängeln
Der Reisende hat Anspruch auf Abhilfe, Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz bei Reisemängeln.
§ 651j BGB → Verjährung
Die Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren.
§ 651k BGB → Abhilfe
Der Reiseveranstalter muss bei Reisemängeln Abhilfe schaffen, es sei denn, dies ist unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.
§ 651l BGB → Kündigung
Der Reisende kann den Vertrag kündigen, wenn die Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt wird.
§ 651m BGB → Minderung
Der Reisepreis mindert sich für die Dauer des Reisemangels im Verhältnis zur Beeinträchtigung.
§ 651n BGB → Schadensersatz
Der Reisende kann Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
§ 651o BGB → Mängelanzeige durch den Reisenden
Der Reisende muss Reisemängel unverzüglich anzeigen, andernfalls verliert er bestimmte Rechte.
§ 651p BGB → Anrechnung
Der Reiseveranstalter kann seine Haftung für Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschränken, sofern keine Körperschäden vorliegen und diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden.
§ 651q BGB → Beistandspflicht des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten, insbesondere durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei der Kommunikation.
§ 651r BGB → Sicherungsschein
Der Reiseveranstalter muss sicherstellen, dass der Reisepreis im Fall seiner Zahlungsunfähigkeit erstattet wird und die Rückbeförderung gewährleistet ist.
§ 651s BGB → Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter
Regelt die Insolvenzsicherungspflichten von Reiseveranstaltern, die im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind.
§ 651t BGB → Vorauszahlungen
Beschreibt die Pflichten des Reiseveranstalters zur Rückbeförderung und den Umgang mit Vorauszahlungen im Fall seiner Zahlungsunfähigkeit.
§ 651u BGB → Gastschulaufenthalte
Regelt die besonderen Bedingungen für Verträge über Gastschulaufenthalte.
§ 651v BGB → Reisevermittlung
Beschreibt die Pflichten eines Reisevermittlers, insbesondere hinsichtlich der Informationspflichten und der Annahme von Zahlungen.
§ 651w BGB → Vermittlung verbundener Reiseleistungen
Regelt die Bedingungen, unter denen die Vermittlung verbundener Reiseleistungen erfolgt.
§ 651x BGB → Haftung für Buchungsfehler
Der Reiseveranstalter haftet für Buchungsfehler, es sei denn, der Fehler ist dem Reisenden oder unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen zuzurechnen.
§ 651y BGB → Abweichende Vereinbarungen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden kann.
Regelt die allgemeinen Vorschriften des Maklervertrags.
§ 652 BGB → Entstehung des Lohnanspruchs
Regelt die Voraussetzungen für die Entstehung des Maklerlohnanspruchs.
§ 653 BGB → Maklerlohn
Regelt die stillschweigende Vereinbarung und Höhe des Maklerlohns.
§ 654 BGB → Verwirkung des Lohnanspruchs
Regelt die Verwirkung des Maklerlohnanspruchs bei Interessenkonflikten.
§ 655 BGB → Herabsetzung des Mäklerlohns
Regelt die Möglichkeit der Herabsetzung eines unverhältnismäßig hohen Maklerlohns für Dienstverträge.
Behandelt die Regelungen zur Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen.
§ 655a BGB → Darlehensvermittlungsvertrag
Regelt die Voraussetzungen und Pflichten bei der Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen.
§ 655b BGB → Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher
Schreibt die Schriftform für Darlehensvermittlungsverträge mit Verbrauchern vor.
§ 655c BGB → Vergütung
Regelt die Vergütungsansprüche des Darlehensvermittlers.
§ 655d BGB → Nebenentgelte
Beschränkt die zulässigen Nebenentgelte des Darlehensvermittlers.
§ 655e BGB → Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
Schützt den Verbraucher vor nachteiligen Abweichungen und stellt Existenzgründer Verbrauchern gleich.
Regelt die Rechtsfolgen bei der Ehevermittlung.
§ 656 BGB → Heiratsvermittlung
Bestimmt, dass durch das Versprechen eines Lohnes für die Ehevermittlung keine Verbindlichkeit entsteht.
Regelt die Rechtsfolgen bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser.
§ 656a BGB → Textform
Schreibt die Textform für Maklerverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser vor.
§ 656b BGB → Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
Bestimmt, dass die nachfolgenden Regelungen nur gelten, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.
§ 656c BGB → Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
Regelt den Lohnanspruch des Maklers, wenn er für beide Parteien tätig wird.
§ 656d BGB → Vereinbarungen über die Maklerkosten
Regelt Vereinbarungen über die Maklerkosten, wenn nur eine Partei den Maklervertrag abgeschlossen hat.
§ 667 BGB → Herausgabepflicht
§ 670 BGB → Ersatz von Aufwendungen
§ 677 BGB → Pflichten des Geschäftsführers
§ 683 BGB → Ersatz von Aufwendungen
§ 705 BGB → Inhalt des Gesellschaftsvertrags
§ 741 ff. BGB → Bruchteilsgemeinschaft
§ 742 BGB → Gleiche Anteile
§ 743 (1) BGB → Früchteanteil
§ 743 (2) BGB → Gebrauchsbefugnis
§ 744 BGB → Gemeinschaftliche Verwaltung
§ 745 BGB → Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
§ 746 BGB → Wirkung gegen Sondernachfolger
§ 747 BGB → Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
§ 748 BGB → Lasten- und Kostentragung
§ 749 BGB → Aufhebungsanspruch
§ 779 (1) BGB → Vergleich
§ 781 BGB → Schuldanerkenntnis
§ 809 BGB → Besichtigungsanspruch
§ 811 BGB (1) → Vorlegungsort
§ 811 BGB (2) → Gefahr und Kosten
§ 812 BGB → Herausgabeanspruch
§ 813 BGB → Bereicherungsrecht] \\
§ 818 (1) BGB -> [[Umfang des Herausgabeanspruchs
§ 818 (2) BGB → Wertersatzanspruch
§ 818 (3) BGB → Ausschluss des Herausgabe- und Wertersatzanspruchs
§ 818 (4) BGB → Haftung des Empfängers nach Eintritt der Rechtshängigkeit
§ 823 BGB → Deliktischer Schadensersatzanspruch
§ 826 BGB → Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
§ 830 (1) BGB → Mittäterschaft, Mittäterhaftung
§ 830 (2) BGB → Anstifter und Gehilfen
§ 831 BGB → Haftung für den Verrichtungsgehilfen
§ 832 BGB → Haftung des Aufsichtpflichtigen
§ 839 BGB → Haftung bei Amtspflichtverletzung
§ 840 BGB → Gesamtschuld
§ 852 BGB → Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
§ 1004 BGB → Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, Störerhaftung
§ 1218 BGB → Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
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