§ 311b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Formvorschriften und Rechtsfolgen bei Verträgen über Grundstücke, Vermögen und Nachlass. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 311b (1) BGB → Formerfordernis bei Grundstücksverträgen
Verträge über die Übertragung oder den Erwerb von Grundstücken bedürfen der notariellen Beurkundung; Heilung durch Auflassung und Eintragung.
§ 311b (2) BGB → Nichtigkeit bei künftigem Vermögen
Verträge über die Übertragung oder Belastung künftigen Vermögens oder eines Bruchteils davon sind nichtig.
§ 311b (3) BGB → Formerfordernis bei gegenwärtigem Vermögen
Verträge über die Übertragung oder Belastung gegenwärtigen Vermögens oder eines Bruchteils davon bedürfen der notariellen Beurkundung.
§ 311b (4) BGB → Nichtigkeit bei Nachlass lebender Dritter
Verträge über den Nachlass, Pflichtteil oder Vermächtnis eines noch lebenden Dritten sind grundsätzlich nichtig.
§ 311b (5) BGB → Ausnahme für gesetzliche Erben
Verträge unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder Pflichtteil sind zulässig und bedürfen der notariellen Beurkundung.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.
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