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privatrecht:inhaltskontrolle

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Inhaltskontrolle

§ 307 (1) BGB

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Voraussetzung ist eine Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders von einigem Gewicht.1)

Eine solche Benachteiligung ist im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mittels einer umfassenden Würdigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung zu beurteilen.2)

Eine unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender ist daher gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar, einfach und präzise darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu beschreiben, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen.3)

Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Nr. 2).4)

Voraussetzung ist zunächst eine Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders von einigem Gewicht.5)

Eine solche Benachteiligung ist im Sinne von § 307 BGB unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen .6)

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mittels einer umfassenden Würdigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung zu beurteilen:7)

Bei der Interessenabwägung können auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte zu berücksichtigen sein.8)

Bereits die Fassung einer Klausel muss der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Durch eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren, wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.9)

Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Eine unangemessene Benachteiligung liegt dann vor, wenn der Verwender der Klausel missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne die des Vertragspartners von vornherein hinreichend zu berücksichtigen.10)

Dabei ist ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelöste typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen.11)

Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.12)

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Transparenzgebot entspricht, ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders abzustellen.13)

Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interes-sen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden.14)

Für die Auslegung des Berechtigungsvertrages und des in diesen einbezogenen Verteilungsplans ist daher das Verständnis des Berechtigten maßgeblich, wobei die Regelungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen sind. Es müssen mithin Umstände außer Betracht bleiben, die nur einzelnen Beteiligten bekannt oder erkennbar sind.15)

Richtet sich der Verwender mit der von ihm vorgegebenen Vertragsgestaltung an verschiedene Gruppen, ist daher sicherzustellen, dass sie für ein durchschnittliches Mitglied aller angesprochenen Gruppen hinreichend klar und verständlich ist.16)

Die Anforderungen an die Transparenz von Vertragsbestimmungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern sind nicht generell geringer als im Rechtsverkehr mit Verbrauchern. Zwar ist bei Unternehmern aufgrund ihrer Geschäftserfahrung und der nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berücksichtigenden Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr von einer besseren Erkenntnis- und Verständnismöglichkeit als bei Verbrauchern auszugehen17). Dies führt jedoch nicht zu einer generellen Absenkung des durch § 307 Abs. 1 BGB gewährleisteten Schutzniveaus18).

Ein Verstoß gegen § 307 BGB durch Verwendung von intransparenten Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Voraussetzungen einer unlauteren geschäftlichen Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG [→ Rechtsbruch] erfüllen.19)

Ein im Nachgang zu einem bereits bestehenden Immobilienmaklervertrag geschlossener Reservierungsvertrag stellt eine der uneingeschränkten AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegende Nebenabrede zum Maklervertrag dar, wenn zwischen den beiden in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträgen eine unmittelbare Verbindung besteht und die Verpflichtung zum exklusiven Vorhalten der Immobilie deshalb als maklerrechtliche Zusatzleistung anzusehen ist.20)

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr für das zeitlich begrenzte exklusive Vorhalten einer Immobilie zu seinen Gunsten stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, wenn die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen ist und sich aus der Reservierungsvereinbarung für den Kunden weder nennenswerte Vorteile ergeben noch seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist.21)

§ 307 (2) BGB

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
§ 307 (3) BGB

Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind die Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift ebenso wie § 308 und § 309 BGB nur auf Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hingegen unterfallen Abreden unmittelbar über den Gegenstand des Vertrags, seinen Leistungsinhalt oder das Entgelt nicht der Inhaltskontrolle.22)

Danach sind Klauseln, die Art, Güte und Umfang der Hauptleistung unmittelbar festlegen, einer Inhaltskontrolle entzogen, nicht aber Bestimmungen, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren.23)

Nach § 8 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) gelten die Vorschriften über die Inhaltskontrolle nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen durch die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle weder eine Kontrolle der Preise oder Leistungsangebote ermöglicht noch Vorschriften anderer Gesetze modifiziert werden.24)

Somit findet eine Inhaltskontrolle hinsichtlich solcher Abreden nicht statt, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu bezahlenden Vergütung unmittelbar regeln. Nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie ist es vielmehr den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen; mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab.25)

Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt nur für Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand, während Regelungen, welche die Leistungspflicht der Parteien einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind.26)

Durch Auslegung der betroffenen Vereinbarungen der Parteien ist zu ermitteln, welche Pflichten das Wesen des Vertrags charakterisieren und damit Hauptleistungspflichten sind.27)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 133/17 - Neuausgabe
2)
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 133/17 - Neuausgabe; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17, GRUR 2019, 284 Rn. 49 = WRP 2019, 458 - Museumsfotos, mwN
3)
st. Rspr.; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14 - Allgemeine Marktnachfrage; m.w.N.
4)
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos
5)
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos; m.V.a. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 66 - VBL-Gegenwert I
6)
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52, 58 Rn. 17; Urteil vom 7. Juni 2018 - III ZR 351/17, NJW 2018, 2788 Rn. 23; jeweils mwN
7)
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793 Rn. 33 mwN
8)
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos; m.V.a. BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02, NJW-RR 2005, 1161 Rn. 21 mwN
9)
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14 - Allgemeine Marktnachfrage; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 24
10)
st. Rspr.; z.B. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - Vertragsstrafenklausel; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. März 1984 IX ZR 144/83, BGHZ 90, 280, 284; Urteil vom 10. Februar 1993 XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133, 1134; Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023; Urteil vom 1. Februar 2005 - X ZR 10/04, NJW 2005, 1774, 1775; Urteil vom 17. September 2009 - III ZR 207/08, NJW 2010, 57 Rn. 18
11)
st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. November 2013 - Vertragsstrafenklausel; BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, NJW 2012, 2107 Rn. 10; Urteil vom 31. Mai 2012 I ZR 73/10, BGHZ 193, 268 Rn. 19 - Honorarbedingungen freie Journalisten, jeweils mwN
12)
BGH, Urteil vom 13. November 2013 - Vertragsstrafenklausel; m.V.a. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, NJW 2010, 2041 Rn. 30
13)
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14 - Allgemeine Marktnachfrage; m.V.a. BGHZ 164, 11, 24; BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 29; Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618 Rn. 27; MünchKomm.BGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 62; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 183
14)
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14 - Allgemeine Marktnachfrage; m.V.a. BGH, NJW 2010, 3152 Rn. 29
15)
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14 - Allgemeine Marktnachfrage; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Rn. 25 = WRP 2009, 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I
16)
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14 - Allgemeine Marktnachfrage; m.V.a. BeckOK BGB/H. Schmidt, Stand: 1. Mai 2015, § 307 Rn. 47
17)
BGH, NJW 2010, 3152 Rn. 30
18)
vgl. MünchKomm.BGB/Wurmnest aaO § 307 Rn. 62; BeckOK BGB/H. Schmidt, Stand: 1. Mai 2015, § 307 Rn. 48
19)
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung; m.V.a. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 45 ff. = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a Rn. 1.288 f.
20)
BGH, Urteil vom 20. April 2023 - I ZR 113/22; Fortentwicklung von BGH, Urteil vom 23. September 2010 - III ZR 21/10, NJW 2010, 3568 [juris Rn. 10]
21)
BGH, Urteil vom 20. April 2023 - I ZR 113/22; Bestätigung von BGH, NJW 2010, 3568 [juris Rn. 11 bis 17]
22)
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos; m.V.a. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 307 Rn. 41; MünchKomm.BGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 307 Rn. 1
23)
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 41 [juris Rn. 15]; Urteil vom 28. November 2017 - X ZR 42/16, NJW 2018, 1157 Rn. 9 mwN
24)
BGH, Urteil vom 21. April 2022 - I ZR 214/20 - Dr. Stefan Frank; m.V.a. die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, BT-Drucks. 7/3919, S. 22
25)
st. Rspr.; zu § 307 BGB vgl. nur BGH, Urteil vom 21. April 2022 - I ZR 214/20 - Dr. Stefan Frank; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, NJW 2018, 534 Rn. 15; Urteil vom 6. Mai 2021 - III ZR 169/20, NJW 2021, 2885 Rn. 25, jeweils mwN
26)
BGH, Urteil vom 21. April 2022 - I ZR 214/20 - Dr. Stefan Frank; zu § 307 BGB vgl. BGH, NJW 2018, 534 Rn. 15 mwN
27)
BGH, Urteil vom 21. April 2022 - I ZR 214/20 - Dr. Stefan Frank; m.V.a. BGH, NJW 2021, 2885 Rn. 25
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