Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für eine solche Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie deren Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner zu beachten ist.1)
Dabei sind auch der Sinn und Zweck einer Klausel sowie systematische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Eine Formularklausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren.2)
Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.3)
Dabei ist die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich, also diejenige Auslegung, die zur Unwirksamkeit der Klausel und zur Anwendung des dispositiven Rechts führte.4)
Allerdings bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten außer Betracht, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind.5)
Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich in vollem Umfang überprüfbar.6)
Die Satzungsbestimmungen einer Zusatzversorgungskasse unterliegen als formularmäßig gestalteten Vertragsbedingungen entsprechende Bestimmungen der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung.7)
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.8)
Werden Versicherungsverträge typischerweise mit einem und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, so sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises maßgebend.9)
Im Verhältnis zu den beteiligten Arbeitgebern sind die Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungskassen als Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Damit kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen an der Kasse beteiligten Arbeitgebers an, dem die Grundgegebenheiten der Zusatzversorgung bekannt sind. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind.10)
Liegt eine Versicherung für fremde Rechnung vor, kommt es bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der typische Adressaten- und Versichertenkreis in der D&O-Versicherung geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist.11)
Sieht eine unter Geltung des Anspruchserhebungsprinzips („Claims-made-Prinzip“) geschlossene D&O-Versicherung bei einer Beendigung des Vertrages „aus einem anderen Grund als eines Prämienzahlungsverzuges oder der Liquidation, Insolvenz, Verschmelzung oder Neubeherrschung der Versicherungsnehmerin“ eine prämienneutrale Nachmeldefrist vor und knüpfen die AVB die automatische Vertragsbeendigung an die Insolvenzantragstellung, versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Klausel so, dass der Ausschluss der Nachmeldefrist nur bzw. schon dann eingreifen soll, wenn es gerade infolge einer Insolvenzantragstellung zu einer automatischen Vertragsbeendigung kommt. Er wird der Regelung insbesondere nicht entnehmen, dass eine anderweitige Vertragsbeendigung, etwa durch eine ordentliche Kündigung des Versicherers - auch wenn sie auf insolvenzbedingten Umständen beruhen mag - zum Ausschluss der Nachmeldefrist führen soll.12)
Ansatzpunkt für die bei einer AGB-Klausel gebotene objektive, nicht am Willen der Vertragsparteien orientierte Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Haben die Parteien der auszulegenden AGB-Klausel übereinstimmend eine von ihrem objektiven Sinn abweichende Bedeutung beigemessen, ist allerdings diese maßgebend. In diesem Zusammenhang sind auch individuelle Umstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen.13)
Bei einem Gesamtklauselwerk müssen auch der Inhalt anderer Klauseln, mit der auszulegenden Klausel in einem erkennbaren Regelungszusammenhang steht, und ihr Zusammenwirken berücksichtigt werden. Werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsbegriffe verwendet, so sind sie in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet oder erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen wird.14)
§ 307 (1) BGB → Inhaltskontrolle
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