Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
§ 305 (2) BGB → Erfordernisse für die Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen
§ 305 (3) BGB → Vorausvereinbarung von allgemeinen Geschäftsbedingungen
§§ 307 bis 309 BGB → Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung
§ 307 BGB → Inhaltskontrolle
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht [→ Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen]. Dabei ist nicht auf die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern auf die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders abzustellen.1)
Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfordert keine Schriftform; auch Zahlen oder Zeichen, denen ein vertraglicher Regelungsgehalt zukommt, werden erfasst.2)
Piktogramme können Teil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein.3)
Ein durch Piktogramme und die Benutzungsordnung angeordnetes Fotografierverbot stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar.4)
Die Klage eines Verbraucherschutzvereins, mit der er Unterlassung der Verwendung einer missbräuchlichen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Verbrauchern begehrt, hat keine vertraglichen Ansprüche, sondern eine unerlaubte Handlung zum Gegenstand.5)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel.6)
Eine Bestimmung innerhalb eines Vertrags zugunsten Dritter, die im Verhältnis der Vertragsparteien individuell ausgehandelt wurde, kann im Verhältnis zu den begünstigten Dritten eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellen.7)
Der Schutzzweck des AGB-Rechts, zum Ausgleich ungleicher Verhandlungspositionen und damit zur Sicherung der Vertragsfreiheit Schutz und Abwehr gegen die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch den Verwender zu gewährleisten, kann nicht nur bei zweiseitigen Verträgen berührt sein, sondern auch dann, wenn einem Dritten, der auf die inhaltliche Gestaltung des Vertrags keinen Einfluss hat nehmen können, Rechte aus diesem Vertrag zustehen.8)
Diese Erwägung gilt gleichermaßen bei der Beurteilung von kollektiv durch Spitzenverbände oder Interessengruppen ausgehandelten Vertragsbedingungen, die Vertragsparteien in ihren Vertrag einbeziehen, wenngleich dem Umstand der Berücksichtigung allseitiger Interessen bei der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle Rechnung zu tragen ist.9)
Der Schutzzweck des AGB-Rechts ist jedoch nicht betroffen, wenn kein Ungleichgewicht bei den Verhandlungspositionen besteht, weil die Person, gegenüber der der Vorrang der Individualvereinbarung geltend gemacht wird, bei den Vertragsverhandlungen repräsentiert war und deshalb Einfluss auf den Vertragsinhalt nehmen konnte.10)
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de