Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Änderungen von bereits einbezogenen AGB bedürfen grundsätzlich eines Änderungsvertrags unter Beachtung von § 305 Abs. 2 BGB. Hiervon abzugrenzen sind vertraglich vereinbarte Änderungen, die erst für künftige Vertragsperioden eines Dauerschuldverhältnisses gelten.1)
Eine umfassende Befugnis des Verwenders, die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, führt grundsätzlich zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB; ein Änderungsrecht kann nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein, etwa zur Anpassung an unvorhersehbare, vom Verwender nicht veranlasste Änderungen oder zur Schließung von durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln entstandenen Regelungslücken.2)
§ 305 (1) BGB → Allgemeine Geschäftsbedingungen
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