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privatrecht:erfordernisse_fuer_die_wirksamkeit_allgemeiner_geschaeftsbedingungen

finanzcheck24.de

Erfordernisse für die Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen

§ 305 (2) BGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

siehe auch

privatrecht/erfordernisse_fuer_die_wirksamkeit_allgemeiner_geschaeftsbedingungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1