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patentrecht:weiterbehandlung

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Weiterbehandlung

§ 123a des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Weiterbehandlung einer Patentanmeldung nach versäumten Fristen und regelt die Bedingungen, unter denen ein entsprechender Antrag gestellt werden kann.

§ 123a (1) PatG

Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist die Patentanmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt.

§ 123a (2) PatG → Erfordernisse der Weiterbehandlung
Legt die Frist für die Einreichung des Antrags auf Weiterbehandlung und die Nachholung der versäumten Handlung fest.

§ 123a (3) PatG → Ausschluß der Weiterbehandlung
Beschreibt, welche Fristen von der Möglichkeit einer Weiterbehandlung ausgeschlossen sind.

§ 123a (4) PatG → Entscheidung über den Weiterbehandlungsantrag
Erläutert, wer über den Antrag auf Weiterbehandlung entscheidet.

§ 6 (1) S. 1 PatKostG → Weiterbehandlungsgebühr

Nachzuholende Handlung

Nach der am 1. Januar 2005 neu in das Patentgesetz eingeführten Bestimmung des § 123a kann der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragen, wenn nach Versäumung einer vom Patentamt bestimmten Frist die Patentanmeldung zurückgewiesen worden ist, mit der Folge, dass der Beschluss wirkungslos wird (§ 123a Abs. 1 PatG).

Die neu eingeführte Regelung soll dazu dienen, dem Säumigen nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses die Wahlmöglichkeit zwischen der Einlegung einer Beschwerde, dem Antrag auf Weiterbehandlung oder - bei nicht schuldhafter Fristversäumung - dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu geben. Ziel der Neuregelung ist, den Säumigen und auch dem Patentamt die Durchführung des oft aufwendigen Wiedereinsetzungsverfahrens, in dem der Säumige oft vorgeschobene Entschuldigungsgründe vorträgt, zu ersparen. Der Gesetzgeber will daher mit dem Weiterbehandlungsantrag die Fortsetzung des Erteilungsverfahrens ermöglichen und zwar unter weitgehender Anlehnung an den außerordentlichen Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 123 PatG, ohne dass jedoch das Verschulden des Säumigen zu prüfen ist.1)

siehe auch

PatG, Abschnitt 7 → Gemeinsame Vorschriften
Regelt spezielle Verfahrensbestimmungen wie Weiterbehandlung nach versäumten Fristen und andere gemeinsame Vorschriften.

1)
BPatG, Leitsatzentscheidung vom 17.1.2008 - 10 W (pat) 42/06; m.V.a. die Begründung des Gesetzgebers - Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums unter E. Art. 7 Nummer 35, in BlPMZ 2002, 14 ff., 54 r. Sp.
patentrecht/weiterbehandlung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund