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markenrecht:wahrheitspflicht

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Wahrheitspflicht

§ 92 (1) MarkenG

In den Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

siehe auch

§§ 91 - 96 MarkenG → Gemeinsame Vorschriften
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

markenrecht/wahrheitspflicht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1