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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:registereinsicht

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Registereinsicht

§ 62 (5) MarkenG

Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei.

§ 62 (1) bis (4) MarkenG → Akteneinsicht

siehe auch

markenrecht/registereinsicht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1