Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Das Markenregister des DPMA gibt Auskunft über Marken und Markenanmeldungen.
Die Eintragung im Markenregister hat sowohl Legitimationswirkung als auch Konstitutivwirkung, ist demnach rechtsbegründend und rechtsvernichtend.
§ 28 (1) MarkenG → Vermutung der Rechtsinhaberschaft
§ 28 (2) MarkenG → Übergang des Markenrechts
§ 28 (3) MarkenG → Zustellung von Verfügungen und Beschlüssen
Es wird von einer vermuteten Rechtsinhaberschaft des Eingetragenen ausgegangen (§ 28 (1) MarkenG).
§ 28 (1) MarkenG → Vermutung der Rechtsinhaberschaft
§ 28 (2) MarkenG → Übergang des Markenrechts
§ 28 (3) MarkenG → Zustellung von Verfügungen und Beschlüssen
§ 25 MarkenV → Inhalt des Registers
Markenschutz entsteht mit Eintragung der Marke im Register. Ebenfalls konstitutive Wirkung hat die Löschung der Marke im Register.
Die Eintragung der Benutzungsschonfrist im Markenregister gemäß § 25 Nr. 20a MarkenV bildet eine Ausnahme von der konstitutiven Wirkung anderer Registereintragungen und hat keine konstitutive Wirkung.1)
Sie verändert die materiell-rechtlich zutreffende Benutzungsschonfrist nicht und kann jederzeit in einem gerichtlichen Verfahren überprüft werden.2)
Die Eintragung der Benutzungsschonfrist begründet auch keine Vermutung, wie sie etwa die Eintragung des Inhabers einer Marke im Register nach § 28 Abs. 1 MarkenG auslöst.3)
Die unzutreffende Eintragung einer Benutzungsschonfrist kann zwar einen Rechtsschein erzeugen, auf dessen Beseitigung grundsätzlich ein Anspruch besteht.4)
Im Zusammenhang mit einem möglichen Verfallsantrag oder einer möglichen Verfallsklage besteht grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis für die Berichtigung einer unzutreffend verkürzten Benutzungsschonfrist.5)
Eine unzutreffend verkürzte Eintragung der Benutzungsschonfrist kann dazu führen, dass ein Verfallsantragsteller unter Berufung auf diese Eintragung einen Verfallsantrag stellt oder eine Verfallsklage erhebt, obwohl die Benutzungsschonfrist tatsächlich noch nicht abgelaufen ist.6)
Nach dem Ablauf der begehrten Benutzungsschonfrist hat die eingetragene Benutzungsschonfrist, soweit bis dahin kein Verfallsantrag gestellt worden ist, keine Auswirkungen mehr.7)
Mit dem Ablauf der betreffenden Fristen ist eine unzutreffende Eintragung der Benutzungsschonfrist nicht mehr geeignet, eine formelle oder materielle Beschwer zu begründen.8)
Die Eintragung der Benutzungsschonfrist hat keine Indizwirkung und birgt auch sonst keine konkreten prozessualen oder materiell-rechtlichen Nachteile.9)
Der Eintragung einer Marke im Register kommt eine Publizitätsfunktion über die markenrechtlich erheblichen Tatsachen, insbesondere den Schutzgegenstand, zu.10)
Die Marke solle durch ihre Eintragung in ein öffentliches Register den Behörden und der Öffentlichkeit, insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, zugänglich gemacht werden, so dass die Behörden in der Lage seien, u. a. ihrer Pflicht zur Prüfung von Markenanmeldungen nachzukommen, und die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage seien, klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter zu erlangen.11)
Ist eine Marke von einem Insolvenzverfahren betroffen, wird dies auf Antrag des Insolvenzverwalters, bei Eigenverwaltung durch den Sachwalter, oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts im Register vermerkt.
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