Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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An die Stelle des Antrags (§ 49) oder der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls einer Marke oder des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder des Antrags oder der Klage auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51) tritt für international registrierte Marken der Antrag oder die Klage auf Schutzentziehung.
§ 115 (2) MarkenG → Nachträgliche Schutzentziehung wegen mangelnder Benutzung
Art. 6quinquies B PVÜ → Schutzverweigerung in einem Verbandsland
Die Schutzentziehung gemäß § 107 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG einer im Ursprungsland vorschriftsmäßig eingetragenen IR-Marke setzt nach Art. 5 Abs. 1 MMA voraus, dass ein in Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 1 bis 3 PVÜ genannter Grund vorliegt.1)
Nach Art. 6 quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ [→ Schutzverweigerung in einem Verbandsland ] darf einer Marke der Schutz entzogen werden, wenn sie jeder Unterscheidungskraft entbehrt.2)
Art. 6quinquies B PVÜ → Schutzverweigerung in einem Verbandsland
Grundlage für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer international registrierten Marke ist ihre Eintragung im Ursprungsland.3) Das folgt aus Art. 3 Abs. 1 Halbs. 2 MMA. Danach bescheinigt die Behörde des Ursprungslandes, dass die Angaben in dem Gesuch um internationale Registrierung denen des nationalen Registers entsprechen.4)
Das Deutsche Patent- und Markenamt und die deutschen Gerichte sind bei der Prüfung der Schutzhindernisse nicht an die Beurteilung ausländischer Behörden gebunden.5)
Nach § 115 Abs. 1 MarkenG tritt an die Stelle des Löschungsantrags wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 50 MarkenG der Antrag auf Schutzentziehung. Nach § 112 Abs. 1 MarkenG hat die internationale Registrierung einer Marke, deren Schutz nach Artikel 3 ter MMA auf das Gebiet Deutschlands erstreckt worden ist, dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am Tag der internationalen Registrierung nach Art. 3 Abs. 4 MMA zur Eintragung in das vom Patentamt geführte Register angemeldet und eingetragen worden wäre.6)
Die mit den zum 1. Mai 2020 in Kraft getretenen Vorschriften verbundenen Änderungen betreffend das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gemäß §§ 53 und 54 MarkenG gelten gemäß § 107 Abs. 1 MarkenG entsprechend für Schutzentziehungsverfahren gemäß § 115 Abs. 1 MarkenG. Sie berühren allerdings bereits abgeschlossene Verfahrenshandlungen nicht.7)
Nach den §§ 50 Abs. 1, 115 Abs. 1 MarkenG wird einer international registrierten Marke der Schutz entzogen, wenn er entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gewährt worden ist; die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG müssen dabei sowohl im Zeitpunkt der internationalen Registrierung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Schutzentziehung bestehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG a. F. i. V. m. § 158 Abs. 8 Satz 2 MarkenG i. V. m. § 112 Abs. 1 MarkenG).8)
Art. 6quinquies B PVÜ → Schutzverweigerung in einem Verbandsland
§§ 107 - 118 MarkenG → Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
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