Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach § 49 Abs. 1 [→ Verfall wegen Nichtbenutzung] wegen mangelnder Benutzung gestellt, so tritt an die Stelle des Tages der Eintragung in das Register der Tag, an dem die Frist des Artikels 5 Abs. 2 des Madrider Markenabkommens abgelaufen ist, oder, falls bei Ablauf dieser Frist die in den §§ 113 [→ Prüfung auf absolute Schutzhindernisse] und 114 [→ Widerspruch] genannten Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, der Tag des Zugangs der abschließenden Mitteilung über die Schutzbewilligung beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum.
§ 115 (1) MarkenG → Nachträgliche Schutzentziehung
§ 26 MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung
Einer IR-Marke wird auf Antrag wegen Verfalls der Schutz entzogen, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach einem der in § 115 Abs. 2 MarkenG genannten Stichtage nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist [§ 26 MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung].1)
Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Löschungsklage trifft den Kläger.2)
Den Beklagten einer Löschungsklage kann aber nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB eine prozessuale Erklärungspflicht treffen. Diese setzt voraus, dass der Löschungskläger keine genaue Kenntnis von den Umständen der Benutzung der Marke hat und auch nicht über die Möglichkeit verfügt, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären.3)
§ 115 MarkenG → Nachträgliche Schutzentziehung
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