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arbeitnehmererfinderrecht:erfolglose_beendigung_des_schiedsverfahrens

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Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens

§ 35 (1) ArbNErfG

Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet,

  1. wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist nicht geäußert hat;
  2. wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen;
  3. wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.
§ 35 (2) ArbNErfG

Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.

siehe auch

arbeitnehmererfinderrecht/erfolglose_beendigung_des_schiedsverfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1