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arbeitnehmererfinderrecht:einigungsvorschlag_der_schiedsstelle
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Einigungsvorschlag der Schiedsstelle

AGesetz über Arbeitnehmererfindungen → Abschnitt 2: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst → Unterabschnitt 5: Schiedsverfahren → § 34 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle

§ 34 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Erstellung und Annahme von Einigungsvorschlägen durch die Schiedsstelle.

§ 34 (1) ArbnErfG → Beschlussfassung mit Stimmenmehrheit
Bestimmt, dass die Schiedsstelle ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fasst.

§ 34 (2) ArbnErfG → Erstellung des Einigungsvorschlags
Verpflichtet die Schiedsstelle, den Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu machen und diesen zuzustellen.

§ 34 (3) ArbnErfG → Annahme des Einigungsvorschlags
Regelt, dass der Einigungsvorschlag als angenommen gilt, wenn kein Widerspruch eingeht.

§ 34 (4) ArbnErfG → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Erlaubt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis.

§ 34 (5) ArbnErfG → Beschwerde gegen die Entscheidung
Erlaubt die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Schiedsstelle.

siehe auch

Übergeordnete Seite

  • ↑ Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)
    Regelt den Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Erfindungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemacht werden, insbesondere hinsichtlich der Rechte an der Erfindung und der angemessenen Vergütung des Erfinders.

ArbnErfG, Abschnitt 2.5 → Schiedsverfahren
Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.

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