An die Stelle des Antrags oder der Klage auf Löschung einer Marke wegen Verfalls (§ 49 [→ Verfall]), wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse (§ 50 [→ Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse]) oder aufgrund eines älteren Rechts (§ 51 [→ Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte]) tritt für international registrierte Marken der Antrag oder die Klage auf Schutzentziehung.
§ 115 (2) MarkenG → Nachträgliche Schutzentziehung wegen mangelnder Benutzung
Art. 6quinquies B PVÜ → Schutzverweigerung in einem Verbandsland
Die Schutzentziehung gemäß § 107 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG einer im Ursprungsland vorschriftsmäßig eingetragenen IR-Marke setzt nach Art. 5 Abs. 1 MMA voraus, dass ein in Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 1 bis 3 PVÜ genannter Grund vorliegt.1)
Nach Art. 6 quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ [→ Schutzverweigerung in einem Verbandsland ] darf einer Marke der Schutz entzogen werden, wenn sie jeder Unterscheidungskraft entbehrt.2)
Art. 6quinquies B PVÜ → Schutzverweigerung in einem Verbandsland
Grundlage für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer international registrierten Marke ist ihre Eintragung im Ursprungsland.3) Das folgt aus Art. 3 Abs. 1 Halbs. 2 MMA. Danach bescheinigt die Behörde des Ursprungslandes, dass die Angaben in dem Gesuch um internationale Registrierung denen des nationalen Registers entsprechen.4)
Das Deutsche Patent- und Markenamt und die deutschen Gerichte sind bei der Prüfung der Schutzhindernisse nicht an die Beurteilung ausländischer Behörden gebunden.5)
Nach § 115 Abs. 1 MarkenG tritt an die Stelle des Löschungsantrags wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 50 MarkenG der Antrag auf Schutzentziehung. Nach § 112 Abs. 1 MarkenG hat die internationale Registrierung einer Marke, deren Schutz nach Artikel 3 ter MMA auf das Gebiet Deutschlands erstreckt worden ist, dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am Tag der internationalen Registrierung nach Art. 3 Abs. 4 MMA zur Eintragung in das vom Patentamt geführte Register angemeldet und eingetragen worden wäre.6)
Art. 6quinquies B PVÜ → Schutzverweigerung in einem Verbandsland
§§ 107 - 118 MarkenG → Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
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