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ep:ermittlung_von_amts_wegen

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Ermittlung von Amts wegen

Artikel 114 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Ermittlung des Sachverhalts durch das Europäische Patentamt von Amts wegen.

Artikel 114 (1) EPÜ → Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt.

Artikel 114 (2) EPÜ → Nichtberücksichtigung verspäteter Tatsachen und Beweismittel
Erklärt, dass das Europäische Patentamt verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigen muss.

Eine von einer Partei erhobene Einwendung gegen die Zulässigkeit eines Einspruchs oder einer Beschwerde ist ein Vorbringen im Sinne von Artikel 114 (1) EPÜ; der Wortlaut von Artikel 114 EPÜ enthält keine Ausnahme für verspätet vorgebrachte Tatsachen zur Frage der Zulässigkeit einer Opposition oder einer Beschwerde.1)

Aus Artikel 101 (1) EPÜ, Artikel 110 EPÜ, Regel 77 (1) EPÜ und Regel 101 (2) EPÜ folgt, dass die Beschwerdekammern die Zulässigkeit eines Einspruchs oder einer Beschwerde von Amts wegen und ohne Antrag einer Partei in jedem Verfahrensstadium prüfen können.2)

Die in Artikel 114 (1) EPÜ verankerte Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen unterliegt im Gesetz keiner weitergehenden Beschränkung; sie begrenzt die Befugnis der Beschwerdekammern nicht darauf, nur den von den Beteiligten vorgetragenen Sachverhalt oder die von der ersten Instanz getroffenen Feststellungen zugrunde zu legen. Die von der Großen Beschwerdekammer in G 10/91 entwickelte Einschränkung betrifft ausschließlich die Einführung neuer Einspruchsgründe und nicht die Feststellung des Sachverhalts.3)

siehe auch

EPÜ, Teil 7 Kapitel 1 → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Der Siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.

1) , 2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.02, Entscheidung vom 29. November 2024 – T 0458/22
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.03, Entscheidung vom 25. April 2023 – T 1138/20 – Improved spot beam satellite systems, Gründe 1.2.4(a); m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer – G 10/91; G 7/93
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