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In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ermittelt das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen; es ist dabei weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt.
Artikel 114 (2) EPÜ → Verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel
Eine Beschwerdekammer ist nach Artikel 114 (1) EPÜ von Amts wegen verpflichtet, geänderte Ansprüche zu prüfen; diese Prüfung ist allerdings auf offenkundige Verstöße gegen das EPÜ begrenzt.1)
In Einspruchsverfahren müssen Entscheidungen der Kammern über die von den Verfahrensbeteiligten beigebrachten Beweise nach generellem Abwägen der Wahrscheinlichkeit und nicht „zweifelsfrei“ oder „mit absoluter Gewißheit“ getroffen werden. Alle Beteiligten müssen die von ihnen behaupteten Tatsachen daher mit diesem Grad an Wahrscheinlichkeit beweisen.2)
Artikel 113-126 EPÜ → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Teil 7 EPÜ → Gemeinsame Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
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