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urheberrecht:hinweispflicht

Hinweispflicht (§ 54d UrhG)

§ 54d UrhG

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

siehe auch

UrhG, Teil 1, Abschnitt 6, Unterabschnitt 2 → Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen

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