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privatrecht:rechnungslegung

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Rechnungslegung

§ 1865 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Rechnungslegung des Betreuers. Er konkretisiert Inhalt, Zeitraum und Nachweise der Vermögensrechnung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1865 (1) BGB → Rechnungslegungspflicht
Umfasst der Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung, muss der Betreuer dem Gericht über diese Verwaltung Rechnung legen.

§ 1865 (2) BGB → Rechnungsjahr
Die Rechnung ist jährlich zu legen, wobei das Gericht den Zeitraum des Rechnungsjahres bestimmt.

§ 1865 (3) BGB → Inhalt der Rechnung
Die Rechnung soll eine geordnete Übersicht über Einnahmen, Ausgaben und Vermögensbewegungen enthalten; das Gericht kann Formvorgaben machen und in geeigneten Fällen auf Belege verzichten.

§ 1865 (4) BGB → Erwerbsgeschäft mit Buchführung
Betreibt der Betreute ein kaufmännisch buchführungspflichtiges Erwerbsgeschäft, genügt als Rechnung ein Jahresabschluss aus den Büchern, deren Vorlage das Gericht verlangen kann.

siehe auch

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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