Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 114 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt.
In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ermittelt das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen; es ist dabei weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt.
Eine Beschwerdekammer ist nach Artikel 114 (1) EPÜ von Amts wegen verpflichtet, geänderte Ansprüche zu prüfen; diese Prüfung ist allerdings auf offenkundige Verstöße gegen das EPÜ begrenzt.1)
Eine Einspruchsabteilung oder Beschwerdekammer ist befugt, im Rahmen der anerkannten Prüfung von Amts wegen auch geänderte Anträge ohne ausdrückliche Einwände der Beteiligten zu überprüfen; die Reichweite dieser Amtsprüfung kann nicht davon abhängen, ob und in welchem Umfang die Parteien Argumente vorbringen, da ihr Zweck gerade darin besteht, Einwände unabhängig vom Parteivorbringen auf der Grundlage der bekannten Tatsachen oder des allgemeinen Fachwissens zu berücksichtigen.2)
In Einspruchsverfahren müssen Entscheidungen der Kammern über die von den Verfahrensbeteiligten beigebrachten Beweise nach generellem Abwägen der Wahrscheinlichkeit und nicht „zweifelsfrei“ oder „mit absoluter Gewißheit“ getroffen werden. Alle Beteiligten müssen die von ihnen behaupteten Tatsachen daher mit diesem Grad an Wahrscheinlichkeit beweisen.3)
Nur Tatsachen, nicht aber Argumente, sind beweisbedürftig; eine Analyse, nach der bestimmte Änderungen des Stands der Technik naheliegend gewesen wären, stellt keinen beweisbedürftigen Umstand, sondern ein Argument dar. Eine Partei, die das allgemeine Fachwissen bestreitet, kann daher nur für diejenigen Tatsachen einen Beweis verlangen, die als Teil dieses allgemeinen Fachwissens vorgetragen werden.4)
Hält ein entscheidendes Organ es nach Artikel 114 Absatz 1 EPÜ für erforderlich, neue Tatsachen oder Beweismittel zu berücksichtigen, muss es den Beteiligten Gelegenheit geben, hierzu Stellung zu nehmen, bevor es seine Entscheidung darauf stützt. Neue Argumente können dagegen auch ohne eine solche Gelegenheit herangezogen werden, soweit sie die Entscheidungsgründe nicht ändern.5)
Artikel 114 EPÜ → Ermittlung von Amts wegen
Regelt die Ermittlung des Sachverhalts durch das Europäische Patentamt von Amts wegen.
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