Artikel 114 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt.
In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ermittelt das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen; es ist dabei weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt.
Eine Beschwerdekammer ist nach Artikel 114 (1) EPÜ von Amts wegen verpflichtet, geänderte Ansprüche zu prüfen; diese Prüfung ist allerdings auf offenkundige Verstöße gegen das EPÜ begrenzt.1)
Eine Einspruchsabteilung oder Beschwerdekammer ist befugt, im Rahmen der anerkannten Prüfung von Amts wegen auch geänderte Anträge ohne ausdrückliche Einwände der Beteiligten zu überprüfen; die Reichweite dieser Amtsprüfung kann nicht davon abhängen, ob und in welchem Umfang die Parteien Argumente vorbringen, da ihr Zweck gerade darin besteht, Einwände unabhängig vom Parteivorbringen auf der Grundlage der bekannten Tatsachen oder des allgemeinen Fachwissens zu berücksichtigen.2)
In Einspruchsverfahren müssen Entscheidungen der Kammern über die von den Verfahrensbeteiligten beigebrachten Beweise nach generellem Abwägen der Wahrscheinlichkeit und nicht „zweifelsfrei“ oder „mit absoluter Gewißheit“ getroffen werden. Alle Beteiligten müssen die von ihnen behaupteten Tatsachen daher mit diesem Grad an Wahrscheinlichkeit beweisen.3)
Artikel 114 EPÜ → Ermittlung von Amts wegen
Regelt die Ermittlung des Sachverhalts durch das Europäische Patentamt von Amts wegen.
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