§ 40a des DesignG regelt die Reparaturklausel und beschränkt den Designschutz für Bauelemente komplexer Erzeugnisse, die ausschließlich zu Reparaturzwecken verwendet werden, sowie die damit verbundene Informationspflicht gegenüber Verbrauchern.
§ 40a (1) DesignG → Reparaturklausel – Ausnahme für Reparaturzwecke
Schränkt den Designschutz für Bauelemente ein, die ausschließlich der Reparatur dienen; Ausnahme, wenn der vorrangige Vermarktungszweck kein Reparaturzweck ist.
§ 40a (2) DesignG → Reparaturklausel – Informationspflicht gegenüber Verbrauchern
Macht die Anwendung der Reparaturklausel von einer ordnungsgemäßen Verbraucherinformation über den Ursprung des Ersatzteils abhängig.
Zur unionsrechtlichen Reparaturklausel (Art. 110 GGV bis 30.04.2025; ab 01.05.2025 Art. 20a UGV) siehe uebergangsbestimmungen.
DesignG, Abschnitt 7 → Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen
Definiert den Schutzumfang eingetragener Designs und die gesetzlichen Beschränkungen, einschließlich der Reparaturklausel.
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