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verfahrensrecht:zulaessigkeit_der_berufung

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Zulässigkeit der Berufung

§ 511 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Bedingungen fest, unter denen eine Berufung zulässig ist.

§ 511 (2) ZPO

Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder

2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Eine Berufung ist in Ansehung der Berufungsbegründung bereits dann zulässig, wenn nur einer der in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ZPO genannten Gründe ordnungsgemäß dargelegt wird; sie kann daher auch ausschließlich mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln begründet werden, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils bedarf.1)

Gegen den Beschluß, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, findet grundsätzlich die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

siehe auch

§ 511 ZPO → Statthaftigkeit der Berufung
Regelt die Statthaftigkeit der Berufung gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile.

1)
BGH, Beschluss vom 17.07.2025 – I ZB 52/25
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