Statthaft gegen Endurteile des ersten Rechtszuges (nicht gegen Beschlüsse), § 511 I
Geldwert der Beschwer muss > 600 EUR betragen. Dabei gilt der Begriff der formellen Beschwer, die sich aus dem Vergleich des Urteilsausspruchs mit dem Antrag ergibt
Einlegung beim Berufungsgericht (§ 519 I)
Gegen den Beschluß, durch den die Berufung als unzulässig verworfen
worden ist, findet grundsätzlich die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs.
1 Satz 4 ZPO).