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markenrecht:schutzentziehung

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Schutzentziehung

§ 115 (1) MarkenG

An die Stelle des Antrags (§ 49) oder der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls einer Marke oder des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder des Antrags oder der Klage auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51) tritt für international registrierte Marken der Antrag oder die Klage auf Schutzentziehung.

§ 115 (2) MarkenG → Nachträgliche Schutzentziehung wegen mangelnder Benutzung

Art. 6quinquies B PVÜ → Schutzverweigerung in einem Verbandsland

Die Schutzentziehung gemäß § 107 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG einer im Ursprungsland vorschriftsmäßig eingetragenen IR-Marke setzt nach Art. 5 Abs. 1 MMA voraus, dass ein in Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 1 bis 3 PVÜ genannter Grund vorliegt.1)

Nach Art. 6 quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ [→ Schutzverweigerung in einem Verbandsland ] darf einer Marke der Schutz entzogen werden, wenn sie jeder Unterscheidungskraft entbehrt.2)

Art. 6quinquies B PVÜ → Schutzverweigerung in einem Verbandsland

Grundlage für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer international registrierten Marke ist ihre Eintragung im Ursprungsland.3) Das folgt aus Art. 3 Abs. 1 Halbs. 2 MMA. Danach bescheinigt die Behörde des Ursprungslandes, dass die Angaben in dem Gesuch um internationale Registrierung denen des nationalen Registers entsprechen.4)

Das Deutsche Patent- und Markenamt und die deutschen Gerichte sind bei der Prüfung der Schutzhindernisse nicht an die Beurteilung ausländischer Behörden gebunden.5)

Nach § 115 Abs. 1 MarkenG tritt an die Stelle des Löschungsantrags wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 50 MarkenG der Antrag auf Schutzentziehung. Nach § 112 Abs. 1 MarkenG hat die internationale Registrierung einer Marke, deren Schutz nach Artikel 3 ter MMA auf das Gebiet Deutschlands erstreckt worden ist, dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am Tag der internationalen Registrierung nach Art. 3 Abs. 4 MMA zur Eintragung in das vom Patentamt geführte Register angemeldet und eingetragen worden wäre.6)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 56/11 - Schokoladenstäbchen II; m.V.a. BGH, Beschluss vom 5. April 1990 I ZB 7/89, BGHZ 111, 134, 135 IR-Marke FE; Beschluss vom 17. November 2005 I ZB 12/04, GRUR 2006, 589 Rn. 12 = WRP 2006, 900 Rasierer mit drei Scherköpfen; Bodenhausen, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, 1971, Seite 96
2) , 6)
BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 39/16 - Schokoladenstäbchen III
3)
BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 56/11 - Schokoladenstäbchen II; m.V.a. BPatGE 33, 135, 137; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 113 Rn. 7; Kober-Dehm in Strö-bele/Hacker aaO § 113 Rn. 4
4)
BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 56/11 - Schokoladenstäbchen II
5)
BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 56/11 - Schokoladenstäbchen II; m.V.a. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 C- 218/01, Slg. 2004, I-1725 = GRUR 2004, 428 Rn. 63 Henkel; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1995 I ZB 27/93, BGHZ 130, 187, 195 Füllkörper, Beschluss vom 3. April 2008 I ZB 46/05, GRUR 2008, 1000 Rn. 22 = WRP 2008, 1432 Käse in Blütenform II
markenrecht/schutzentziehung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1