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patentrecht:entscheidung_ueber_den_weiterbehandlungsantrag
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Entscheidung über den Weiterbehandlungsantrag

§ 123a (4) des Patentgesetzes (PatG) erläutert, wer die Entscheidung über den Weiterbehandlungsantrag trifft.

§ 123a (4) PatG

Über den Antrag [→ Weiterbehandlung] beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.

siehe auch

Übergeordnete Seite

  • ↑ Weiterbehandlung
    Bei versäumten Fristen zur Zahlung von Gebühren kann das Verfahren durch Antrag auf Weiterbehandlung fortgesetzt werden.

§ 123a PatG → Weiterbehandlung
Regelt die Weiterbehandlung einer Patentanmeldung nach versäumten Fristen.

patentrecht/entscheidung_ueber_den_weiterbehandlungsantrag.txt · Zuletzt geändert: von migration

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