§ 123a (4) des Patentgesetzes (PatG) erläutert, wer die Entscheidung über den Weiterbehandlungsantrag trifft.
Über den Antrag [→ Weiterbehandlung] beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
§ 123a PatG → Weiterbehandlung
Regelt die Weiterbehandlung einer Patentanmeldung nach versäumten Fristen.
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