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patentrecht:ausschluss_der_weiterbehandlung

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Ausschluß der Weiterbehandlung

§ 123a (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, welche Fristen von der Möglichkeit der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind.

§ 123a (3) PatG

Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.

siehe auch

§ 123a PatG → Weiterbehandlung
Regelt die Weiterbehandlung einer Patentanmeldung nach versäumten Fristen.

patentrecht/ausschluss_der_weiterbehandlung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund