§ 123a (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, welche Fristen von der Möglichkeit der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind.
Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.
§ 123a PatG → Weiterbehandlung
Regelt die Weiterbehandlung einer Patentanmeldung nach versäumten Fristen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de