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markenrecht:wiedereinsetzung

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Wiedereinsetzung

§ 91 (1) MarkenG

Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Widerspruchs und zur Zahlung der Widerspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes).

§ 91 (2) MarkenG → Wiedereinsetzungsfrist
§ 91 (3) MarkenG → Begründung der Wiedereinsetzung
§ 91 (4) MarkenG → Erfordernis des Nachholens der versäumten Handlung
§ 91 (5) MarkenG → Ausschlussfrist für die Wiedereinsetzung
§ 91 (6) MarkenG → Beschluss über die Wiedereinsetzung
§ 91 (7) MarkenG → Unanfechtbarkeit der Wiedereinsetzung
§ 91 (8) MarkenG → Zwischenrechte bei Wiedereinsetzung

Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs 1 Satz 1 MarkenG auf Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patent- und Markenamt (oder dem Patentgericht) gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat.

Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten muss der Anmelder sich zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO.

Ohne Verschulden ist eine Frist dann versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war.1)

siehe auch

§§ 91 - 96 MarkenG → Gemeinsame Vorschriften
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

1)
BPatG, Beschl. v. 11. März 2014 - 27 W (pat) 570/13; m.V.a. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 91 Rn. 10 m.w.N.
markenrecht/wiedereinsetzung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1