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markenrecht:wiedereinsetzung

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Wiedereinsetzung

§ 91 des MarkenG regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn eine Frist ohne Verschulden versäumt wurde.

§ 91 (1) MarkenG → Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden kann.

§ 91 (2) MarkenG → Antragsfrist für Wiedereinsetzung
Legt die Frist fest, innerhalb derer der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden muss.

§ 91 (3) MarkenG → Inhalt des Wiedereinsetzungsantrags
Erklärt, welche Angaben der Antrag auf Wiedereinsetzung enthalten muss.

§ 91 (4) MarkenG → Nachholung der versäumten Handlung
Regelt die Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der Antragsfrist.

§ 91 (5) MarkenG → Ausschlussfrist für Wiedereinsetzung
Beschreibt die Ausschlussfrist, nach der eine Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden kann.

§ 91 (6) MarkenG → Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag
Erklärt, welche Stelle über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet.

§ 91 (7) MarkenG → Unanfechtbarkeit der Wiedereinsetzung
Beschreibt die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung.

§ 91 (8) MarkenG → Rechte Dritter bei Wiedereinsetzung
Regelt die Rechte Dritter, die während des Zeitraums zwischen dem Rechtsverlust und der Wiedereinsetzung gutgläubig gehandelt haben.

Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs 1 Satz 1 MarkenG auf Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patent- und Markenamt (oder dem Patentgericht) gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat.

Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten muss der Anmelder sich zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO.

Ohne Verschulden ist eine Frist dann versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war.1)

siehe auch

MarkenG, Teil 3, Abschnitt 7 → Gemeinsame Vorschriften
Regelt allgemeine Bestimmungen, die für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht gelten, einschließlich der Wiedereinsetzung, der Wahrheitspflicht und der Amtssprache.

1)
BPatG, Beschl. v. 11. März 2014 - 27 W (pat) 570/13; m.V.a. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 91 Rn. 10 m.w.N.
markenrecht/wiedereinsetzung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund