§ 91 des MarkenG regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn eine Frist ohne Verschulden versäumt wurde.
§ 91 (1) MarkenG → Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden kann.
§ 91 (2) MarkenG → Antragsfrist für Wiedereinsetzung
Legt die Frist fest, innerhalb derer der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden muss.
§ 91 (3) MarkenG → Inhalt des Wiedereinsetzungsantrags
Erklärt, welche Angaben der Antrag auf Wiedereinsetzung enthalten muss.
§ 91 (4) MarkenG → Nachholung der versäumten Handlung
Regelt die Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der Antragsfrist.
§ 91 (5) MarkenG → Ausschlussfrist für Wiedereinsetzung
Beschreibt die Ausschlussfrist, nach der eine Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden kann.
§ 91 (6) MarkenG → Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag
Erklärt, welche Stelle über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet.
§ 91 (7) MarkenG → Unanfechtbarkeit der Wiedereinsetzung
Beschreibt die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung.
§ 91 (8) MarkenG → Rechte Dritter bei Wiedereinsetzung
Regelt die Rechte Dritter, die während des Zeitraums zwischen dem Rechtsverlust und der Wiedereinsetzung gutgläubig gehandelt haben.
Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs 1 Satz 1 MarkenG auf Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patent- und Markenamt (oder dem Patentgericht) gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat.
Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten muss der Anmelder sich zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO.
Bei juristischen Personen ist bei der Beurteilung des Verschuldens auf den gesetzlichen Vertreter, insbesondere den Geschäftsführer, abzustellen.1)
Ohne Verschulden ist eine Frist dann versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war.2)
Die Rechtsprechung stellt an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts im Allgemeinen strenge Maßstäbe; in Fristsachen verlangt die Sorgfaltspflicht, alles Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten, wobei es darauf ankommt, was objektiv von einer dem Säumigen vergleichbaren Person im konkreten Einzelfall an Sorgfalt erwartet werden konnte. Ein Anwalt, der die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft, hat wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen.3)
Gesetzesunkenntnis oder ein Rechtsirrtum stellen grundsätzlich keine Wiedereinsetzungsgründe dar, da jeder Verfahrensbeteiligte verpflichtet ist, sich die Kenntnis über das Recht des jeweiligen Verfahrens zu verschaffen; hierzu gehört auch das gesamte Verfahrensrecht einschließlich der Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs.4)
Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen; bei zweifelhafter Rechtslage muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen.5)
MarkenG, Teil 3, Abschnitt 7 → Gemeinsame Vorschriften
Regelt allgemeine Bestimmungen, die für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht gelten, einschließlich der Wiedereinsetzung, der Wahrheitspflicht und der Amtssprache.
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