§ 91 (7) des MarkenG beschreibt die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung.
Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
§ 91 MarkenG → Wiedereinsetzung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn eine Frist ohne Verschulden versäumt wurde.
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