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markenrecht:unanfechtbarkeit_der_wiedereinsetzung

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Unanfechtbarkeit der Wiedereinsetzung

§ 91 (7) des MarkenG beschreibt die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung.

§ 91 (7) MarkenG

Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

siehe auch

§ 91 MarkenG → Wiedereinsetzung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn eine Frist ohne Verschulden versäumt wurde.

markenrecht/unanfechtbarkeit_der_wiedereinsetzung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund