§ 123a (2) des Patentgesetzes (PatG) legt die erforderlichen Schritte für die Weiterbehandlung einer Patentanmeldung fest.
Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung einzureichen. Die versäumte Handlung [→ Nachzuholende Handlung] ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.
Voraussetzung für die Weiterbehandlung der Anmeldung ist, dass die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nachgeholt wird (§ 123a Abs. 2 Satz 2 PatG).
Ein Fristgesuch stellt nicht die nachzuholende Handlung im Sinne des § 123a PatG dar.1)
§ 123a PatG → Weiterbehandlung
Regelt die Weiterbehandlung einer Patentanmeldung nach versäumten Fristen.
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